Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. I ZR 225/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 12541

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
225/12
Verkündet am:

16. April
2015

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Goldrapper
[X.]§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 1, §§ 9, 23 Satz 1, § 24 Abs. 1, § 97 Abs.
1 und 2; ZPO § 286 Abs. 1 B, D, E; [X.]§ 14 Abs. 2
a)
Bei Musikstücken liegt die für die Annahme eines urheberrechtlich geschütz-ten Werks erforderliche schöpferische Eigentümlichkeit in ihrer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. Eine individuelle schutzfähige Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Aus-drucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des [X.]ergeben, sondern auch aus der Art und Weise des Einsatzes der
ein-zelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Or-chestrierung. Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das [X.]handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungs-elemente, die auf den Lehren von Harmonik,
Rhythmik und Melodik beruhen oder die
wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Struktu-ren
st zum musikalischen Allgemeingut gehören.
b)
Die für die Prüfung der [X.]erforderlichen tatsächli-chen Feststellungen und ihre Würdigung liegen auf tatrichterlichem Gebiet. -
2
-
Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Be-urteilung des [X.]von den von ihm getroffenen Feststellungen getragen wird. Hierzu muss das Berufungsurteil eine
revisionsrechtlich nach-prüfbare Begründung enthalten. Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck und die ihn tragenden einzelnen Elemente nachvollziehbar dargelegt werden.
c)
Für die Beurteilung der schöpferischen Eigentümlichkeit eines Musikstücks und die insoweit maßgebliche Abgrenzung von nicht dem Urheberrechts-schutz zugänglichem [X.]handwerklichem Schaffen unter Verwendung for-maler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören, reicht das bloße Anhören eines Tonträgers durch die Tatrichter grundsätzlich nicht aus; es wird vielmehr im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen un-erlässlich sein.

BGH, Urteil vom 16. April 2015
I
ZR
225/12 -
OLG Hamburg

LG Hamburg

-
3
-
Der I.
Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhand-lung vom 16.
April 2015 durch den Vorsitzenden Richter
Prof.
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Koch, Dr.
Löffler, die Richterin Dr.
Schwonke
und [X.]Feddersen
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des [X.]
5.
Zivilsenat
vom 31.
Oktober 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]erkannt worden ist.
Auf die Berufung des [X.]wird das Urteil des [X.]Hamburg, Zivilkammer 8, vom 23. März 2010 teilweise abgeän-dert.
Die von den Klägern zu 2, 3 und 5 erhobene Klage wird abgewie-sen.
Im Umfang der weitergehenden Aufhebung (Klage des [X.]zu
1) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
-
4
-
Tatbestand:
Die Kläger sind nach ihrem Vortrag Mitglieder der
[X.]Musik-gruppe "D.

". Zwischen 1999 und 2004 veröffentlichte die Gruppe
die
Musikalben
"R.

"
(1999), "De.

"

(2000), "L.

"
(2003) und "Le.

"

(2004).
Die darauf enthaltenen Titel gehören der Musikrichtung "Gothic"
an.
In den Booklets der Tonträger
sowie im Internetauftritt der Gruppe "D.

"
sind jeweils nicht die bürgerlichen Namen der Kläger angegeben, sondern
Pseudonyme.
Die Alben
der Musikgruppe werden durch das Tonträgerunter-nehmen "S.

snc."
mit Sitz in M.

unter dem Label "A.

"
ausgewertet.
Der [X.]tritt als [X.]Rapper unter dem Künstlerna-men "B.

"
auf. Er
veröffentlichte 2006 auf den
Tonträgern
"V.

"
sowie "Ve.

"
Musikstücke, für die er in der Daten-
bank der Gesellschaft für musikalische Aufführungs-
und Vervielfältigungsrech-te (im Folgenden: GEMA) überwiegend als Komponist und Textdichter, teilwei-se nur als Komponist und teilweise nur als Textdichter eingetragen ist.

Die
Kläger
behaupten, der [X.]habe bei
13
der
auf diesen Tonträ-gern veröffentlichten Musiktiteln Musikabschnitte von durchschnittlich zehn Se-kunden verwendet, die aus den Originalaufnahmen der Gruppe "D.

"
ohne Verwendung des jeweiligen Textes
elektronisch kopiert ("gesampelt")
worden seien. Diese Abschnitte habe der Beklagte
jeweils
als sich ständig wie-derholende [X.]("Loop")
verwendet,
mit einem Schlagzeug-Beat ver-bunden und darüber seinen Sprechgesang
("Rap")
aufgenommen.

1
2
3
-
5
-
Die Kläger sehen darin eine Verletzung
ihrer Urheberrechte. Der Kläger zu 1 macht insoweit Rechte als Komponist, die übrigen Kläger jeweils Rechte als Textdichter geltend.
Sie haben
den [X.]auf Unterlassung, Erstattung von Abmahnkosten
und
Zahlung einer
Entschädigung für einen erlittenen imma-teriellen Schaden
in Anspruch genommen
sowie
beantragt, den [X.]zu verurteilen, einer Auskunftserteilung der
[X.]gegenüber den Klägern über die sämtlichen Auswertungen
und gegenüber dem [X.][X.]Erlöse zuzustimmen. Die Kläger haben außerdem beantragt, den [X.]zu verurteilen, im Hinblick auf 12 der beanstandeten Musikstücke gegenüber der [X.]die Zustimmung zu seiner Streichung als Komponist
sowie zur Eintra-gung des Klägers
zu 1
als Komponist zu erklären.
Das [X.]hat der Klage überwiegend stattgegeben
(LG Hamburg, ZUM-R[X.]2010, 331). Die Berufung des [X.]blieb überwiegend ohne Er-folg
(OLG Hamburg, ZUM-R[X.]2013, 428). Mit seiner vom Berufungsgericht zu-gelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt
der [X.]seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat die Klage überwiegend als begründet erach-tet. Es hat angenommen, der [X.]sei den Klägern zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, zum Ausgleich eines immateriellen
Schadens
und
zur Er-stattung von Abmahnkosten
verpflichtet. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Kläger seien für die Geltendmachung der Klageansprüche aktivlegi-timiert. Der [X.]habe die dem Kläger zu 1 als Komponist und den übrigen Klägern als Texter zustehenden Urheberrechte widerrechtlich verletzt. Der Ak-4
5
6
7
-
6
-
tivlegitimation der Kläger zu
2, 3 und 5 stehe nicht entgegen, dass der [X.]nur Musikabschnitte und nicht auch die Texte der Gruppe "D.

"

übernommen habe. Ihre
Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass im Hinblick auf Musik und Text
der Stücke der Gruppe "D.

"
eine Werkverbin-
dung im Sinne
von §
9 [X.]bestehe, in die der [X.]eingegriffen habe.
Die Aktivlegitimation der Kläger sei auch nicht deswegen zu verneinen, weil
die Kläger dem Tonträgerunternehmen "S.

snc."
mit Sitz in M.

Ver-
wertungsrechte eingeräumt
hätten. Mit diesen Vereinbarungen seien lediglich
die Rechte an den Tonaufnahmen und
nicht die im Streitfall geltend gemachten Rechte an den
Kompositionen und Texten eingeräumt
worden.
Die vom [X.]übernommenen Teile
der
Musikstücke
der Gruppe
"D.

"
seien
für sich genommen
jedenfalls unter dem Gesichtspunkt
der kleinen Münze nach §
2 Abs.
1 Nr.
2
und
Abs.
2 [X.]urheberrechtlich ge-schützt. Eine freie Benutzung gemäß §
24 [X.]liege unbeschadet der vom [X.]vorgenommenen Veränderungen nicht vor. Die Fragen, ob
die [X.]aus Musikwerken der Gruppe "D.

