Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 3 StR 302/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2013, 416

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 302/13
vom
11. Dezember 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11.
Dezember 2013 gemäß § 154 Abs. 1 Nr.
1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16.
Mai 2013 wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen B.
2. und B.
26.
der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der St[X.]tskasse zur Last,
b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in 38 Fällen schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsver-fahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 40 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, eine Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO und eine Adhäsionsentscheidung getrof-fen. Dagegen richtet sich die Revision des Beschwerdeführers, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhebt.
[X.] Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den [X.] und B. 26. der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruches und den Wegfall der für diese beiden Taten verhängten [X.] von jeweils einem Jahr und zwei Monaten zur Folge.
I[X.] Im nach der Einstellung verbleibenden Umfang des Verfahrens er-weist sich die Verurteilung des Angeklagten jedenfalls im Ergebnis als rechts-fehlerfrei, das Rechtsmittel des Beschwerdeführers hat demnach insoweit kei-nen Erfolg.
1. Das Verfahrenshindernis der fehlenden Anklage besteht -
wie sowohl in den Gründen des angefochtenen Urteils als auch in der Antragsschrift des [X.] zutreffend ausgeführt ist -
nicht.
2. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts
ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unzulässig.
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3. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:
a) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Betruges in 38 Fällen. Hierzu gilt:
[X.]) Nach den Feststellungen des [X.]s organisierte der Ange-klagte Verkaufsveranstaltungen in Form von sog. Kaffeefahrten, zu denen er überwiegend ältere Personen mit Einladungsschreiben anwarb, in denen [X.] oder Gewinnausschüttungen in Aussicht gestellt und kostenlose Mahlzeiten oder diverse Unterhaltungsprogramme angekündigt wurden. [X.] sie sich angemeldet hatten,
wurden die Teilnehmer am frühen Morgen des Veranstaltungstages mit dem Bus abgeholt und in Gruppen von bis zu etwa 50 Personen in die von dem Angeklagten als Veranstaltungsort ausgewählten Gasthäuser gebracht. Dort erwartete sie eines der vier Verkaufsteams des [X.], die aus einem Verkaufsleiter und weiteren Mitarbeitern bestanden. Deren Aufgabe war es, in zumeist reißerischer Weise die vom Angeklagten für den Verkauf vorgesehenen Artikel zu bewerben und sie anschließend zu in der Regel überteuerten
Preisen an die Anwesenden zu verkaufen.
In den verfahrensgegenständlichen Fällen ließ der Angeklagte "Magnet-beim Erwerb für den Abschluss des Kaufvertrages, die Bestätigung des Erhalts der Ware, die Widerrufsbelehrung und die Einziehungsermächtigung insgesamt vier Unterschriften auf dem Kaufvertragsformular leisten. Der Angeklagte hatte seine Mitarbeiter aber außerdem angewiesen, sich von jedem Kunden zusätz-lich einen bereits vorbereiteten Überweisungsträger unterschreiben zu lassen, 6
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durch den die Kunden ihr Geldinstitut anwiesen, den Kaufpreis auf ein Konto des Angeklagten zu überweisen. Die Verkaufsteams erklärten den Kunden, die Unterschrift auf dem Überweisungsträger sei zur Abwicklung des geschlosse-nen Kaufvertrages technisch notwendig; die Kunden glaubten aufgrund der An-gaben der Mitarbeiter des Angeklagten, sie berechtigten diesen zum einmali-gen Einzug des Kaufpreises. Tatsächlich beabsichtigte der Angeklagte indes von Anfang an, die Überweisungsträger abredewidrig zu einem späteren [X.]-punkt einzusetzen, um sich den Kaufpreis [X.] bezahlen zu lassen und sich so eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnah-mequelle zu verschaffen.
Die Kaffeefahrten fanden von montags bis donnerstags statt, an den Freitagen bestellte der Angeklagte seine Verkaufsteams ein und rechnete mit ihnen ab; bei dieser Gelegenheit übergaben diese die Vertragsunterlagen und die unterschriebenen Überweisungsträger. Wenige Tage später ließ der Ange-klagte mittels der Einziehungsermächtigungen die jeweiligen Kaufpreise von den Konten der Kunden a[X.]uchen und vereinnahmte sie. In den nach der Teil-einstellung noch verfahrensgegenständlichen 38 Fällen wurden die Kaufverträ-ge zwischen Februar 2010 und Februar 2011 geschlossen und die Kaufpreise in der beschriebenen Art zeitnah dazu vereinnahmt. In der [X.] von April bis Juli 2012 sandte der Angeklagte alsdann wie von vornherein geplant die ausgefüll-ten Überweisungsträger an die Geldinstitute der Kunden, die die Überweisun-gen ausführten und damit die jeweiligen Kaufpreise [X.] an den Angeklagten überwiesen.
[X.]) Im Ergebnis zu Recht hat das [X.] den Tatbestand des [X.] in 38 Fällen als erfüllt angesehen. Die Geschädigten wurden durch die 10
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Mitarbeiter des Angeklagten über die Notwendigkeit der Unterschrift auf den [X.] getäuscht und erlagen einem entsprechenden Irrtum.
(1) Nicht frei von [X.] ist allerdings die Annahme der [X.], der Betrug sei bereits durch das von dem Angeklagten veranlasste Unterschreibenlassen der Überweisungsträger vollendet gewesen, weil dadurch eine konkrete, einer Schädigung des Vermögens der Kunden [X.], Vermögensgefährdung eingetreten sei, ohne dass es noch der Vornahme weiterer Handlungen des Angeklagten bedurft hätte. Dabei hat das [X.] -
