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5 [X.]/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 10. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. Januar 2012
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22. Juni 2011 werden nach § 349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin
hat die Kosten ihres
Rechtsmittels zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das [X.] ein versuchtes oder gar vollendetes Kapitalverbrechen nicht näher geprüft hat.
Basdorf Brause Schaal
Schneider König
Meta
10.01.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. 5 StR 480/11 (REWIS RS 2012, 10300)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10300
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