"
den für den Urheber-
rechtschutz erforderlichen
Grad an Individualität und die erforderliche Gestal-tungshöhe erreichten, ob diese Ausschnitte in die beanstandeten Aufnahmen des [X.]übernommen worden seien
und ob insoweit eine freie Benutzung im Sinne von §
24 [X.]vorliege, könnten
von den Mitgliedern des Berufungs-gerichts
unter Auswertung der unstreitig gebliebenen Bestandteile der im [X.]wechselseitig eingereichten Parteigutachten ohne Einholung eines [X.]beurteilt werden.
Die Nutzung von Teilen
der Musiktitel der Kläger für die von ihnen als ur-heberrechtsverletzend beanstandeten Aufnahmen
des [X.]begründe [X.]einen schwerwiegenden Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht der Kläger, der die Zubilligung einer immateriellen Geldentschädigung nach §
97 Abs.
2
UrhG
aF
rechtfertige.
Durch seinen [X.]und den dabei verwen-8
9
-
7
-
deten unangemessenen
Text
habe der [X.]die Werke der Kläger einem musikalischen Bereich zugeführt, der zu der musikalischen Stilrichtung der Klä-ger ("Gothic") völlig konträr sei.
[X.]Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision
des Beklagten
hat Er-folg. Sie führt zur Abweisung der von den
Klägern
zu
2, 3 und 5 erhobenen
Kla-ge, weil diesen die erforderliche Aktivlegitimation für die von ihnen mit den [X.]erhobenen Ansprüche
fehlt. Im Hinblick auf die dem
Kläger zu
1 zugesprochenen
Klageanträge führt die Revision
zur Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht, soweit zum Nachteil des [X.]erkannt [X.]ist.
[X.]Die von den Klägern zu
2, 3 und 5 erhobene Klage ist unbegründet. Es
fehlt für die von ihnen mit den Klageanträgen verfolgten Ansprüche, die jeweils mit einer Verletzung ihrer Urheberrechte
als Textdichter begründet worden sind, die
erforderliche
Aktivlegitimation. Der [X.]hat keine von den Klägern zu
2, 3 und 5 geschaffenen Texte übernommen
und daher ihre Urheberrechte nicht verletzt.
1. Das Berufungsgericht
hat angenommen, die Kläger zu
2, 3 und 5
sei-en für die von ihnen geltend gemachten Ansprüche
aktivlegitimiert, weil
der [X.]Abschnitte aus Musikstücken übernommen habe, für die
sie die Texte verfasst hätten. Der Aktivlegitimation der Kläger zu
2,
3 und 5 stehe nicht ent-gegen, dass der [X.]für seine Aufnahmen keinen
von den Klägern ver-fassten
Text, sondern allein Teile der
vom Kläger zu
1 komponierten
Musik verwendet habe. Durch die Übernahme dieser
Musikabschnitte
habe der Be-klagte
in das auch den Klägern
zu
2, 3 und 5
zustehende Recht aus einer Werkverbindung zwischen Text und Musik nach §
9 [X.]eingegriffen. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
11
12
-
8
-
2. Die Kläger zu
2, 3 und 5
können ihre Klageanträge
nicht
auf die
[X.]von ihnen als Textdichter zustehenden
Urheberrechten
gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
1 [X.]stützen. Der [X.]hat in den als rechtsverletzend bean-standeten Musikstücken unstreitig keine der von den Klägern geschaffenen Texte verwendet.
3. Die Aktivlegitimation der Kläger zu
2, 3 und 5 ergibt sich nicht daraus, dass sie als Textdichter gemeinsam mit dem Kläger zu 1 als Komponisten als Miturheber der Musikstücke anzusehen sind, aus denen der [X.]nach dem [X.]übernommen haben soll.
Gemäß §
8 Abs.
1 [X.]setzt die Annahme einer Miturheberschaft vor-aus, dass mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen haben, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf Text und Musik eines Musikstücks
nicht gegeben. Während Liedtexte
als Sprachwerke im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
1 UrhG
urheberrechtlichen Schutz genießen können
(vgl. [X.]in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4.
Aufl., §
2 [X.]Rn.
82; [X.]in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 11.
Aufl., §
2 [X.]Rn.
54) sind
musikalische Kompositionen
als Werke
der Musik gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
2 UrhG
geschützt. Beide [X.]können jeweils gesondert verwertet werden.
4. Entgegen der Ansicht des [X.]ergibt sich die [X.]der Kläger zu
2, 3 und 5 nicht unter
dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Werkverbindung zwischen Text und Musik.
a) Nach der im Zeitpunkt der behaupteten Verletzung (2006) maßgebli-chen Fassung des §
97
[X.]vom 23. Juni 1995
wie auch nach der aktuellen Fassung dieser
Bestimmung
setzen
Ansprüche auf Unterlassung, Schadenser-satz und Geldentschädigung die Verletzung eines Urheberrechts
voraus. Ge-13
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15
16
17
-
9
-
mäß §
1 in Verbindung mit §
2 Abs.
1 [X.]gewährt das Urheberrechtsgesetz Schutz für Werke. Den Schutz einer Verbindung zweier [X.]sieht das Urheberrechtsgesetz nicht vor.
b) Anders
als das Berufungsgericht meint, kann ein solcher Schutz nicht §
9 [X.]entnommen werden.
Nach dieser Bestimmung kann für den Fall, dass mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden haben, jeder Urhe-ber vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Ände-rung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen Teil nach [X.]zuzumuten ist.
Nach
dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift regelt diese allein Ansprüche der Urheber der zur gemeinsamen Verwertung verbundenen Werke unterei-nander.
Diese haben ihren Grund darin, dass die Verbindung der Werke zur gemeinsamen Verwertung wechselseitige [X.]der Urheber der ver-bundenen Werke untereinander begründet (vgl. [X.]aaO §
9 [X.]Rn.
10 mwN).
Ansprüche der Urheber gegen Dritte
wegen des Eingriffs in die Werkverbindung
sind nicht Gegenstand des §
9 UrhG.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts, auf dessen Ausführungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ergeben sich solche Ansprüche auch nicht aus
einem Erst-Recht-Schluss. Das [X.]ist davon ausgegangen, dass der
Kläger zu
1 dem [X.]Nutzungsrechte an den streitgegenständli-chen Kompositionen nicht ohne Zustimmung des jeweiligen Textdichters hätte einräumen können, da die anderweitige Verwertung der Komposition die Aus-wertung der Werkverbindung gefährden könne. Wenn der Textdichter aber ge-gen eine Nutzung vorgehen könne, die der Komponist
dem [X.]ohne 18
19
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21
-
10
-
seine Zustimmung gestattet hätte, müsse er erst recht
gegen eine Nutzung der Komposition vorgehen können, die weder der Komponist
noch
der Textdichter gestattet habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Da §
9 [X.]allein Ansprüche der Urheber der verbundenen Werke un-tereinander regelt, kann der Urheber eines Liedtextes auf der Grundlage dieser Bestimmung keine Ansprüche gegen den [X.]herleiten, dem von dem Urhe-ber der Komposition des Musiktitels unter Verstoß gegen seine schuldrechtli-chen [X.]dem Textdichter gegenüber
die Verwertung der [X.]gestattet worden ist. Damit fehlt eine tragfähige Grundlage für den vom [X.]angenommenen Erst-Recht-Schluss.
Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könn-ten, ohne eine klare gesetzliche Grundlage die in §
9 [X.]geregelte
schuld-rechtliche Sonderverbindung zwischen den Urhebern von zur gemeinsamen Verwertung verbundenen, im Übrigen aber selbständig verwertbaren Werken derart zu verdinglichen, dass die Verbindung der Werke selbst werkgleich [X.]gegenüber gegen eine Trennung geschützt
ist. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, dass
ein Liedtext gemeinsam mit einer Komposition [X.]geworden sein kann
und die Interessen des ursprünglichen Textdichters
in einem solchen Fall
durch eine gesonderte Verwertung der Komposition mit einem anderen Text beeinträchtigt
werden
können, rechtfertigt eine solche sys-temwidrige Verdinglichung schuldrechtlicher [X.]nicht. Die
Konzepti-on eines
an den Werkbegriff
und die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk
anknüpfenden Schutzsystems des Urheberrechtsgesetzes (vgl. §
11 Satz 1 UrhG) bringt es mit sich, dass nicht jede Beeinträchtigung
wirtschaftlicher Inte-ressen eines Urhebers zu urheberrechtlichen Ansprüchen gegenüber [X.]führen muss
(vgl. [X.]in Rn. 36
Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 4. Aufl., § 9 UrhG Rn. 36; aA Wirtz
in Fromm/[X.]aaO § 9 UrhG Rn.
25; Mohme in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz [X.]Medien-22
23
-
11
-
recht, 3. Aufl., § 9 UrhG Rn. 18; [X.]in Dreier/Schulze, UrhG, 4.
Aufl., §
9
Rn. 22).
c) Die Aktivlegitimation der Kläger zu
2, 3 und 5 ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts. Es kann of-fenbleiben, ob eine schwerwiegende Verletzung der geistigen
und persönlichen Interessen des
Textdichters
angenommen
werden kann, wenn
die ursprüngli-che Werkverbindung zwischen Text und Musik aufgelöst und die Musik mit ei-nem neuen, vom Textdichter als
unangemessen
empfundenen
Text verbunden wird. Eine solche Rechtsverletzung scheidet im Streitfall bereits deshalb aus, weil die Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das [X.]Bezug genommen hat, im [X.]Raum wenig [X.]sind. Deshalb
ist nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich, dass das
inländische Publikum den vom [X.]hinzugefügten Text mit den [X.]zu 2, 3 und 5 in Verbindung bringt.
5. Im Streitfall sind die Kläger zu
2, 3 und 5 nicht als Gesellschafter einer zusammen mit dem Kläger zu
1 mit dem Zweck der gemeinsamen Verwertung von Text und Musik
gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts aktivlegiti-miert. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Kläger zu
2, 3 und 5 als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geklagt haben. Dies ergibt sich auch nicht aus den Umständen. Die Kläger haben
vielmehr
aus-drücklich vorgetragen, gerade keine Gesellschaft gegründet zu haben.
Sie ha-ben vielmehr jeweils eigene Ansprüche geltend gemacht. Zudem sind
die von den Klägern zu
2, 3 und 5 gestellten Klageanträge nicht auf eine Verurteilung gegenüber einer zwischen den Klägern bestehenden Gesellschaft oder
gegen-über allen Klägern zur gesamten Hand gerichtet.
24
25
-
12
-
6. Da sämtliche von den Klägern zu
2, 3 und 5 gestellten Klageanträge auf die Verletzung ihrer Urheberrechte gestützt sind, fehlt diesen Klägern die Aktivlegitimation.
[X.]Die Revision hat auch im Hinblick auf die vom Kläger zu
1 verfolgten
Unterlassungsanträge Erfolg.

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind die auf Unterlassung der Herstellung, Vervielfältigung, Verbreitung, Auffüh-rung und öffentlichen Zugänglichmachung der als urheberrechtsverletzend an-gegriffenen Musikstücke des [X.]gerichteten Klageanträge
nicht begrün-det.
1.
Allerdings hat das
Berufungsgericht den Kläger zu
1
als Komponist [X.]für berechtigt gehalten, Ansprüche wegen einer Verletzung seiner
Ur-heberrechte
an einem Musikwerk im Sinne von §
2 Abs.
1 Nr.
2 [X.]im eige-nen Namen geltend zu machen.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger Komponist der als
teilweise
übernommen geltend gemachten Musikstücke "L'a.

", "Le.

", "Rê.

", "Les.

",
"Vi.

", "Lo.

"
und "Va.

"
ist. Gegen diese
Beurteilung wendet sich die Revision nicht.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht rechtsfeh-lerfrei davon ausgegangen, dass
der Kläger zu
1 die im Streitfall maßgeblichen Rechte nicht dem in [X.]ansässigen Tonträgerproduzenten "S.

snc."
eingeräumt
hat.

