Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2012, Az. 10 AZR 500/11

10. Senat | REWIS RS 2012, 2240

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Gegenstand

Betrieblicher Geltungsbereich - Fassadenbau - Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit


Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2011 - 18 [X.]/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie [X.]arteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf Zahlung von [X.] nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 20. [X.]ezember 1999 idF des [X.] vom 15. [X.]ezember 2005 ([X.]) für den Zeitraum von Januar bis August 2006. Im Vordergrund steht die Frage, ob der betriebliche Geltungsbereich des Tarifvertrags für die von der [X.] verrichteten Fassadenarbeiten eröffnet ist und ob die Beklagte von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfasst wird.

2

[X.]er Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Er hat nach den Vorschriften des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV) iVm. den Vorschriften des [X.] die Aufgabe, die Auszahlung der tariflich vorgesehenen Urlaubsvergütung zu sichern.

3

[X.]ie Beklagte ist eine Gmb[X.] [X.] Rechts mit Sitz in [X.]/[X.]olen. [X.]ort produziert sie Stahlelemente und Stahlteile. Auf diese [X.]roduktion entfielen im Jahr 2006 insgesamt 54.650 Arbeitsstunden. Zudem entsandte die Beklagte im Jahr 2006 wie bereits in den Vorjahren Arbeitnehmer nach [X.]. [X.]iese setzte sie in zwei unterschiedlichen Bereichen ein. Zum Einen betrieb die Beklagte als Subunternehmerin Stahl- und [X.]etallbau und stellte insbesondere Stahlkonstruktionen in Werken [X.] Unternehmen her; dabei fielen 2006 insgesamt 53.029,75 Arbeitsstunden an. Zum Anderen setzte die Beklagte auf den Baustellen „[X.] in [X.], „[X.]“ in [X.] und „A“ in [X.] Arbeitnehmer für Fassadenarbeiten ([X.]ontage von Fassadenbauteilen auf Stahlkonstruktionen) ein. [X.]erstellung und Lieferung der Elemente der tragenden [X.]etallkonstruktionen und der Fassadenteile erfolgten durch [X.]ritte. [X.]ie [X.] beliefen sich insgesamt auf [X.] Arbeitsstunden.

4

[X.]er [X.] wurde am 24. Februar 2006 (Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 24. Februar 2006, BAnz. Nr. 71 vom 11. April 2006 S. 2729 ff., im Folgenden: [X.]) rückwirkend zum 1. Januar 2006 mit Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.

5

[X.]ie betreffenden Einschränkungen sind im [X.] geregelt. Nach Ziff. I des [X.] erstreckt sich die Allgemeinverbindlichkeit, soweit hier von Interesse, nicht auf Betriebe und selbstständige [X.] der [X.]etall- und Elektroindustrie, solange diese unmittelbar oder mittelbar [X.]itglied in einem der zuständigen - näher bezeichneten - Arbeitgeberverbände sind. Auch die zu Ziff. II und Ziff. [X.] Nr. 6 des [X.] der Allgemeinverbindlicherklärung vorgesehenen Einschränkungen setzen die [X.]itgliedschaft des Betriebs im Arbeitgeberverband voraus. Nach Ziff. IV des [X.] erstreckt sich die Allgemeinverbindlichkeit ferner nicht auf die zuvor aufgeführten Betriebe und selbstständigen [X.] von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausüben, die eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen.

6

[X.]ie Beklagte ist - soweit in [X.] tätig - der [X.]aschinenbau- und [X.] zugeordnet. Sie ist nicht [X.]itglied eines Arbeitgeberverbands iSv. Ziff. I des [X.] der Allgemeinverbindlicherklärung. Sie unterhält in [X.] keine im [X.]andelsregister eingetragene Niederlassung. Von einem bereits vor 2006 in [X.] unterhaltenen Büro aus werden nach Angabe der [X.] alle notwendigen organisatorischen Arbeiten im Zusammenhang mit den Entsendungen sowie gegenüber dem Finanzamt und der [X.] erledigt. Eine Koordination von Fassadenarbeiten findet dort nicht statt.

