Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2021, Az. VII ZR 113/20

7. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3857

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Gegenstand

Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage


Leitsatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18, BGHZ 225, 59; Urteil vom 9. Mai 2019 - VII ZR 154/18, BauR 2019, 1648 = NZBau 2019, 572).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juni 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt im Wege der negativen Feststellungsklage die Feststellung, dass der Beklagten aus einer Zinsrechnung keine Zahlungsansprüche zustehen.

2

Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Erstellung eines Abschnitts der [X.] Die Baumaßnahme ist noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte stellt laufend Abschlagsrechnungen, die von der Klägerin teilweise gekürzt wurden. Wegen von der Klägerin nicht beglichener Beträge erstellte die Beklagte unter dem 5. April 2017 eine Zinsrechnung über 10.138.241,63 € (Aufstellung [X.]). In dieser Zinsrechnung sind Zinsforderungen aus einer Vielzahl von Abschlagsrechnungen zusammengefasst. Die Klägerin forderte die Beklagte unter Fristsetzung auf zu erklären, dass sie sich keiner Ansprüche aus dieser Zinsrechnung berühme, was die Beklagte ablehnte. Wegen der Position Nr. 6 aus der Zinsrechnung vom 5. April 2017 ist in Höhe eines [X.] von 299.961,86 € ein Rechtsstreit mit umgekehrtem Rubrum vor dem [X.] anhängig.

3

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagten keine Zahlungsansprüche aus und im Zusammenhang mit der Zinsrechnung vom 5. April 2017 zustehen, soweit diese nicht bereits Gegenstand des vor dem [X.] anhängigen Rechtsstreits umgekehrten Rubrums sind. Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt hat, zurückgewiesen.

4

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision der [X.] hat Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das [X.] habe die Klage im Ergebnis zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Berufung rüge allerdings zu Recht, dass die Klägerin nicht (nur) abstrakt festgestellt haben wolle, mit dem Ausgleich der streitigen Abschlagsrechnungen nicht in Verzug zu sein. Vielmehr richte sich ihr negatives Feststellungsbegehren auf die von der [X.] in der Aufstellung [X.] zusammengefassten vermeintlichen Ansprüche auf Ersatz von [X.] wegen der Nichterfüllung von [X.]. Derartige Ansprüche stellten ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO dar.

7

Die Unzulässigkeit der Klage ergebe sich indessen aus dem Fehlen eines berechtigten Interesses an einer alsbaldigen Feststellung.

8

Die [X.] habe sich dadurch, dass sie der Klägerin die streitgegenständliche Aufstellung zu angefallenen [X.] übermittelt und zu einer entsprechenden Zahlung unter Fristsetzung aufgefordert habe, unzweifelhaft eines Anspruchs beziehungsweise mehrerer Ansprüche berühmt.

9

Das Feststellungsinteresse setze weiter voraus, dass ein der Klage stattgebendes Urteil geeignet wäre, den Zustand der Gefahr oder Unsicherheit zu beenden. Das wäre hier nicht der Fall. Wesentlicher Streitpunkt zwischen den [X.]en sei nicht primär die Frage der [X.], sondern vielmehr, ob die [X.] der [X.] berechtigt seien. Dies wäre zwar für die Zinsforderungen inzident zu prüfen; die entsprechende Beurteilung erwüchse indessen nicht in Rechtskraft, so dass über die [X.] gesondert und ohne Reduzierung des Prozessstoffs erneut zu befinden wäre. Eine derartige Verdopplung des prozessualen Aufwands wäre alles andere als sachgerecht.

Die [X.] rüge auch zu Recht, dass nicht einmal über die Zinsforderungen abschließend entschieden würde, weil die streitgegenständliche Zinsaufstellung eine - durch nachfolgende Abschlagsrechnungen und Zeitablauf längst überholte - Momentaufnahme darstelle. Aus der Berechtigung der [X.], ihre Zinsforderungen gesondert einzuklagen, sei nicht umkehrend auf die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage zu schließen; für eine Zahlungsklage kenne das Gesetz keine vergleichbare Zulässigkeitsvoraussetzung.

Angesichts des fehlenden Feststellungsinteresses sei nicht weiter zu vertiefen, dass der Klageantrag hinsichtlich des zweiten Teils ("und im Zusammenhang mit") auch noch zu unbestimmt, weil völlig unklar gefasst sei.

II.

Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage nicht als unzulässig abgewiesen werden.