26
27
28
29
30
31
-
13
-
aa) Das Berufungsgericht hat
angenommen, dass bereits nach dem Wortlaut der mit der "S.

snc."
geschlossenen Vereinbarungen ledig-
lich die Rechte an Tonaufnahmen und
nicht auch an den Kompositionen und Texten eingeräumt
worden seien. Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine [X.]erhoben.
bb) Das Berufungsgericht
hat angenommen, dass eine isolierte Übertra-gung der Rechte an den Tonaufnahmen rechtlich möglich war. Es
ist dabei da-von ausgegangen,
dass
im Streitfall
nach
dem Schutzlandprinzip
deutsches Ur-heberrecht anzuwenden ist. Eine Ermittlung von ausländischem, namentlich ita-lienischem
oder französischem
[X.]sei deshalb entbehrlich. Selbst wenn das Schutzlandprinzip nicht anwendbar sein sollte, sei nicht ersichtlich, dass nach [X.]oder [X.]Recht eine auf die [X.]beschränkte Rechtsübertragung unwirksam sei.
cc) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass im [X.]auf die zwischen dem [X.]Kläger
und dem [X.]Tonträ-gerproduzenten abgeschlossenen Vereinbarungen nicht das Schutzlandprinzip, sondern die Grundsätze des Urhebervertragsrechts Anwendung fänden. Der Inhalt der Vereinbarungen sei daher nach ausländischem Recht zu bestimmen. Insoweit habe der [X.]vorgetragen, dass eine isolierte Übertragung der Verwertungsrechte an den Aufnahmen nach
[X.]und französischem
Recht nicht möglich sei, weil diese Rechtsordnungen keine Trennung von urhe-berrechtlichem Werk und dessen Tonaufnahme zuließen. Deshalb müsse eine Auslegung der Vereinbarungen aufgrund der Interessenlage zur Annahme einer Gesamtrechtsübertragung führen. Die
vom
Berufungsgericht
in den Raum ge-stellten Spekulationen über den möglichen Inhalt des ausländischen Rechts er-setzten keine Begründung und erlaubten es nicht,
von der gebotenen Einholung 32
33
34
35
-
14
-
eines Sachverständigengutachtens zum Inhalt des ausländischen Rechts [X.]zu nehmen. Dem kann nicht zugestimmt werden.
[X.]Zwar
sind Fragen des Urhebervertragsrechts, etwa nach der durch Auslegung eines Vertrags zu klärenden Reichweite eines urheberrechtlichen Nutzungsrechts, grundsätzlich nicht nach dem Schutzlandprinzip,
sondern nach dem Vertragsstatut, also dem auf einen Urheberrechtsvertrag anzuwendenden Sachrecht,
zu beurteilen (BGH, Urteil vom 24.
September 2014
I
ZR
35/11, [X.]2015, 264 Rn.
41 = WRP 2015, 347

Hi Hotel
II, mwN).
Dagegen ist
die
von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Einräumung von [X.]losgelöst von einer Übertragung der Rechte an den zugrundeliegenden Werken möglich ist, nicht
nach dem
Urhebervertrags-recht zu beurteilen. Vielmehr
geht es um die Zulässigkeit der Übertragung oder Teilübertragung des Urheberrechts als solches oder einzelner urheberrechtli-cher Befugnisse. Diese Fragen bestimmen sich nicht
nach dem Vertragsstatut, sondern nach dem Recht des [X.](BGH, Urteil vom 2.
Oktober 1997

I
ZR
88/95, [X.]1999, 152, 153/154
Spielbankaffäre; Urteil vom 29.
März 2001

I
ZR
182/98, [X.]2001, 1134, 1137

Lepo Sumera; [X.]in [X.]aaO vor §§
120
ff. [X.]Rn.
150; HK-UrhR/Kotthoff, 3.
Aufl., §
120 [X.]Rn.
13; Dreier
in Dreier/[X.]aaO vor §
120 Rn.
30). Nach dem hiernach anwendbaren [X.]Sachrecht können [X.]sowohl Nutzungsrechte an Kompositionen und Texten, wie etwa das Recht zur Verviel-fältigung eines Musikstücks (§
15 Abs.
1 Nr.
1, §
16 in Verbindung mit §
31 Abs.
1 UrhG), als auch Nutzungsrechte an den Tonaufnahmen eines Musiktitels (§
77 in Verbindung mit §
79 Abs.
2 UrhG) eingeräumt werden. Die dem Urhe-ber oder Leistungsschutzberechtigten im Übrigen zustehenden Verwertungs-rechte bleiben von einer solchen Rechteeinräumung unberührt.
c) Entgegen der Ansicht der Revision fehlt es nicht an der [X.]des [X.]zu
1, weil sich die Kläger im Streitfall zu einer Gesellschaft bür-36
37
-
15
-
gerlichen Rechts zusammengeschlossen haben
und
deshalb
allein diese
Ge-sellschaft
zur Geltendmachung der auf die Verletzung der Urheberrechte des [X.]zu 1 als Komponist
gestützten Klageansprüche befugt ist.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die in [X.]ansässigen Kläger
sich als Mitglieder der Musikgruppe "D.

"
zu ei-
ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben. Der Klä-ger
zu
1 hat
vielmehr geltend gemacht, keine Gesellschaft
mit den weiteren Klägern gegründet zu haben. Konkrete Umstände, die im Streitfall eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat der [X.]nicht vorgetragen.

bb) Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Revision spricht die Interessenlage nicht für die Annahme einer konkludenten Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Es
ist nicht er-kennbar, dass eine sinnvolle Auswertung des gemeinsamen Werkschaffens der Kläger
das Einbringen ausschließlicher Nutzungsrechte an Kompositionen und Text in eine zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts er-forderlich gemacht hätte.
Wie aus §
9 [X.]zu entnehmen ist, ergeben sich
vielmehr
bereits aus der bloßen Verbindung mehrerer Werke zur gemeinsamen Verwertung Treuepflichten, die den gemeinsamen Interessen
der Urheber hin-reichend
Rechnung tragen. Auch bei einer solchen Verbindung
verbleibt es aber bei dem Recht eines jeden Urhebers, allein gegen Rechtsverletzungen
vorzugehen (vgl. [X.]in Dreier/[X.]aaO §
9 Rn.
22).
2.
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Beurteilung, der [X.]habe durch die Übernahme
von Teilen aus den vom Kläger zu
1 komponierten Musikstücken im Wege des Sampling ein urheberrechtlich
geschütztes Werk ohne Einwilligung des [X.]und verwertet (§
23 Satz
1 UrhG) und damit das [X.]an dem Musikwerk widerrechtlich verletzt (§ 97
Abs.
1 Satz
1 UrhG
aF). Aufgrund der 38
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40
-
16
-
Feststellungen des Berufungsgerichts
kann nicht beurteilt werden, ob die vom Kläger zu
1 als übernommen geltend gemachten Teile seiner Kompositionen urheberrechtlich geschützt sind (dazu B II
2
b) und ob es sich
bei ihrer Verwen-dung durch den [X.]um eine unzulässige Bearbeitung oder eine zulässi-ge freie Benutzung im Sinne von §
24 [X.]handelt (dazu B
II
2 c).
a)
Zur Prüfung, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöp-ferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferi-sche Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind. Stimmt danach der jewei-lige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder
andere Umgestaltung (§
23 UrhG) oder als zulässige freie Benutzung des älteren
Werkes

24 UrhG) anzusehen ist
(vgl. BGH, Urteil vom 16.
Mai 2013
I
ZR
28/12, [X.]2014, 65 Rn.
38 = WRP 2014, 68
Beuys-Aktion).
b) Die vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen
bereits nicht seine Annahme, dass die nach dem Vortrag des [X.]zu
1 vom [X.]übernommenen Teile der von ihm komponierten Musikstücke urheberrecht-lich geschützt sind.
Es hat nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, durch welche objek-tiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit der als
rechtsverletzend be-nutzt
behaupteten
Musiksequenzen
bestimmt wird.
41
42
-
17
-
aa) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass nicht nur die vom Kläger komponierten Musikstücke als ganze, sondern auch Teile
daraus urheberrechtlich geschützt sein können, sofern
nicht
nur das Gesamtwerk als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von §
2 Abs.
2 [X.]anzusehen ist, sondern auch die übernommenen
Teile für sich genommen (vgl. BGH, Urteil vom 10.
Dezember 1987

I
ZR
198/85, [X.]1988, 533, 534

Vorentwurf
II; Urteil vom 3.
Februar 1988

I
ZR
143/86, [X.]1988, 810, 811

Fantasy; Urteil vom 20.
November 2008

I
ZR
112/06, [X.]2009, 403 Rn.
16 = WRP 2009, 308

Metall auf Metall
I; Urteil vom 1.
Dezember 2010

I
ZR
12/08, [X.]2011, 134 Rn.
54 = WRP 2011, 249
Perlentaucher; [X.]in Fromm/[X.]aaO
§
2 [X.]Rn.
51; HK-UrhR/[X.]aaO §
2 [X.]Rn.
153;
[X.]aaO §
2 [X.]Rn.
125; [X.]in Dreier/[X.]aaO §
2 Rn.
76).
bb) Bei Werken der Musik liegt die schöpferische Eigentümlichkeit in ih-rer individuellen ästhetischen Ausdruckskraft. An den für die Zubilligung von Urheberrechtschutz erforderlichen individuellen
ästhetischen
Gehalt dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Im Bereich
des
musikalischen Schaffens
ist
der Schutz der kleinen Münze
anerkannt, die
einfache
und
gerade noch geschützte geistige Leistungen erfasst. Es reicht daher aus, wenn die formgebende Tätigkeit des Komponisten
nur
einen verhältnismäßig
geringen Eigentümlichkeitsgrad
aufweist, ohne dass es dabei auf den künstlerischen Wert
ankommt (BGH, Urteil vom 26.
September 1980

