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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 168/11
vom
7. Juni
2011
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
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2
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Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
7. Juni
2011
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 23. November 2010 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklag-ten in einer Entziehungsanstalt zwei
Jahre
und sechs Monate von der gegen ihn
verhängten Gesamtfreiheits-strafe zu vollziehen sind.
2.
Die weiter
gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Senat hat den Ausspruch über den vorweg zu vollziehenden Teil der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe aus den zutreffenden Gründen der [X.] vom 29. April 2011
gemäß den Vorgaben
des
§
67 Abs.
2 Satz
2 und
3 StGB (i.V.m. §
2 Abs.
6 StGB) abgeändert; das Verschlechterungsverbot in §
358 Abs.
2
StPO steht dem nicht entgegen
(vgl. [X.], Beschluss vom 16. Dezember 2009
-
2 StR 532/09, [X.], 117 m.w.N.).
Die vom [X.] weiter erörterte Frage, ob die [X.] um ein Jahr zu einer Herausnahme des Angeklagten 1
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3
-
aus einem auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Anordnung nach § 64 StGB bereits eingeleiteten Maßregelvollzug führen könnte, stellt sich hier nicht; deswegen muss
sich der Senat auch nicht mit dem vom [X.] kritisierten obiter dictum im Beschluss des 3. Strafsenats des [X.] vom 25. November 2010 (3 [X.], NStZ-RR 2011, 105, 106) ausei-nandersetzen. Denn der Angeklagte befand sich nach den Feststellungen seit seiner Festnahme in [X.] bis zur Verkündung des angefochtenen Urteils ununterbrochen in Haft (UA
12). Für die Nachprüfung
der Entscheidung auf-grund der
hier allein erhobenen
Sachrüge steht dem Revisionsgericht allein die [X.] zur Verfügung ([X.], Beschluss vom
17. März 1988
1 [X.], [X.]St 35, 238, 241). Gegebenenfalls kann nach Verkündung
des tat-richterlichen Urteils
etwa eingetretenen
Änderungen nach §
67 Abs.
3 StGB Rechnung getragen werden (vgl. [X.]/Kühl, StGB, 27. Aufl.,
§ 67 Rn. 6).
Ernemann Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Quentin
Meta
07.06.2011
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2011, Az. 4 StR 168/11 (REWIS RS 2011, 5991)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 5991
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