im Ausgangspunkt zutreffend -
wesentlich darauf abgestellt, dass die Weisung des Bankkunden an seine Bank, den einer Überweisung zugrundeliegenden Zahlungsauftrag auszuführen (vgl. [X.]/[X.], [X.], 73. Aufl., § 675f Rn.
17, 29), grundsätzlich unwiderruflich ist. Der Angeklagte habe deshalb ein weiteres urkundliches Mittel in der Hand gehabt, das es ihm ermöglicht habe, die Zahlung [X.] zu veranlassen, ohne dass die Geschädigten [X.] noch hätten Einfluss nehmen können. Diese rechtliche Beurteilung begeg-net durchgreifenden Bedenken, weil die [X.] dabei die -
verfassungs-rechtlich gebotene -
Bezifferung und Darlegung eines Mindestschadens (vgl. [X.], Beschluss vom 7. Dezember 2011 -
2 BvR 2500/09, 1857/10, [X.]E 130, 1, 48 f.) nicht vorgenommen hat. Dies war auch mit Blick auf die [X.] der Weisung nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Bezifferung des Schadens keiner
näheren Darlegung bedurft hätte (vgl. zu sog. [X.] [X.] [X.]O): Bei der Weisung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung des Kontoinhabers an sein Geldinstitut (vgl. [X.]/[X.], [X.]O, § 675f Rn. 17, § 665 Rn. 2). Wird diese -
wie hier -
in Abwesenheit des Erklärungsempfängers abgegeben, wird sie erst mit dem Zugang bei ihm wirk-sam (§ 130 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und ist bis dahin frei widerruflich (vgl. § 130 Abs.
1 Satz 2 [X.]). Hatten damit aber die Geschädigten nach dem Unter-12
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schreiben der Überweisungsträger mehr als ein Jahr -
teilweise auch mehr als zwei Jahre -
[X.] und die Gelegenheit, ihre Weisung gegenüber ihrem jeweili-gen Geldinstitut zu widerrufen, bevor die darin liegende Willenserklärung durch den vom Angeklagten bewirkten
Zugang der Überweisungsträger wirksam [X.], erscheint es nicht gerechtfertigt, einen [X.] etwa in Höhe der später durch den Angeklagten vereinnahmten Beträge bereits in dem [X.]punkt anzunehmen, in dem die Geschädigten die Überweisungsträ-ger unterschrieben. Denn der Schaden sollte nach dem [X.] des Angeklag-ten durch das Einreichen der Überweisungsträger erst wesentlich später ver-wirklicht werden und war wegen der Widerruflichkeit der Weisung durch die Geschädigten jederzeit abwendbar.
(2) Dieser Rechtsfehler gefährdet den Bestand des Urteils in den 38 noch verfahrensgegenständlichen Fällen nicht, weil sich aus den [X.] des [X.]s der Eintritt eines unmittelbar auf einer Vermögensverfü-gung der Geschädigten beruhenden Vermögensschadens und damit ein voll-endeter Betrug jedenfalls aus Folgendem ergibt:
Durch das Unterschreiben und die Übergabe der Überweisungsträger händigten die Geschädigten dem Angeklagten jeweils eine Weisung an ihr Geldinstitut aus, welche grundsätzlich eine Vermögensverfügung zu seinen Gunsten darstellte. Zu ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit bedurfte die Weisung
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wie dargelegt -
indes noch des Zugangs bei den Geldinstituten, den der An-geklagte nach Belieben herbeiführen konnte, nach seinem
[X.] aber erst etliche [X.] nach der Erlangung der Überweisungsträger herbeiführen wollte. Der effektive Verlust des von der Verfügung der Geschädigten betroffenen Vermögenswertes trat damit erst durch die von dem Angeklagten durchgeführte Übermittlung
der Überweisungsträger an die Geldinstitute und die anschließen-13
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de Ausführung des Zahlungsauftrags ein. Es handelte sich mithin um eine mehraktige Verfügung, an der mehrere Personen dergestalt beteiligt waren, dass erst die letzte Teilverfügung zur endgültigen Schädigung führte (vgl. zum Begriff [X.], StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 111, der insoweit auch von "gestreckten Verfügungen" spricht; S/S-Cramer/[X.], StGB, 28.
Aufl., § 263 Rn.
62). Nach der Rechtsprechung des [X.] und der herr-schenden Auffassung im Schrifttum können solche mehraktigen Verfügungen zur Verwirklichung des [X.] ausreichen; insbesondere steht dem nicht notwendig entgegen, dass die Vermögensverfügung den [X.] unmittelbar herbeiführen muss ([X.], Urteil vom 20. Februar 1991 -
2 StR 421/90, [X.]R StGB §
263 Abs. 1 Vermögensschaden 29; S/S-Cramer/[X.] [X.]O; NK-StGB-Kindhäuser, 4. Aufl., § 263 Rn. 202; [X.]/[X.], StGB, 27. Aufl., § 263 Rn. 25; [X.]/[X.], StGB, § 263 Rn. 123; s. auch [X.], Urteil vom 3. April 1962 -
Ss 62/62, [X.]. NW 1962, 176; kritisch [X.] [X.]O). Dies wird insbesondere angenommen, wenn die Kette der Verfügungen zwingende oder wirtschaftliche Folge des durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums und der Teilakt, der zum [X.] führt, dem [X.] zuzurechnen ist ([X.] [X.]O; NK-StGB-Kindhäuser [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O). So verhält es sich hier:
Die bei den Geldinstituten eingehenden Überweisungsträger waren Wei-sungen der Geschädigten und damit deren Vermögensverfügungen zu Gunsten des Angeklagten, nicht aber Verfügungen des Angeklagten, der -
ohne nach außen in Erscheinung zu treten -
lediglich den Zugang dieser Erklärungen be-wirkte. Die Auszahlung der Überweisungsbeträge durch die Geldinstitute war
auch die vom Angeklagten von vornherein bezweckte wirtschaftliche Folge des durch die Täuschung der Geschädigten hervorgerufenen Irrtums, die [X.]
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ten und über seine Mitarbeiter dem Angeklagten überlassenen Überweisungs-träger würden zur technischen Abwicklung der [X.] benötigt.