I
ZR
17/78,
[X.]1981, 267

Dirlada; Urteil vom 3.
Februar 1988

I
ZR
142/86; [X.]1988, 812, 814

Ein bisschen Frieden; Urteil vom 24.
Januar 1991

I
ZR
72/89, [X.]1991, 533
Brown
Girl
II).
Dabei kann eine
individuelle
schutzfähige Leistung
sich nicht nur aus der Melodie und dem Einsatz der musikalischen Ausdrucksmittel der Rhythmik, des Tempos, der Harmonik und des Arrange-ments
ergeben (vgl. BGH, [X.]1991, 533, 534
[X.]Girl
II; [X.]in 43
44
-
18
-
Schricker/Loewenheim
aaO §
2 [X.]Rn.
121), sondern
auch
aus
der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der In-strumentierung und Orchestrierung (BGH, Urteil vom 3.
November 1967

Ib
ZR
123/65, [X.]1968, 321, 325
Haselnuß; BGH, [X.]1981, 267, 268

Dirlada). Nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglich ist demgegenüber das [X.]handwerkliche Schaffen unter Verwendung formaler Gestaltungselemente, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen (BGH, [X.]1981, 267, 268

Dirlada; [X.]in Schricker/Loewenheim
aaO §
2 [X.]Rn.
122
f.) oder
die

wie Tonfolgen einfachster Art oder bekannte rhythmische Strukturen

sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören (vgl. BGH, [X.]1988, 810, 811
Fantasy).
Dabei ist auch im Hinblick auf Musikwerke zu be-rücksichtigen, dass für einen urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013
-
I ZR 143/12, BGHZ 199, 52 Rn. 40 -
Geburtstagszug).
Entscheidend für die Frage der Schutzfähigkeit ist, ob der auf dem [X.]all dieser Elemente beruhende Gesamteindruck den erforderli-chen Eigentümlichkeitsgrad aufweist
(BGH, [X.]1981, 267, 268
Dirlada; [X.]1991, 533, 534

[X.]Girl
II). Die Beurteilung bemisst sich dabei nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (BGH,
[X.]1981, 267, 268

Dirlada).
Von diesen Grundsätzen ist im Ansatz auch das Berufungsgericht aus-gegangen. Die auf dieser Grundlage erfolgte Annahme eines urheberrechtli-chen Schutzes der nach dem Vortrag des [X.]zu 1 vom [X.]über-nommenen Teile von Musikstücken, die der Kläger komponiert hat,
hält der rechtlichen Nachprüfung allerdings
nicht stand.

45
46
-
19
-
cc) Die für die Prüfung der [X.]erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung
liegen
auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGH,
[X.]1981, 267, 268

Dirlada; BGH, Urteil vom 10.
Dezember 1986
I
ZR
15/85, [X.]1987, 903, 904
Le Corbusier-Möbel). Sie sind in der Revisionsinstanz jedoch darauf hin zu überprüfen, ob die Beur-teilung des [X.]von den von ihm getroffenen Feststellungen ge-tragen wird
(BGH, [X.]1987, 903, 904
Le Corbusier-Möbel; BGH, Urteil vom 12.
Juli 1990
I
ZR
16/89, [X.]1991, 130, 133

Themenkatalog). Hierzu muss das Berufungsurteil eine
revisionsrechtlich nachprüfbare Begründung enthalten (vgl. BGH, [X.]1988, 812, 814
Ein bißchen Frieden; BGH, Urteil vom 16.
September 1997
X
ZR
54/95, [X.]1998, 366, 368 = WRP 1998, 207
Ladewagen, mwN). Erforderlich ist vor allem, dass der für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidende Gesamteindruck
und die ihn tragenden ein-zelnen Elemente
nachvollziehbar dargelegt werden
(vgl. BGH, [X.]1991, 533, 535
[X.]Girl
II; HK-UrhR/[X.]aaO §
2 [X.]Rn.
73).
Diesen Anfor-derungen wird die Entscheidung des [X.]nicht gerecht.
(1) Dem Berufungsurteil
ist schon
keine nachvollziehbare Darlegung des jeweiligen Gesamteindrucks
der im Streitfall maßgeblichen [X.]von durchschnittlich
zehn
Sekunden zu entnehmen.
Soweit im Berufungsurteil
auf einen
"Gesamteindruck"
Bezug genommen wird und sich
das Berufungsgericht
insoweit
auf
das
den wechselseitig einge-reichten Parteigutachten zu entnehmende Notenbild sowie auf den durch wie-derholtes Anhören der entsprechenden Passagen gewonnenen Höreindruck gestützt hat, hat es zwar
die tatsächlichen Grundlagen seiner Beurteilung be-nannt, nicht aber den
daraus gewonnenen
Gesamteindruck selbst nachvoll-ziehbar beschrieben.

47
48
49
-
20
-
Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die dem [X.]zu
2 zugrunde
gelegte Sequenz aus dem Musikstück
"Rê.

"

(Stück
4 des Albums
"De.

") weise einen Klangteppich auf,
der "zusammen mit dem Gesang einen sphärischen, individuellen Eindruck"
vermittele, stellt keine nachvollziehbare Darlegung eines die urheberrechtliche Schutzfähigkeit begründenden
Gesamteindrucks der
fraglichen
Sequenz dar. Die Beurteilung des [X.]lässt nicht erkennen, warum der kompo-sitorische Einsatz sphärischer
Klänge mit Blick auf die
vom Kläger verfolgte
musikalische Stilrichtung
des "Gothic"
nicht als
musikalisches
Allgemeingut
an-zusehen ist, sondern über
ein [X.]handwerks-
oder routinemäßig anzusehen-des
Klangspektrum hinausgeht und deshalb eine
individuelle
Leistung
ist.
(2)
Das Berufungsgericht hat
seine Annahme der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der streitigen Passagen mit den Gesichtspunkten der Instru-mentierung und der Rhythmisierung
sowie
teilweise mit weiteren Elementen begründet. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die vom Berufungs-gericht gegebene
Begründung trägt nicht die
Annahme, dass die von ihm her-angezogenen Elemente allein oder jedenfalls
in ihrem Zusammenwirken einen
schöpferischen Gesamteindruck vermitteln.
Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die maßgeblichen Teile der vom Kläger komponierten Musikstücke bereits deswegen die erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen, weil sie eine für die Annahme eines Musikwerks hinreichend individuelle Melodie im Sinne einer in sich geschlossenen und ge-ordneten Tonfolge aufweisen (vgl. BGH, [X.]1988, 810, 811
Fantasy). Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz ist deshalb davon auszuge-hen, dass die vom Kläger zu 1 als übernommen dargestellten [X.]keine als Melodie schutzfähigen Tonfolgen aufweisen, sondern sich der Werkcharak-ter allein aus anderen musikalischen Gestaltungselementen ergeben kann.
50
51
52
-
21
-
Soweit das
Berufungsgericht die Annahme einer
schöpferischen Eigen-tümlichkeit auf die konkret gewählte Instrumentierung gestützt hat, hält seine Beurteilung den Angriffen der Revision nicht stand.
Allerdings kann sich eine individuelle schutzfähige Leistung auch aus der Art und Weise des Einsatzes der einzelnen Instrumente, also der Durchführung der Instrumentierung und Or-chestrierung ergeben
(BGH, [X.]1968, 321, 325
Haselnuß; [X.]1981, 267, 268
Dirlada), sofern dadurch der Gesamteindruck des Musikwerks
mit-geprägt wird (vgl. BGH, [X.]1991, 533, 535
[X.]Girl
II). Voraussetzung für die Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung ist jedoch
auch inso-weit, dass die vom Komponisten gewählte Instrumentierung eine hinreichende Individualität aufweist, die sie
vom
nicht geschützten musikalischen Allgemein-gut und einer [X.]handwerks-
oder routinemäßigen Leistung unterscheidet
(vgl. [X.]aaO §
2 [X.]Rn.
26). Diesen [X.]genügen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht. Es hat keine Umstände festgestellt,
die die Annahme tragen, dass die vom Kläger zu
1
seinen Kompositionen zugrunde gelegte Instrumentierung einen hinrei-chenden Grad individueller Gestaltungshöhe erreicht.
Soweit das Berufungsgericht die
von ihm
durch Anhören der vom Kläger zur Akte gereichten Tonträger ermittelten Instrumente nur
benennt
("Streichin-strumente und Keyboard"), ohne diese
Instrumentierung
konkret von einer
[X.]handwerks-
oder routinemäßigen
Leistung abzugrenzen,
fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Darlegung einer
individuellen kompositorischen Schöp-fung. Soweit das Berufungsgericht von einer "besonderen Art der Instrumentie-rung"
oder deren "Eigentümlichkeit"
ausgeht, hat es nicht nachvollziehbar dar-gelegt, worin
die Besonderheit und Eigentümlichkeit bestehen soll. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Einsatz einer "[X.](tatsächlich wohl Keyboard)", die an den Klang von Kirchenglocken erinnere,
sei eine Be-sonderheit, ist ohne Feststellungen zur für
die im Streitfall maßgebliche Mu-53
54
-
22
-
sikrichtung des "Gothic"
gewöhnlich gewählten Instrumentierung nicht nachvoll-ziehbar.
Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht an anderer Stelle festgestellt hat, dass die Musikrichtung des "Gothic"
sich durch eine ge-tragene Musik und einen
mit Metaphern geschmückten Inhalt der Texte über Abschied und Tod auszeichnet. In diesem Kontext erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass der Einsatz von Kirchenglocken zum musikalischen Allge-meingut zählt. Ob dies

wie die Revision anhand mehrerer Beispiele (A.

:

"H.

"; Mi.