7

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, die von der [X.] zur Ausführung der Arbeiten auf den Baustellen in [X.], [X.] und [X.] eingesetzten Arbeitnehmer verrichteten Arbeiten des [X.] und seien als „Gesamtheiten von Arbeitnehmern“ anzusehen. Sie bildeten deshalb selbstständige [X.] iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. VI Unterabs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] und unterfielen nicht den Einschränkungen der [X.].

8

[X.]er Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 90.549,64 Euro nebst Zinsen hieraus in [X.]öhe von fünf [X.]rozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15. September 2006 zu zahlen.

9

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, keine Bauleistungen erbracht zu haben. Sämtliche Arbeiten, auch die auf den Baustellen in [X.], [X.] und [X.], seien dem [X.]etallgewerbe zuzuordnen. [X.]ie Fassadenfertigteile seien mit [X.]ilfe der Stahlkonstruktion zu einer kompletten Außenschale um den Bau herum montiert worden. Im Vordergrund der Arbeiten stehe die [X.]erstellung und [X.]ontage der Außenschale und nicht die Instandhaltung oder Änderung eines Bauwerks. Außerdem führten die [X.] zur Unanwendbarkeit des [X.]. Abzustellen sei auf die fachliche Ausrichtung des gesamten Betriebs der [X.]. [X.]ieser sei dem [X.]etallbereich zuzurechnen. Weiterhin greife die Einschränkung der [X.] für Wärmedämmungs- und Fertigbauarbeiten ein.

[X.]as Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]as [X.] hat dem Klageantrag im [X.]auptantrag stattgegeben und nur hinsichtlich der Zinsen die Klage teilweise abgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. [X.]as [X.] hat richtig entschieden. [X.]ie Klage ist begründet.

I. [X.]er Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 90.549,64 Euro nebst Zinsen hieraus in [X.]öhe von fünf [X.]rozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2006. Grundlage des Anspruchs sind die Tarifbestimmungen des § 8 Nr. 15.1 [X.]. § 3 Abs. 1, § 18 [X.]. der [X.]. Sie sind auf das Rechtsverhältnis der [X.]arteien nach § 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 i[X.]m. Abs. 1 [X.] vom 26. Februar 1996 in den für das [X.] geltenden Fassungen ([X.] aF) anzuwenden. [X.]anach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Monate Januar 2006 bis August 2006 [X.] zu leisten.

1. § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] aF verpflichtet einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, der nach für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen die Einziehung von [X.]n übertragen ist, diese Beiträge zu leisten, soweit der Betrieb überwiegend Bauleistungen iSv. § 175 Abs. 2 SGB [X.] aF (Geltung bis 31. März 2012; vgl. nunmehr § 101 Abs. 2 SGB [X.]) erbringt. [X.]ie gesetzliche Erstreckung von tarifvertraglichen Normen, die aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung für inländische Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags beschäftigten Arbeitnehmer erfasst aber nur solche Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Betrieb von einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag des Baugewerbes erfasst wird (st. Rspr., zB [X.] 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 19; 26. September 2007 - 10 [X.] - Rn. 13, [X.] 2007, 1442).

2. [X.]ie Beklagte fällt unter den betrieblichen Geltungsbereich des [X.].

a) [X.]er betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet, weil in den als selbstständige [X.] anzusehenden Bereichen Fassadenbau arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter die Abschn. I bis [X.] des § 1 Abs. 2 [X.] fallen.

aa) Für den Anwendungsbereich des [X.] reicht es aus, wenn in dem Betrieb überwiegend eine oder mehrere der in den Beispielen des § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] [X.] im Einzelnen genannten Tätigkeiten ausgeübt werden. [X.]er Betrieb wird dann stets von dem betrieblichen Geltungsbereich des [X.] erfasst, ohne dass die allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis [X.] zusätzlich geprüft werden müssen (st. Rspr., zB [X.] 14. [X.]ezember 2011 - 10 [X.] - Rn. 14; 15. Juni 2011 - 10 [X.] 861/09 - Rn. 12; 17. November 2010 - 10 [X.] - Rn. 21). Nur wenn in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend nicht die in den Abschn. I[X.] und [X.] genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, muss darüber hinaus geprüft werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten die allgemeinen Merkmale der Abschn. I bis [X.] erfüllen.