1. a) Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage unter anderem auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung zu bejahen, wenn einem subjektiven Recht des [X.] eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist im Falle einer negativen Feststellungsklage jedenfalls dann zu bejahen, wenn sich der [X.] eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (st. Rspr.: [X.], Urteil vom 12. März 2020 - [X.]/18 Rn. 96, [X.]Z 225, 59; Urteil vom 9. Mai 2019 - [X.] Rn. 30, [X.], 1648 = NZBau 2019, 572; Urteil vom 2. März 2017 - [X.] Rn. 13, [X.], 894; Urteil vom 12. Juli 2011 - [X.] Rn. 15, [X.], 1628; Urteil vom 13. Januar 2010 - [X.] Rn. 12, 19, NJW 2010, 1877; Urteil vom 22. März 1995 - [X.], NJW 1995, 2032, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.).

b) Diese Voraussetzung liegt nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vor. Das Berufungsgericht hat zu Recht und von der [X.] unwidersprochen angenommen, dass diese die Klägerin unter Fristsetzung zur Zahlung von [X.] entsprechend der Aufstellung vom 5. April 2017 aufgefordert und sich damit mehrerer Ansprüche auf Zahlung von [X.] berühmt hat. Daran ändert auch nichts, dass die [X.] in den Tatsacheninstanzen eingewandt hat, es handele sich bei der Aufstellung im Schreiben vom 5. April 2017 um eine Momentaufnahme, die von ihr aufgrund später erfolgter Einigungen der [X.]en über [X.] laufend angepasst und korrigiert werde. Denn die [X.] hat die darin aufgelisteten Zinsforderungen nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht nachträglich fallen gelassen, sondern auf der Bezahlung der in Rechnung gestellten Zinsforderungen beharrt.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für eine negative Feststellungsklage nicht zusätzlich davon abhängig, dass eine stattgebende Entscheidung hinsichtlich des Feststellungsantrags den zwischen den [X.]en bestehenden Streit insgesamt beendet. Maßgeblicher Bezugspunkt für das rechtliche Interesse des [X.] im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand des [X.] ist. Im vorliegenden Fall geht es der Klägerin um die Feststellung, nicht zur Zahlung von [X.] entsprechend der Forderungsaufstellung im Schreiben vom 5. April 2017 verpflichtet zu sein. Der Umstand, dass die Entscheidung über die negative Feststellungsklage rechtlich davon abhängig ist, ob die zugrundeliegenden [X.] berechtigt sind oder nicht, rechtfertigt nicht die Annahme, das rechtliche Interesse der Klägerin sei darauf gerichtet, die Begründetheit der von der [X.] gestellten und den Zinsforderungen zugrundeliegenden Abschlagsrechnungen zur Überprüfung zu stellen. Insoweit handelt es sich bei den Ansprüchen auf Abschlagszahlungen um eigene Rechtsverhältnisse, die ebenfalls Gegenstand einer von der Klägerin zu erhebenden negativen Feststellungsklage sein könnten. Dem Begehren der Klägerin auf Feststellung des Nichtbestehens von geltend gemachten [X.] kann dagegen nicht der Sinn beigelegt werden, es gehe eigentlich um die zugrundeliegenden Hauptforderungen. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, mit der vorliegenden Feststellungsklage könne der Streit der [X.]en nicht abschließend entschieden werden, weil die Beurteilung hinsichtlich der Berechtigung der zugrundeliegenden [X.] nicht in Rechtskraft erwachse und über die [X.] daher abermals mit demselben prozessualen Aufwand prozessiert werden müsse, verfehlen daher den maßgeblichen Gesichtspunkt.

c) Soweit die [X.] für ihre Auffassung, die Rechtskraft der Entscheidung über die negative Feststellungsklage müsse weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den [X.]en strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen, zahlreiche höchstrichterliche Entscheidungen anführt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.] Rn. 10, NJW-RR 2006, 1620; Urteil vom 8. Februar 2006 - [X.] Rn. 14, NJW-RR 2006, 678; Urteil vom 7. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 126, 368, juris Rn. 28; Urteil vom 23. September 1987 - [X.], NJW 1988, 774, juris Rn. 11; [X.], Urteil vom 26. August 2020 - 7 [X.] Rn. 21, [X.] 2021, 206; Urteil vom 16. Juli 2020 - 6 [X.] Rn. 16, [X.], 696; Urteil vom 13. Februar 2020 - 6 [X.] Rn. 24, [X.], 1108 - Parallelentscheidung zu 6 [X.], [X.]E 169, 362; Urteil vom 3. Dezember 2019 - 9 [X.] Rn. 12, NJW 2020, 1613; Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 [X.] Rn. 15, NJW 2019, 1833; Urteil vom 20. Februar 2018 - 1 [X.] Rn. 9, [X.], 1629; Urteil vom 27. August 2014 - 4 AZR 518/12 Rn. 15, [X.] 2015, 211 und [X.], Urteil vom 12. Juli 2006 - [X.] Rn. 16, NJW-RR 2006, 1485), betreffen diese ganz überwiegend die Frage, wann ein Feststellungsinteresse für eine positive Feststellungsklage zu bejahen ist. Darum geht es im vorliegenden Fall jedoch nicht.