: "T.

"; P.

: "Hi.

") geltend
macht

für die Popmusik allgemein
gilt, kann offenbleiben.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine [X.]der Passagen aus den Musiktiteln des [X.]zu
1
nicht im Hinblick auf eine eigenschöpferische Rhythmisierung angenommen werden. Die Ausführungen des [X.]lassen weder erkennen, wodurch sich der Rhythmus der jeweiligen Passagen in Bezug auf Takt, Tem-po, Betonung und Phrasierung auszeichnet, noch welchen Einfluss der [X.]Rhythmus in der Zusammenschau mit anderen Gestaltungsmitteln auf die ästhetische
Gesamtwirkung der Passage hat.
Auch die vom Berufungsgericht teilweise zusätzlich zur Instrumentierung und Rhythmisierung herangezogenen
Kriterien
begründen nicht hinreichend nachvollziehbar eine hinreichende Schöpfungshöhe der als übernommen ge-rügten Musiksequenzen. Die vom Berufungsgericht herangezogenen Gesichts-punkte der "Einprägsamkeit"
und des "Wiedererkennungseffekts"
sind für die Begründung einer eigenschöpferischen kompositorischen Leistung nicht geeig-net. Auch kurze Tonfolgen und Motive, die das [X.][X.]und [X.]nicht überragen, werden nicht selten gerade aufgrund ihrer Einfachheit und Kürze eine besonders große Einprägsamkeit und einen hohen Wiederer-kennungswert haben.
55
56
-
23
-
Im Hinblick auf den Abschnitt aus der Komposition "L'a.

"
hat
das Berufungsgericht die Annahme eines urheberrechtlichen Schutzes nicht nur auf die Instrumentierung und die Rhythmisierung, sondern auch auf eine Triller-figur auf der Zählzeit "3 und"
gestützt. Auch insoweit fehlt es an einer nachvoll-ziehbaren Darlegung, warum sich daraus eine hinreichende Individualität ergibt. Gleiches gilt für den vom Berufungsgericht im Hinblick auf das Musikstück "Le.

"
herangezogenen Umstand, die zweite Passage sei um ei-
ne "weitere Begleitstimme in mittlerer Lage bereichert".
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die schöpferische Eigentüm-lichkeit der streitbefangenen Passagen des Titels
"Rê.

"
des [X.]
zu
1 zeichne sich unter anderem
durch die Verwendung gebrochener Akkorde aus, während das Stück "D'u.

"
"unerwartete Dissonanzen"
ent-
halte. Es hat ferner angenommen, die als übernommen gerügten Passagen des Titels "Lo.

"
des [X.]zu
1 würden durch auf-
und absteigende
Linien nur weniger Töne
und
den
Dialog von Streichinstrumenten mit der Kla-vierstimme
geprägt,
wohingegen sich die Komposition der in Rede stehenden Passagen des Titels "Les.

"
dadurch auszeichne, dass die
Tonfolgen, anders als bei einer Melodie, vor dem Schlusston abbrächen, um sodann von neuem zu beginnen. Schließlich stützt es die von ihm [X.]schöpferische Eigentümlichkeit in Bezug auf die streitbefangenen Passagen des Titels "Vi.

"
unter anderem auf einen vom [X.]W.

angeführten "Verstoß gegen kompositionshandwerkliche Regeln"
bei der Um-setzung der Figur des "Malaguena-Basses". Auch hinsichtlich dieser Musiktitel ist der Begründung des [X.]indes nicht nachvollziehbar
zu ent-nehmen, durch welche Charakteristika sich die in Rede stehenden Passagen in kompositorischer Hinsicht aus seiner Sicht im Einzelnen auszeichnen, die sie

entgegen der umfassend begründeten Einschätzung des Parteigutachters
W.

-
aus dem Bereich des Vorbekannten und Schulmäßigen herausheben.
57
58
-
24
-
dd) Die Revision hat ferner zutreffend einen Verfahrensfehler darin ge-sehen, dass das Berufungsgericht die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der streitbefangenen Passagen der vom Kläger komponierten Musiktitel aufgrund eigener Sachkunde beurteilt hat.
(1) Hat das Berufungsgericht das Verständnis des Verkehrs ohne Inan-spruchnahme sachverständiger Hilfe beurteilt, obwohl es selbst nicht hinrei-chend sachkundig ist, oder hat es eine mögliche, aber keineswegs selbstver-ständliche eigene Sachkunde nicht dargelegt, handelt es sich um einen Verfah-rensfehler nach §
286 ZPO, der im Revisionsverfahren uneingeschränkt gerügt werden kann (BGH, Urteil vom 2.
Oktober 2003
I
ZR
150/01, BGHZ 156, 250, 254

Marktführerschaft, mwN). Im Streitfall liegt ein solcher Verfahrensfehler vor.
[X.]Das Berufungsgericht hat angenommen, es habe die Feststellungen zur jeweiligen Werkeigenschaft ohne Einholung eines gerichtlichen Sachver-ständigengutachtens treffen können. Die Entscheidung darüber, ob die notwen-dige Schöpfungshöhe vorliege, sei eine Rechtsfrage. Soweit es zur Beurteilung
des Gesamteindrucks auf
die Verkehrsanschauung ankomme, könne der [X.]diese beurteilen, weil seine Mitglieder zum angesprochenen [X.]zähl-ten. Sie verfügten über eigene Sachkunde, die zum Teil aus eigener musikali-scher Praxis, vor allem aber aus langjähriger Beschäftigung mit Musik im Zu-sammenhang mit Urheberrechtsverletzungen als Mitglieder eines auf Urheber-recht spezialisierten Senats erwachsen sei. Auch für die Frage, inwieweit das zu beurteilende Werk von vorbekannten, üblichen Formen abweiche und aus diesem Grund die Annahme einer eigenschöpferischen Leistung gerechtfertigt sei, sei die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht er-forderlich. Der [X.]habe insoweit auf die nicht bestrittenen tatsächlichen An-gaben des vom
Kläger eingereichten Privatgutachtens F.

und des
von
einem
in
erster Instanz als [X.]zu
1 am Verfahren beteiligten
Musikverlag
einge-59
60
61
-
25
-
reichten Privatgutachtens
W.

zurückgreifen können.
Diese Beurteilung ist
nicht frei von Rechtsfehlern.
(3) Das
Berufungsgericht ist
zutreffend
davon ausgegangen, dass es sich bei der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit um eine Frage der Rechtsan-wendung handelt (BGH, [X.]1991, 533
[X.]Girl
II). Für die
Feststellung
der
dieser
rechtlichen Beurteilung zugrunde liegenden tatsächlichen Vorausset-zungen gelten jedoch die allgemeinen Regeln
gemäß §
286 ZPO
(vgl. BGH, [X.]1981, 267, 268
Dirlada; [X.]1991, 533
[X.]Girl
II).
(4) Die Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit bemisst sich nach der Auffassung der mit musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise (BGH, [X.]1981, 267, 268

Dirlada). Das
Berufungsgericht ist insoweit davon ausgegangen,
dass
seine Mitglieder dem angesprochenen Verkehrskreis
angehören. Dieser Umstand rechtfertigt es jedoch im Streitfall nicht, auf sachverständige Hilfe bei der Tatsa-chenfeststellung zu verzichten. Vielmehr
führt die Zugehörigkeit der Tatrichter zum für die Beurteilung maßgeblichen Verkehrskreis
lediglich dazu, dass
es
im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverstän-digengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses
bedarf
(vgl. BGHZ 156, 250, 255
Marktführerschaft; BGH, Urteil vom 9.
Juni 2011
I
ZR
113/10, [X.]2012, 215 Rn.
14
= WRP 2012, 75
Zertifizierter Testamentsvollstre-cker; Urteil vom 13.
September 2012
I
ZR
230/11, BGHZ 194, 314 Rn.
32

Biomineralwasser).
Darum geht es im Streitfall jedoch ebenso wenig wie um die Frage, ob die Mitglieder des [X.]aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit in einem Spezialsenat über das nötige Erfahrungswissen verfügen, um auch die Anschauung von Fachkreisen zu beurteilen, denen sie selbst nicht an-gehören (vgl. BGH, Urteil vom
6.
Februar 2013
I
ZR
62/11, [X.]2013, 649
Rn.
50
= WRP 2013, 772

Basisinsulin mit Gewichtsvorteil, mwN).
62
63
-
26
-
Für die Beurteilung der schöpferischen
Eigentümlichkeit kommt es viel-mehr gerade bei dem
vom Berufungsgericht angenommenen Schutz der klei-nen Münze maßgeblich auf die Abgrenzung von nicht dem Urheberrechtsschutz zugänglichem
[X.]handwerklichem
Schaffen unter Verwendung formaler Ge-staltungselemente
an, die auf den Lehren von Harmonik, Rhythmik und Melodik beruhen oder die sonst zum musikalischen Allgemeingut gehören. Im Hinblick auf diese Umstände
reicht das bloße Anhören eines Tonträgers
durch den
Tatrichter
grundsätzlich nicht aus.
Es
wird für eine tatrichterliche Würdigung
vielmehr
im Regelfall die Hilfe eines Sachverständigen unerlässlich sein (vgl. BGH, [X.]1981, 267, 268
Dirlada).
(5) Das Berufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die im Streitfall eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, seine Mitglieder
verfügten über eigene Sachkunde, die zum Teil aus
eigener musikalischer Praxis
erwach-sen sei, hat es weder Art noch Umfang dieser Praxis
und der sich daraus erge-benden
Kenntnisse
mitgeteilt. Es ist auch nicht ersichtlich, ob damit allein prak-tische Fertigkeiten
gemeint sind
oder die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit von Musikwerken notwendigen theoretischen Kenntnisse der
Lehren der Har-monik, Rhythmik und Melodik
sowie das notwendige spezielle Wissen
über die Üblichkeit der Verwendung von Gestaltungsmitteln in der maßgeblichen
Mu-sikrichtung. Auch der Hinweis auf die langjährige
Beschäftigung mit Musik im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen als Mitglieder eines auf Urhe-berrecht spezialisierten Senats lässt nicht hinreichend konkret erkennen, ob der Inhalt und Umfang der Sachkunde des Berufungsgerichts
den
im Streitfall
maß-geblichen Anforderungen genügen.
Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war auch nicht deshalb entbehrlich, weil
sich das Berufungsgericht auf

nach seiner An-64
65
66
67
-
27
-
sicht

nicht bestrittene tatsächliche
Angaben in den von den Parteien wechsel-seitig vorgelegten Parteigutachten
gestützt hat.
Die im Streitfall von den Parteien eingereichten
Gutachten [X.]sich bei der Beurteilung der Frage der Schutzfähigkeit der streitbefange-nen Musikteile. Bei einer solchen Sachlage wird
im Regelfall die Heranziehung eines gerichtlichen Sachverständigen notwendig sein (vgl. BGH, Urteil vom 28.
Mai 1998
I
ZR
81/96, BGHZ 139, 68, 78