bb) [X.]er betriebliche Geltungsbereich wird durch § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]I Unterabs. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] für den Fall erweitert, dass in einem Mischbetrieb überwiegend zwar baufremde, in einer selbstständigen Betriebsabteilung aber bauliche Leistungen der Abschn. I bis [X.] erbracht werden. Als selbstständige Betriebsabteilung gilt auch eine bloße Gesamtheit von Arbeitnehmern außerhalb der stationären Betriebsstätte, wenn in dem Mischbetrieb die Selbstständigkeit der betreffenden Betriebsabteilung nicht festgestellt werden kann ([X.] 25. November 2009 - 10 [X.] 737/08 - Rn. 21, [X.]E 132, 283). [X.]iese [X.]oraussetzung ist erfüllt, wenn mehrere baugewerblich tätige Arbeitnehmer in einer koordinierten Form baugewerbliche Arbeiten durchführen ([X.] 25. Januar 2005 - 9 [X.] 44/04 - zu [X.] a bb der Gründe, [X.]E 113, 247).

b) [X.]aran gemessen rechtfertigen die Feststellungen des [X.]s die Annahme, dass der betriebliche Anwendungsbereich des [X.] eröffnet ist.

aa) [X.]as [X.] hat zu Recht die [X.]oraussetzungen für eine fingierte selbstständige Betriebsabteilung iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]I Unterabschn. 1 Satz 3 [X.] bejaht. Es hat, ohne dass dies mit [X.]erfahrensrügen angegriffen worden ist, festgestellt, dass die Beklagte auf den Baustellen in [X.], [X.] und [X.] in koordinierter Form baugewerbliche Arbeiten durchgeführt hat. [X.]ie Arbeitnehmer auf den drei Baustellen wurden außerhalb einer stationären Betriebsstätte und ausschließlich bei der Errichtung der Stahlkonstruktionen, der [X.]erbindung dieser mit dem Bauwerk und der Montage der unterschiedlichen Fassadenteile auf der jeweiligen [X.] eingesetzt. Nach der Feststellung des [X.]s setzte die Beklagte bis zu 40 Arbeitnehmer pro Auftrag arbeitsteilig ein. [X.]iese gehörten hinsichtlich der dort zu erbringenden Arbeitsleistungen zusammen und bildeten jeweils eine Einheit. Sie stellten eine Gesamtheit dar; denn sie wirkten, wie nach der Tarifregelung erforderlich, in koordinierter Form zusammen. [X.]ie komplexen und groß dimensionierten Fassadenkonstruktionen konnten nur in einer geplanten, arbeitsteiligen und genau aufeinander abgestimmten Kooperation der beteiligten Kräfte erfolgen.

bb) Es handelte sich um „[X.]“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 12 [X.]. [X.]ie eingesetzten Arbeitnehmer haben Fassaden montiert. [X.]ie Fassade ist gleichsam die schützende Außenhaut der - früher durchweg, heute mehr oder weniger rechtwinklig geordneten - Flächen und Räume eines Gebäudes ([X.]/[X.] BRT[X.] 8. Aufl. § 1 Abs. 2 Abschnitt [X.] Nr. 12 S. 149). [X.] sind danach alle Arbeiten, die dazu bestimmt sind, die schützende Außenhaut eines Gebäudes zu schaffen ([X.]/[X.] aaO S. 150). [X.]ie moderne Betonskelettbauweise hat es zwar mit sich gebracht, dass Fassaden auch aus plattenförmigen Bauteilen ua. aus Stahlbeton, Metall, Kunststoff montiert werden. [X.]iese Arbeiten vereinigen in sich Elemente der Abdichtung gegen Feuchtigkeit, der Wärme- und Kältedämmung, des [X.] und des [X.]. [X.]er Übergang zu anderen Materialien und Bauweisen nimmt dem Fassadenbau indessen nichts von seinem baulichen Charakter ([X.]/[X.] aaO S. 149). Es gibt keine Fassaden ohne Gebäude.