Soweit vertreten wird, in Fällen der erschwindelten Herausgabe einer Bankanweisung liege bereits in deren Übergabe die maßgebliche Vermögens-verfügung ([X.] [X.]O; S/S-Cramer/[X.] [X.]O; [X.]/[X.]/[X.] [X.]O; vgl. auch [X.] [X.]O), steht dies dem gefundenen Er-gebnis hier nicht entgegen: Insoweit wird argumentiert, eine Vermögensgefahr und damit letztlich auch eine Vermögensverfügung seien so lange zu vernei-nen, wie die Ausführung der Anweisung in der Einfluss-
oder Herrschaftssphäre des Opfers stattfinde, weil der Getäuschte dann die Vermögensminderung un-problematisch verhindern könne; gebe der Getäuschte das Geschehen aber aus der Hand, so dass er die Ausführung der Anweisung nicht mehr oder nur noch unter günstigen Umstände verhindern könne, liege bereits eine konkrete Vermögensgefährdung vor, so dass bereits der erste Teilakt der Verfügung unmittelbar zu einer Vermögensminderung führe ([X.] [X.]O; S/S-Cramer/[X.] [X.]O; [X.]/[X.] [X.]O). Dies mag in [X.], in denen der Täter die erschwindelte Anweisung zeitnah verwendet
oder verwenden will, um die Auszahlung zu erreichen. Dies war hier indes mit Blick auf den -
dem [X.] des Angeklagten entsprechenden -
langen zeitli-chen Abstand zwischen Übergabe der Überweisungsträger und deren Zugang bei den Geldinstituten nicht der Fall. Aufgrund der aufgezeigten freien Widerruf-lichkeit der Weisungen und der damit über einen langen [X.]raum bestehenden jederzeitigen Möglichkeit der Geschädigten, die endgültige Vermögensminde-rung durch einfache Erklärung gegenüber ihrem Geldinstitut abzuwenden, ist die Annahme einer konkreten, der Vermögensminderung gleichzusetzenden Vermögensgefahr hier bei wertender Betrachtung (noch) nicht gerechtfertigt.
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Lag die endgültig zur Vermögensminderung führende Verfügung hier demgemäß
erst mit dem Zugang der Überweisungsträger bei den Geldinstitu-ten vor, besteht der Schaden in der Auszahlung der angewiesenen Beträge. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte in jedem Fall persönlich für den Zugang der Überweisungsträger sorgte, begegnet die konkurrenzrechtliche Beurteilung der [X.], ungeachtet der einheitlichen Anweisung des [X.] an seine Mitarbeiter, wie sie die Geschädigten auf den [X.] täuschen sollten, jeweils von tatmehrheitlich begangenen [X.] auszugehen, keinen Bedenken.
b) Die Erwägungen, mit denen das [X.] in den verbliebenen 38 Fällen die Einzelstrafen gegen den Angeklagten festgesetzt hat, sind rechtsfeh-lerfrei. Der durch die Einstellung der Fälle B.
2. und B.
26. der Urteilsgründe bedingte Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen (jeweils Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten) lässt den [X.] unbe-rührt. Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und den

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weiteren verbliebenen [X.] (34 mal zwei Jahre und drei mal ein Jahr und fünf Monate) schließt der Senat aus, dass die [X.] ohne diese beiden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
[X.]Hubert

Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 302/13

11.12.2013

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2013, Az. 3 StR 302/13 (REWIS RS 2013, 416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 416

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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