Stadtplanwerk). Abweichendes ergibt sich hier nicht daraus, dass
das Berufungsgericht sich auf nach seiner Ansicht nicht bestrittene tatsächliche Angaben der [X.]bezogen hat. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass der Beklagte
die Ausführungen der Privatgutachter
des
[X.]zu
1
umfassend bestritten hat. Auch soweit sich das
Berufungsgericht
auf tatsächliche Angaben des Parteigutachters
W.

gestützt hat, ist seine Beurteilung nicht rechtsfehlerfrei. Zwar sind die Ausfüh-rungen eines Parteigutachters
als
qualifizierter Parteivortrag
zu werten
(vgl. BGH, Urteil vom 22.
Juli 1998
VIII
ZR
220/97, NJW 1998, 3197, 3199;
Urteil vom 19.
April 2001
I
ZR
340/98, NJW-RR 2001, 1320, 1321)
und können als solcher
der tatrichterlichen Beurteilung
gemäß §
286 ZPO
zugrunde gelegt werden. Das Berufungsgericht ist
jedoch wiederholt den
Angaben des Sachver-ständigen W.

deshalb nicht gefolgt, weil es diese als nicht überzeugend
angesehen oder sogar mangels näherer Ausführungen
des Gutachters
als un-substantiiert qualifiziert hat. Es hat damit der Sache nach den Tatsachenvortrag des
[X.]als unsubstantiiert und daher unbeachtlich angesehen, obwohl
dieser
seiner Substantiierungslast gerade durch Einreichung des als
qualifizier-ter
Parteivortrag anzusehenden
Privatgutachtens bereits erfüllt hat.
c) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens davon ausgehen dür-fen, dass der [X.]die streitigen Musiksequenzen im Wege der elektroni-schen
Kopie (Sampling) übernommen hat.
68
69
-
28
-
Zwar kann entgegen der Ansicht des [X.]nicht aus dem Umstand, dass
der [X.]W.

von einer "Entnahme"
von Passagen
aus den Stücken des [X.]zu
1 gesprochen
und der [X.]sich die [X.]seines Gutachters zu eigen gemacht hat, vom Vorliegen eines Sampling ausgegangen werden.
Der Begriff der Entnahme kann allein auf den Inhalt der Komposition bezogen sein und erfasst nicht zwingend den techni-schen Vorgang der Übernahme. Ein Eingriff in die Urheberrechte des [X.]liegt jedoch nicht nur bei einer Übernahme im
Wege des Sampling vor. Für die im Streitfall maßgeblichen Urheberrechte
genügt
es, wenn das Werk des Klä-ge
etwa im Wege einer
Neuaufnahme

nachgebildet worden ist.
d) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, die vom [X.]zu verantwortende Übernahme der streitbe-fangenen Teile aus den Musikstücken des [X.]stelle eine unzulässige [X.]und damit eine Verletzung seines Urheberechts dar,
weil sich der [X.]nicht auf eine zulässige
freie Benutzung im Sinne von §
24 [X.]berufen könne.
aa) Um die Grenze zwischen den urheberrechtlich relevanten Benut-zungshandlungen in der Form der Vervielfältigung oder Bearbeitung (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 16.
Mai 2013
I
ZR
28/12, [X.]2014, 65 Rn.
36
f. = WRP 2014, 68
Beuys-Aktion) und der nach §
24 Abs.
1 [X.]zulässigen [X.]eines in freier Benutzung geschaffenen Werkes zu ziehen, kommt es maßgeblich auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird (BGH, [X.]1981, 267, 269
Dirlada, mwN). Es ist deshalb durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend ist dabei ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen 70
71
72
-
29
-
Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen
sind (vgl. BGH, Urteil vom 28.
Mai 1998
I
ZR
81/96, BGHZ 139, 68, 77
-
Stadtplanwerk; Urteil vom 13.
April 2000
I
ZR
282/97, [X.]2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243
Matt-scheibe; BGH, [X.]2004, 855, 857
Hundefigur; BGH, [X.]2014, 65 Rn.
38
Beuys-Aktion; BGH, Urteil vom 17.
Juli 2013
I
ZR
52/12, [X.]2014, 258 Rn.
40 = WRP 2014, 178
Pippi-Langstrumpf-Kostüm).
bb) Diesen rechtlichen Maßstäben hält das Berufungsurteil bereits [X.]nicht stand, weil es nicht in [X.]Weise Merkmale festgestellt hat, die eine schöpferische Eigentümlichkeit der als übernommen gerügten Mu-siksequenzen begründen.
Den Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es urheberrechtsverletzende [X.]angenommen hat, fehlt damit eine tragfähige Grundlage.
e)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision
indessen gegen
die Annahme einer Widerrechtlichkeit der dem [X.]vorgeworfenen Übernahme der Mu-siksequenzen.
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.]habe nicht hin-reichend dargelegt, dass zwischen dem Rechtsanwalt des Beklagten, dem Zeugen K.

, und der Plattenfirma "S.

snc."
mündlich eine Einigung
zustande gekommen sei, nach der die Benutzung der streitbefangenen Musik-werke des [X.]zu 1 durch den [X.]gestattet worden sei. Der [X.]habe eine solche mündliche Einigung nicht hinreichend substantiiert vorgetra-gen, so dass eine Vernehmung des Zeugen K.

nicht in Betracht gekommen
sei. Gegen eine vom [X.]behauptete Einigung vor dem 27.
September 2007 spreche, dass unter diesem Datum Rechtsanwalt K.

dem
Geschäfts-
führer
der Plattenfirma "S.

snc."
per E-Mail einen schriftlichen Ver-
tragsentwurf zugesandt habe. Dass dieser schriftliche Entwurf nicht angenom-men worden sei, ergebe sich daraus, dass noch mit einer an Rechtsanwalt
73
74
75
-
30
-
K.

übersandten E-Mail vom 8.
Oktober 2008 Änderungen angekündigt wor-
den seien. Gegen eine dennoch getroffene mündliche Vereinbarung spreche zudem, dass eine solche unstreitig nie vollzogen
worden sei
und
der [X.]niemals Zahlungen geleistet habe. Schließlich ergebe sich auch aus der
Zwei-felsregelung des §
154 Abs.
2 BGB, dass eine Einigung zwischen dem [X.]und der Plattenfirma nicht zustande gekommen sei.
Diese im Wesentlichen auf tatrichterlichem
Gebiet liegende Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, der [X.]habe seinen Vortrag entgegen der Ansicht des [X.]nicht nach Datum und Uhrzeit weiter [X.]müssen, wendet sie sich nicht gegen die vom Berufungsgericht außerdem herangezogenen Umstände, die für sich genommen seine Beurteilung tragen, dass eine mündlichen [X.]nicht zustande gekommen sei. Mit ihrer weiteren Rüge, auf die Regel des §
154 Abs.
2 BGB könne nicht zurückgegriffen werden, weil sich aus dem [X.]nicht ergebe, dass eine Beurkundung nach der mündlichen [X.]noch angestrebt worden sei, setzt die Revision lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Tatrichters, ohne einen Rechtsfehler des [X.]aufzuzeigen.
bb) Die
Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe verkannt, dass in dem ursprünglich verfolgten
und vom Berufungsgericht abgewiesenen
Be-gehren, gegenüber der [X.]in die Streichung des [X.]als Komponisten und Textdichter der streitbefangenen Musiktitel einzuwilligen und die Zustim-mung zur Eintragung der Kläger anstelle des [X.]zu erklären, eine (kon-kludente) Genehmigung einer Bearbeitung und Verwertung von Werken des
[X.]zu
1
durch den [X.]liege

