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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 179/12
vom
17. Juli
2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17.
Juli
2012
einstim-mig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen
das Urteil des Land-gerichts Detmold
vom 3.
Februar
2012
wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
[X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer
hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zum Antrag des [X.] bemerkt der Senat:
Abgesehen davon, dass die Aussetzung der Vollstreckung der im Urteil des [X.] vom 30.
September 2009 angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen [X.] bislang nicht widerrufen wurde, war die neuerliche Anordnung der Maßregel nach §
63 StGB im angefochtenen Urteil deshalb geboten, um zu gewährleisten, dass der [X.] auf die zugleich verhängte Freiheitsstrafe an-gerechnet wird
(vgl. [X.], Beschluss vom
14.
Juli 2005
3
StR
216/05, [X.]St 50, 199). Daran hat sich durch die Entscheidung des [X.] vom 27.
März 2012 (2
BvR
2258/09, [X.], 1784), die im Rahmen einer nach §
35 [X.] ergangenen Anordnung bis zu einer [X.] des §
67 Abs.
4 StGB durch den Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung von Zeiten des -
3
-
Maßregelvollzugs auf verfahrensfremde Freiheitsstrafe zu-lässt, nichts geändert.
Mutzbauer
Roggenbuck
Schmitt
Bender
Quentin
Meta
17.07.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2012, Az. 4 StR 179/12 (REWIS RS 2012, 4615)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4615
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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