Die Entscheidung des [X.] vom 13. Februar 2020 (6 [X.] Rn. 24, [X.], 1108 - Parallelentscheidung zu 6 [X.], [X.]E 169, 362) betrifft eine Klage auf Feststellung, dass der Vertrag nicht durch eine näher bezeichnete Kündigung beendet worden ist. Dies ist mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Die Entscheidung des [X.] vom 20. Februar 2018 (1 [X.] Rn. 9, [X.], 1629) betrifft zwar einen negativ gefassten Feststellungsantrag. Letztlich geht es aber auch dort um die (positive) Feststellung, dass auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bestimmte Regelungen - hier einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeitgestaltung - keine Anwendung finden, und damit ebenfalls nicht um die - hier in Rede stehende - Feststellung, dass ein konkreter Anspruch, dessen sich der Prozessgegner berühmt, nicht besteht.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, § 561 ZPO.

a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht zu vertiefen, dass der Klageantrag hinsichtlich des Teils "und im Zusammenhang mit" auch als zu unbestimmt anzusehen sei. Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, der Klageantrag sei aus diesem Grund jedenfalls teilweise als unzulässig abzuweisen, rügt die Revision mit Recht, dass das Berufungsgericht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet war, die Klägerin auf Bedenken zur Unzulässigkeit des Klageantrags in dieser Hinsicht hinzuweisen und auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken, und die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht.

Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der [X.]en auf rechtliches Gehör. Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die [X.]en sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht allein auf den Sachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sachdienliche Fassung der Klageanträge, mit denen eine [X.] vor Gericht verhandelt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2009 - [X.] Rn. 5, NJW-RR 2010, 70). [X.] das Berufungsgericht einem solchen Antrag abweichend von einer naheliegenden Auslegung eine engere Bedeutung beimessen, die zur Klageabweisung führt, so muss es die [X.] auf die beabsichtigte Auslegung ihres Klageantrages hinweisen. Die betroffene [X.] muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag klarzustellen und gegebenenfalls den Bedenken des erkennenden Gerichts anzupassen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 2016 - [X.] Rn. 11, [X.], 1211 = NZBau 2016, 431; Beschluss vom 6. Juli 2010 - [X.]/09 Rn. 3, NJW-RR 2010, 1363).

Der nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotene Hinweis ist in diesem Fall nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die betroffene [X.] - wie die Revisionserwiderung geltend macht - von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat (vgl. [X.], Beschluss vom 23. April 2009 - [X.] Rn. 6, NJW-RR 2010, 70). Die ergänzende Formulierung "und im Zusammenhang mit" deutet bei objektivem Verständnis nicht zwingend auf eine Erweiterung der Feststellung in Bezug auf außerhalb der Aufstellung im Schreiben vom 5. April 2017 liegende weitere Forderungen der [X.] hin. Ohne einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts gegenüber der Klägerin, dass es dieser Formulierung im Klageantrag eine eigenständige Bedeutung beimessen wolle und diesen daher teilweise für nicht hinreichend bestimmt halte, musste die Klägerin ihren Feststellungsantrag im Hinblick auf die beanstandete Formulierung nicht abändern.

b) Der Einwand der [X.], der Klageantrag sei auch deswegen zu unbestimmt, weil nicht ersichtlich sei, welche Forderungen Gegenstand des anderweit beim [X.] Wiesbaden anhängigen Rechtsstreits zwischen den [X.]en gewesen und daher von dem gestellten Feststellungsbegehren ausgenommen seien, greift ebenfalls nicht durch. Aus dem Klagevorbringen, das zur Auslegung des Klageantrags mit heranzuziehen ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 18. Juni 2019 - [X.] Rn. 19, [X.]Z 222, 240; Urteil vom 2. März 2017 - [X.] Rn. 11, NJW-RR 2017, 1190), ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass lediglich die Position Nr. 6 der Abrechnung vom 5. April 2017 hinsichtlich eines [X.] in Höhe von 299.961,86 € des dort genannten Forderungsbetrags in Höhe von 504.778,49 € von der begehrten Feststellung ausgenommen worden ist.

3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache nicht selbst entscheiden, weil die Sache nach den bisher getroffenen Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif ist.

[X.]     

      

[X.]     

      

Jurgeleit

      

Graßnack     

      

Brenneisen     

      

Meta

VII ZR 113/20

22.07.2021

Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 15. Juni 2020, Az: 29 U 81/19

§ 256 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.07.2021, Az. VII ZR 113/20 (REWIS RS 2021, 3857)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 1410-1411 MDR 2021, 1516-1517 WM 2022, 842 REWIS RS 2021, 3857

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