Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 497/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1029

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Juli 2022 im Gesamtstrafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte nach Aufhebung des Beschlusses des [X.] vom 24. März 2022 (245 Cs 3034 Js 7902/21 – 207/21) und unter Einbeziehung der Geldstrafen aus den Strafbefehlen des [X.] vom 1. September 2021 (245 Cs 3034 Js 14653/20 – 194/21) und vom 27. September 2021 (245 Cs 3034 Js 7902/21 – 207/21) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen – auch gefährlicher – Körperverletzungen und sexuellen Belästigungen unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorverurteilung des [X.] vom 1. September 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt sowie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das [X.] hat übersehen, dass auch hinsichtlich der mit Strafbefehl des [X.] vom 27. September 2021 verhängten Geldstrafe die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB vorgelegen haben. Denn die mit dem Strafbefehl abgeurteilte Körperverletzung datiert vom 20. Mai 2021 und lag mithin – wie die Taten hier – vor dem Erlass des Strafbefehls des [X.] am 1. September 2021.

3

Der Senat kann angesichts der zahlreichen in die Gesamtfreiheitsstrafe eingeflossenen Einzelstrafen ausschließen, dass das [X.] bei Einbeziehung dieser weiteren Geldstrafe auf eine höhere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Der Angeklagte ist deshalb durch diesen Rechtsfehler beschwert, weil er andernfalls die Geldstrafe zu zahlen hätte.

4

Der Senat holt daher – dem Antrag des [X.] folgend – entsprechend § 354 Abs. 1 StPO unter Aufhebung des (Gesamtstrafen-) Beschlusses des [X.] vom 24. März 2022 – 245 Cs 3034 Js 7902/21 – 207/21 – die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 27. September 2021 in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe nach.

5

Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Gericke     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 497/22

01.02.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Berlin, 20. Juli 2022, Az: 539 KLs 34/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2023, Az. 5 StR 497/22 (REWIS RS 2023, 1029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1029

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