185 Abs.
2 BGB); diese Genehmi-gung lasse
die Widerrechtlichkeit
der Verwertung einer unfreien Bearbeitung durch den [X.]entfallen.
Damit hat die
Revision keinen Erfolg.
76
77
-
31
-
Das Berufungsgericht hat keine konkreten
Anhaltspunkte dafür festge-stellt, dass sich der
Kläger zu
1 mit der begehrten Umschreibung der Eintra-gungen bei der [X.]sich des Rechtes begeben wollte, eine fortdauernde Verwertung der als rechtsverletzend angegriffenen Bearbeitungen zu unterbin-den. Die Revision zeigt auch nicht auf, dass der [X.]solche Anhaltspunkte vorgetragen und das Berufungsgericht diese übergangen hat.
I[X.]Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verurteilung des [X.]zur Auskunftserteilung.
1. Der Verurteilung zur Auskunftserteilung fehlt
bereits eine tragfähige Grundlage, weil der aus §
97 Abs.
1
Satz
1 UrhG
aF
und §
242
BGB abgeleitete unselbständige
Auskunftsanspruch, der zur Vorbereitung eines Schadenser-satzanspruchs dient, die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung voraus-setzt. Diese hat das Berufungsgericht bislang nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
2. Mit Erfolg rügt die Revision zudem, dass das Berufungsgericht bei sei-nem
auf Auskunftserteilung gerichteten Urteilsausspruch unter Verstoß gegen §
308 ZPO über den
gestellten
Klageantrag hinausgegangen ist.
a) Der
Kläger zu
1 hat
beantragt, den [X.]zu verurteilen, die Zu-stimmung zu erklären, dass die [X.]dem
Kläger über die sämtlichen Auswer-tungen und die gegenüber dem [X.][X.]Erlöse ab dem Veröffentlichungsdatum der Werke [X.]erteilt. Demgegenüber hat das Be-rufungsgericht den [X.]verurteilt, selbst [X.]zu erteilen über die ihm von der [X.]abgerechneten Erlöse unter Vorlage von Belegen ab dem [X.]Veröffentlichungsdatum der Werke. Das Berufungsgericht hat angenom-men, der
Kläger
zu
1 habe
für die beantragte Zustimmungserklärung in Bezug auf eine Drittauskunft der [X.]kein Rechtsschutzinteresse. Dem nachvoll-ziehbaren Interesse des
[X.]zu
1, vollständige und wahrheitsgemäße In-78
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32
-
formationen zur Berechnung eines Schadensersatzanspruchs zu erhalten, wer-de jedoch
im Rahmen eines unmittelbar vom [X.]zu erfüllenden [X.]Rechnung getragen. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Das Berufungsgericht hat dem
Kläger zu
1 etwas anderes zugespro-chen als das, was dieser
beantragt hat. Damit hat es gegen §
308 Abs.
1 ZPO verstoßen.
Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung zur Erteilung von Auskünften unter Vorlage von Belegen stellt gegenüber der Verurteilung zur Abgabe einer Zustimmungserklärung
nicht ein "Weniger", sondern ein "Aliud"
dar. Dem [X.]wird durch die Verurteilung zur Auskunfts-
und Be-legerteilung im Vergleich zur gemäß §
894 Satz
1 ZPO vollstreckbaren bloßen Zustimmungserklärung ein zeitlicher und unter Umständen auch Kosten auslö-sender Mehraufwand auferlegt.
3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, der Auskunftsanspruch kön-ne sich jedenfalls nicht auf die Texte des [X.]beziehen, so dass der [X.]zu weit gefasst sei.
Das Berufungsgericht hat angenommen, dass ein Teil
des Erfolges der Texte und damit der Erlöse, die dem [X.]hierfür ausgeschüttet werden, auf den verwendeten Musikwerken des
[X.]zu
1 beruhe. In welchem Um-fang der Erfolg der Texte auch auf die
Musik zurückzuführen sei, sei
in einem Schadensersatzprozess im Einzelnen zu klären. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch
nicht konkret angegrif-fen.

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33
-
I[X.]Die Revision hat auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht aus-gesprochene Verurteilung zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz
Er-folg.
1. Gemäß §
97 Abs.
2
UrhG
aF
können Urheber, Verfasser wissen-schaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und ausübende Künstler wegen des Scha-dens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Vom sachlichen Anwendungsbereich des §
97 Abs.
2
UrhG
aF
sind nur Verletzungen ideeller Interessen erfasst, die dem durch das [X.]geschützten Urheberpersönlichkeitsrecht zuzurechnen sind.
Der
durch die Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts entstandene materielle Schaden
ist dagegen gemäß §
97 Abs.
1
[X.]aF zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 7.
Februar 2002
I
ZR
304/99, [X.]2002, 532, 535 = WRP 2002, 552

Unikatrahmen;
Wild in [X.]aaO §
97 [X.]Rn.
178; Dreier in Dreier/[X.]aaO §
97 Rn.
73).
Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch eine Geldentschädigung setzt
voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht
handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann
(BGH, Urteil vom 5.
März 1971
I
ZR
94/69, [X.]1971, 525, 526
Petite Jacqueline; Urteil vom 24.
November 2009
VI
ZR
219/08, BGHZ 183, 227 Rn.
11). Ob eine schwer-wiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung
und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. Ob ein derart schwerer Eingriff anzu-nehmen
und die dadurch verursachte
nicht vermögensmäßige Einbuße auf an-dere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Bei der gebotenen Gesamtabwä-gung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser 87
88
89
-
34
-
und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den [X.]beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können. Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab; es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (BGHZ
183, 227 Rn.
11
mwN).
2. Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht im Ansatz ausge-gangen. Seine Annahme einer Verpflichtung des [X.]zur Zahlung einer Geldentschädigung kann dennoch keinen Bestand haben.
a) Im Streitfall kann auf der Grundlage der bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass der [X.]Urheberrechte des [X.]zu
1 verletzt hat. Es fehlt damit bereits an der Grundvoraussetzung einer Verpflichtung zur Leistung einer Geldentschädigung im Sinne von §
97 Abs.
2
UrhG
aF.
b) Die Revision macht zudem mit Recht geltend, dass das Berufungsge-richt nicht alle im Streitfall für die Frage der besonderen Schwere des Eingriffs relevanten Umstände in seine Abwägung einbezogen hat.
So lässt die Entscheidung des [X.]nicht erkennen, ob
und in welchem Umfang
es berücksichtigt hat, dass der [X.]nicht vollständige Musikstücke, sondern allenfalls
kurze Musiksequenzen von durchschnittlich zehn Sekunden Dauer verwendet hat.
c) Mit Recht wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Be-rufungsgerichts, der [X.]habe das musikalische Ansehen des [X.]zu
1 geschädigt. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, dass die Gruppe 90
91
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94
-
35
-
"D.

"
nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Beru-
fungsgericht Bezug genommen hat, im [X.]Raum wenig [X.]ist
und dass ihr und damit dem Kläger zu
1 die übernommenen
Passagen nicht notwendig zugeordnet werden.
Die Frage,
ob und
in welchem Umfang das
Werk dem Publikum bekannt ist, gehört im Übrigen zu den im Rahmen der vor-zunehmenden Gesamtabwägung zu berücksichtigenden
Umständen
(vgl. BGH, [X.]1971, 525, 526
Petite Jacqueline). Für die Verletzung des Urheberper-sönlichkeitsrechts hat die
geistige und persönliche
Beziehung des Urhebers zu seinem Werk im Sinne von §
11 Satz
1 [X.]maßgebliche
Bedeutung (vgl.
Krüger-Nieland, Festschrift für Hauß, 1978, 215, 221; Wild in [X.]aaO §
97 [X.]Rn.
178). Bestehen bereits Zweifel, ob das im Streitfall maßgebliche inländische Publikum die als übernommen gerügten Se-quenzen überhaupt dem Kläger zu
1 zuordnet, kann nicht ohne weiteres ange-nommen werden, dass dessen Beziehung zu seinem Werk durch die [X.]Übernahme des [X.]in besonders schwerwiegender Weise beeinträch-tigt ist.
d) Mit Erfolg wendet sich die Revision außerdem
gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abwägung
komme erschwerend hinzu, dass sich der [X.]

wohlwissend, dass er nicht Komponist der gesamten streit-gegenständlichen Stücke sei

gegenüber der [X.]ohne Einschränkung als Komponist habe eintragen lassen. Damit habe er die Urheberschaft des [X.]zu
1 negiert.
In der Anmeldung des [X.]als Komponist kann nach den [X.]keine Leugnung der Urheberschaft des [X.]zu
1 gese-hen werden.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger zu
1 nicht alleiniger Komponist der beanstandeten Titel des [X.]ist, son-dern der [X.]jedenfalls deshalb ebenfalls als Komponist anzusehen ist, weil
er Schlagzeugbeats hinzugefügt und Verfremdungen an den übernomme-95
96
-
36
-
nen Musiksequenzen unter anderem durch [X.]vorgenommen hat.
Mit der
Meldung seiner Stellung als Komponist teilt der [X.]diesen
Um-stand der [X.]mit. Dass mit dem Kläger
zu
1 möglicherweise
ein weiterer Komponist existierte, macht die Anmeldungen des [X.]allenfalls unvoll-ständig
und
ist nicht mit einer aktiven Leugnung der Miturheberschaft des Klä-gers zu
1 gleichzusetzen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das
Berufungsgericht davon ausge-gangen
ist, der Beklagte
habe
persönlich keine positive Kenntnis von der ziel-gerichteten Verwertung der Alben des [X.]zu
1 gehabt. Ihm sei nur
vorzu-werfen, dass er sich von den Einsendern der von ihm verwendeten Sounds
le-diglich habe bestätigen lassen, Rechte Dritter bestünden nicht an den Stücken, ohne selbst
oder durch Dritte
in jedem Einzelfall recherchiert zu haben, wer In-haber der Schutzrechte an den verwendeten Sequenzen sei. Unter diesen Um-ständen kann in der Angabe der Eigenschaft als Komponist gegenüber der [X.]nicht zugleich eine Leugnung der Urhebereigenschaft des [X.]zu
1 gesehen werden, die im Rahmen der Gesamtabwägung für die Verhängung ei-ner Geldentschädigung im Sinne von §
97 Abs.
2
UrhG
aF
sprechen könnte.
3. Ohne Erfolg bleibt
die
Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen,
der Kläger zu
1 müsse
sich hinsichtlich des von ihm
geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer immateriellen Geldent-schädigung nicht die Verhandlungen über eine Lizenzierung der streitbefange-nen Kompositionen und den Umstand entgegenhalten lassen, dass der
Kläger zu
1 sich auch über eine entsprechende Registrierung bei der [X.]eine wirt-schaftliche Beteiligung an den durch den [X.]vorgenommenen Verwer-tungshandlungen
habe sichern wollen. Der Umstand, dass sich der
Kläger
zu
1, der zudem in Abrede stellt, dass die
außergerichtlichen
Verhandlungen
zwi-schen der
Plattenfirma "S.