3. [X.]er [X.] war im fraglichen Zeitraum allgemeinverbindlich aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung i[X.]m. § 5 T[X.]G und § 1 Abs. 3 Satz 1 [X.] aF. [X.]ie Fassadenarbeiten sind nicht, wie die Beklagte meint, durch die Einschränkungen der [X.] von deren Geltung ausgenommen.

a) [X.]as [X.] hat für die Reichweite der [X.] zutreffend auf die selbstständigen [X.] im tariflichen Sinne - also einschließlich der Gesamtheiten iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]I Unterabs. 1 Satz 3 [X.] - abgestellt.

aa) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, den Begriff der selbstständigen Betriebsabteilung in der [X.]-Bekanntmachung und den dort enthaltenen Regelungen über Einschränkungen anders auszulegen als in dem Tarifvertrag selbst. Beide Regelungskomplexe stehen in einem engen [X.]erhältnis zueinander. Es ist deshalb naheliegend, die zentralen Begriffe, mit denen Rechte und [X.]flichten zugewiesen werden, einheitlich auszulegen. [X.]iese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck einer Einschränkung der [X.], Tarifkonkurrenzen zu vermeiden oder sie aufzulösen (vgl. [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] 523/09 - Rn. 17, [X.]-RR 2011, 89; 23. Juni 2004 - 10 [X.] 470/03 - zu II 2 c cc der Gründe). Mit der Einschränkung einer [X.] soll Rechtssicherheit für solche Betriebe hergestellt werden, bei denen sowohl die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich des [X.] wie auch zu dem eines anderen Tarifvertrags möglich ist.

bb) [X.]iese Auslegung steht entgegen der Rüge der Revision nicht in Widerspruch zur Entscheidung des [X.] vom 25. Januar 2005 (- 9 [X.] 154/04 - [X.] 2005, 697). [X.]as [X.] stellte in dieser Entscheidung darauf ab, dass der fachliche Geltungsbereich der im Anhang zur [X.] benannten Tarifverträge der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie - im Unterschied zu § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]I Unterabs. 1 Satz 1 und Satz 2 BRT[X.] und [X.] - auf „Betriebe“ und damit nicht auf [X.] oder selbstständige [X.] abstelle. [X.]ies ergebe sich aus Satz 1, Eingangssatz des Anhangs ([X.] 25. Januar 2005 - 9 [X.] 154/04 - zu I 2 a der Gründe, aaO). [X.]as [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass in der nun maßgeblichen Fassung der Einschränkungen der [X.] explizit bestimmt wird, dass als Betriebe im Sinne dieses Anhangs in jedem Fall auch selbstständige [X.] gelten. [X.]ie Regelung zum fachlichen Geltungsbereich war somit im Falle der Entscheidung des [X.] vom 25. Januar 2005 eine andere. [X.]or dem [X.]intergrund der geänderten Fassung ist für die Bestimmung der Reichweite der [X.]-Einschränkungen hinsichtlich der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie nunmehr die jeweilige selbstständige Betriebsabteilung, gegebenenfalls also wie hier, die Gesamtheit von Arbeitnehmern iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]I Unterabs. 1 Satz 3 [X.] maßgeblich.

b) [X.]ie [X.]oraussetzungen der Einschränkungen der [X.] nach der Ziff. I des [X.] der [X.]-Bekanntmachung vom 24. Februar 2006 sind nicht gegeben. Nach deren Absatz 2 wird in jedem Falle eine entsprechende [X.]erbandsmitgliedschaft vorausgesetzt (vgl. [X.] 15. Februar 2006 - 10 [X.] 270/05 - Rn. 25): [X.]ie Einschränkungen gelten demnach nur, wenn der jeweilige Arbeitgeber Mitglied in einem der näher aufgeführten Arbeitgeberverbände ist oder war. Eine [X.]erbandsmitgliedschaft hat die Beklagte nicht behauptet und das [X.] nicht festgestellt. [X.]ie Zuordnung zur Berufsgenossenschaft steht einer solchen Mitgliedschaft nicht gleich. [X.]ie Maschinenbau- und [X.] ist für das Unternehmen nach dem Bescheid vom 30. August 2001 der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. [X.]as hat mit der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband nichts zu tun.

c) Wegen der fehlenden [X.]erbandsmitgliedschaft der Beklagten ist auch der Erste Teil Ziff. II der Einschränkungen der [X.] nicht einschlägig. Auf die Frage, ob die Beklagte auf den Baustellen im Inland [X.] ausführte, kommt es somit nicht an.

d) Aus denselben Erwägungen - fehlende [X.]erbandsmitgliedschaft - sind die Einschränkungen nach dem [X.] Ziff. [X.] Nr. 6 (Metallhandwerk) zu verneinen.

e) Schließlich liegen die [X.]oraussetzungen für eine Einschränkung der [X.] nach dem [X.] Ziff. I[X.] ebenfalls nicht vor. [X.]anach sind Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ausgenommen, wenn die betreffenden Tätigkeiten dem Geltungsbereich bestimmter anderer Tarifverträge unterfallen. [X.]as gilt allerdings nur, „soweit diese Tätigkeiten eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen“.

aa) [X.]ie Beklagte hat ihren Unternehmenssitz in [X.]/[X.]olen. Sie ist eine ausländische Arbeitgeberin. [X.]amit ist die erste [X.]oraussetzung der Einschränkung erfüllt.

bb) Es fehlt aber an der weiteren [X.]oraussetzung. Selbst wenn die Auffassung der Beklagten zutreffend sein sollte, dass die Fassadenarbeiten (auch) in den Bereich der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie fielen, so gehören sie doch nicht zu denjenigen Arbeiten, die eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen. Tätigkeiten, die eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen, sind in § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II des [X.] aufgelistet. [X.]iese Bestimmung enthält nicht den Bereich der Metall- und Elektroindustrie. [X.]ass die von der Beklagten auf den Baustellen durchgeführten Tätigkeiten darüber hinaus eine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes begründen könnten, ist nicht ersichtlich.

cc) [X.]ahinstehen kann auch, ob wegen von der Beklagten behaupteter Wärmedämmverbundsystemarbeiten der fachliche Geltungsbereich des Maler- und Lackiererhandwerks gegeben ist. [X.]iese Arbeiten begründen ebenfalls keine Ausnahme von den Tarifverträgen des Baugewerbes. Sie fallen nicht unter § 1 Abs. 2 Abschn. [X.]II Nr. 6 [X.], wie sich aus dessen [X.]albs. 2 i[X.]m. § 1 Abs. 2 Abschn. [X.] Nr. 40 [X.] ergibt.

4. [X.]ie weiteren [X.]oraussetzungen einer Erstreckung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge liegen vor. [X.]ie Beklagte war Arbeitgeberin iSv. § 1 Abs. 1 [X.]. Sie hatte ihren Sitz in [X.]olen und damit im Ausland und beschäftigte im Geltungsbereich der Bautarifverträge aus [X.]olen entsandte Arbeitnehmer.

II. [X.]ie [X.]öhe der [X.] ist vom Kläger schlüssig dargelegt und von der Beklagten nicht bestritten worden. [X.]er Anspruch auf [X.]erzugszinsen besteht gemäß § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB, § 24 [X.] seit dem 16. September 2006. Fälligkeit trat spätestens am 15. September 2006 ein (§ 22 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

[X.]. [X.]ie Kosten der erfolglosen Revision fallen der Beklagten nach § 97 Abs. 1 Z[X.]O zur Last.

        

    Mikosch    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Mikosch    

      

        

        

    [X.]. Kiel    

        

[X.]ie Amtszeit des ehrenamtlichen
Richters Beck ist abgelaufen.
Mikosch    

                 

Meta

10 AZR 500/11

17.10.2012

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Wiesbaden, 30. September 2009, Az: 7 Ca 2531/08, Urteil

§ 3 Abs 1 VTV-Bau, § 18 VTV-Bau, § 1 Abs 3 S 1 AEntG, § 1 Abs 3 S 2 AEntG, § 101 Abs 2 SGB 3, § 8 Nr 15.1 BauRTV, § 1 Abs 2 Abschn 1 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn 4 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn 6 UAbs 1 S 2 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn 6 UAbs 1 S 3 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 12 VTV-Bau, § 5 TVG, § 1 Abs 2 Abschn 7 Nr 6 Halbs 2 VTV-Bau, § 1 Abs 2 Abschn 5 Nr 40 VTV-Bau, § 1 Abs 1 AEntG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.10.2012, Az. 10 AZR 500/11 (REWIS RS 2012, 2240)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2240

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