snc."
und dem Rechtsanwalt des Beklag-
ten
über das "Sampling-Settlement-Agreement"
mit seinem
Einverständnis ge-97
98
-
37
-
führt worden sind, um einen Ausgleich materieller Vermögenseinbußen bemüht hat, steht der Annahme einer nicht entschädigungslos hinzunehmenden [X.]nicht entgegen.
[X.]Die Revision hat auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht aus-gesprochene Verurteilung zur Erstattung außergerichtlich entstandener Rechts-anwaltskosten gemäß §
97 Abs.
1 [X.]aF Erfolg.
1. Da die bislang getroffenen Feststellungen des [X.]nicht die Annahme einer Urheberrechtsverletzung tragen, fehlt dieser Verurteilung eine hinreichende Grundlage.
2. Nicht frei von [X.]ist außerdem
die Beurteilung des Beru-fungsgerichts, es sei hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr nach Ziffer
2300 RVG
VV
trotz der in der Abmahnung ver-wendeten Formulierung, der Kläger
zu
1
werde ohne weitere Vorankündigung seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen,
Sache des [X.]gewesen, [X.]und unter Beweis zu stellen, dass dem Bevollmächtigten des
[X.]zu
1
im Zeitpunkt der an den [X.]gerichteten Abmahnung
ein [X.]erteilt gewesen sei. Vielmehr trifft die Darlegungs-
und Beweis-last für das Vorliegen der Voraussetzungen
der Erstattung von Abmahnkosten
den Abmahnenden (J.
[X.][X.]in Fromm/[X.]aaO §
97a [X.]Rn.
75); ihm obliegt
es, den konkreten Inhalt des seinem Prozessbevollmächtig-ten erteilten Auftrages offenzulegen und hierfür gegebenenfalls Beweis anzutre-ten.
3. Entgegen der Ansicht der Revision stehen
einer Erstattungspflicht des [X.]allerdings nicht die zwischen seinem Rechtsanwalt und der Platten-firma des
[X.]zu
1
geführten Vergleichsverhandlungen entgegen.
99
100
101
102
-
38
-

Das Berufungsgericht hat angenommen, der [X.]habe nach Einstel-lung der Vergleichsgespräche nicht
wissen können, wie [X.]es dem Kläger zu
1 mit der Verfolgung seiner
Rechte gewesen sei. Demnach habe Anlass be-standen, durch eine förmliche Abmahnung dem [X.]umfassend
eine letz-te Möglichkeit zur außergerichtlichen Erledigung einzuräumen. Das ansonsten gemäß §
93 ZPO bestehende Kostenrisiko hätte der Kläger zu
1 nicht auf
sich nehmen müssen. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit die Revision geltend macht, es sei (nahezu)
eine Einigung erreicht worden, eine inmitten der Verhandlungen ausgesprochene Abmahnung sei
rechtsmiss-bräuchlich, es habe auch nicht im Interesse des
[X.]gelegen, auf die Ur-heberrechtsverletzung nochmals hingewiesen zu werden, setzt sie in [X.]unzulässiger Weise ihre eigene Bewertung an die Stelle
der tatrichter-lichen Beurteilung, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen.
4. Soweit sich die Revision schließlich dagegen wendet, dass das [X.]kein Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer zur Höhe der in Ansatz gebrachten Geschäftsgebühr eingeholt hat, geht diese Rü-ge ebenfalls fehl. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen,
dass
die Bestimmung des §
14 Abs.
2 RVG, wonach ein Gutachten des [X.]einzuholen ist, soweit die Höhe der [X.]streitig ist, das Gericht zwar in [X.]zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber, nicht jedoch im Rechtsstreit mit einem erstattungspflichtigen [X.]zur Einholung eines Gutachtens nach §
14 Abs.
2 [X.]verpflichtet ([X.]in Gerold/Schmidt, RVG, 21.
Aufl. §
14 [X.]Rn.
35; [X.]RVG/v. Seltmann, Stand: 15.8.2012, §
14 Rn.
58; [X.]in Bi-schof/Jungbauer, RVG, 6.
Aufl., §
14 Rn.
131). In diesen Fällen ist es Sache des Gerichts zu prüfen, ob die vom Rechtsanwalt angesetzte und vom Auftrag-geber erstattet verlangte [X.]der Billigkeit
im Sinne von §
14 Abs.
1 [X.]103
104
-
39
-
entspricht, wobei die Darlegungs-
und Beweislast für deren Unbilligkeit im Sinne von §
14 Abs.
1 Satz
4 [X.]den [X.]trifft (BGH, Beschluss vom 20.
Januar 2011
V
ZB
216/10, juris Rn. 10).
C. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit zum Nachteil des [X.]erkannt worden ist. Da im Hinblick auf die Klage der Kläger zu
2, 3 und 5
weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der [X.]in der Sache selbst zu entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO) und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Im Hinblick auf die Klageanträge des Klä-gers zu
1 ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

563 Abs.
1 ZPO).
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht fol-gende Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben:
[X.]Das Berufungsgericht
wird vor dem Hintergrund der Abweisung der Klage der Kläger zu
2, 3 und 5 auf eine Anpassung der gestellten Anträge hin-wirken müssen. Dabei wird es dem Umstand
Rechnung tragen müssen, dass eine Urheberrechtsverletzung allein im Hinblick auf die Rechte des [X.]zu
1 an Werken der Musik in Betracht kommt und Gegenstand von [X.]nur die auf den eingereichten Tonträgern verkörperten konkreten Verletzungs-formen sein können.

[X.]Soweit sich das Berufungsgericht bei der Prüfung der Schutzfähigkeit der vom Kläger komponierten Musiksequenzen und bei der Prüfung einer [X.]von Urheberrechten des [X.]auf einen eigenen Höreindruck stützen will, muss dies im Wege der Einnahme des Augenscheins
erfolgen (vgl. Zöller/[X.]aaO
§
371 Rn.
1), der gemäß §§
355, 357 Abs.
1 ZPO durch das Pro-zessgericht in öffentlicher Verhandlung stattzufinden hat (vgl. Zöller/[X.]aaO 105
106
107
108
-
40
-
§
372 Rn.
1 ZPO). Dabei wird das Berufungsgericht
gewährleisten müssen, dass das Musikstück "Les.

"
des [X.]zu
1, das durch
ein einfaches Abspielen des zur Akte gereichten Tonträgers nicht hörbar [X.]werden konnte, sondern als
"hidden Track"
vom IT-Experten des Beru-fungsgerichts
nur mit Hilfe
einer speziellen Software vom Tonträger extrahiert und auf das Serverlaufwerk des [X.]kopiert werden konnte,
in einer mit allgemein zugänglichen Mitteln abspielbaren Form zu den Akten ge-langt. Dem Prozessbevollmächtigten des [X.]ist zudem
rechtzeitig vor Einnahme des Augenscheins
Gelegenheit zu geben, von der Aufnahme
selbst Kenntnis zu nehmen.
I[X.]Bei der Beurteilung, ob
der [X.]die Werke des [X.]rechts-verletzend übernommen hat oder ob eine freie Benutzung im Sinne von §
24 [X.]vorliegt, wird das
Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die

[X.]mit Hilfe eines Sachverständigen

in den
Werkteilen des [X.]zu
1 festgestellten schöpferischen Elemente trotz der unstreitig vorliegenden Tempoveränderungen, Transponierungen und dem teilweisen Einsatz eines Equalizers bei einem Vergleich des Gesamteindrucks nicht
verblassen. Darauf, dass nichtschöpferische Elemente wiedererkennbar bleiben, kommt es nicht an.
IV.
Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis kommen, dass dem Kläger Unterlassungsansprüche zustehen, wird es diesen Umstand auch bei der Frage zu berücksichtigen haben, ob der Kläger zu
1 darüber hinaus Geldentschädigung gemäß §
97 Abs.
2 UrhG
aF
verlangen kann.
V.
Soweit das Berufungsgericht erneut auf den Umstand abstellen will, dass der [X.]die Musiksequenzen des Klägers
zu
1 nicht in der gleichen musikalischen Stilrichtung des "Gothic", sondern der davon zu unterscheiden-den Musikrichtung des Rap verwendet, in der es unter anderem um Gewalt geht und
in der
eine vom durchschnittlichen Hörer als unangemessen
angese-109
110
111
-
41
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hene
Sprache verwendet wird, wird es zu berücksichtigen haben, dass dieser "Genre-Sprung"
nicht allein
bei der Frage eine Rolle spielen darf, ob dem [X.]eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung des Urheberpersön-lichkeitsrechts des [X.]zu
1 zur
Last zu legen ist.
Es ist vielmehr zu prüfen, ob ein solcher

vom Berufungsgericht
bislang
als äußerst schwerwiegend beur-teilter

"Genre-Sprung"
ein Gesichtspunkt darstellt, der im Rahmen der nach §
24 [X.]vorzunehmenden Prüfung für die Annahme eines Abstands
des neuen Werks zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks sprechen könnte. Ein solcher Abstand kann nicht nur in
einer antithematischen Behandlung zum Ausdruck kommen, sondern auch auf andere Weise herge-stellt werden (vgl. BGH, [X.]2014, 258 Rn.
39
Pippi-Langstrumpf-Kostüm, mwN).
Büscher
Koch
Löffler

Schwonke
Feddersen

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom
23.03.2010 -
308 O 175/08 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2012 -
5 U 37/10 -

Meta

I ZR 225/12

16.04.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2015, Az. I ZR 225/12 (REWIS RS 2015, 12541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12541

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

I ZR 18/24

Zitiert

I ZR 143/12

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