Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2017, Az. II ZR 59/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5834

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:040917BIIZR59.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
59/16

vom

4.
September 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 4.
September 2017
durch [X.] als Einzelrichter
beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den [X.] gemäß Kostenrechnung vom 12.
Mai 2017 (Kassenzei-chen:
780017123424) wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 24.
Februar 2016 mit Beschluss vom 25.
April 2017 zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 82.699,80

Mai 2017 für nicht begründet, weil der Rechtsstreit falsch entschieden sei. Die [X.] hat die Eingabe der Beklagten vom 21.
Juli 2017 als Erinnerung nach §
66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen.
II.
Die Eingabe der Beklagten vom 21.
Juli 2017 ist als Erinnerung gegen den [X.] auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß §
1 Abs.
5, § 66 Abs.
6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden ([X.], Beschluss vom 23.
April 2015

I
ZB
73/14, NJW
2015, 2194 Rn.
7; Beschluss vom 8.
Juni 2015

IX
ZB
52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn.
1).
1
2
-
3
-

III.
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.
1.
Die angesetzte Gebühr gemäß [X.] Nr. 1242 der Anla-ge

Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen wurde. [X.] Kostenentscheidung des Senats von der Beklagten zu tragen.
2.
Die Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten, sondern gegen ihre Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Einwendungen gegen
die Kosten-entscheidung können aber nicht Gegenstand des [X.] sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des [X.] und nicht gegen die Kostenbelastung der [X.] als solche richten (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
September 2007

IX
ZB
35/07, [X.], 43 Rn.
3; Beschluss vom 6.
Juni 2013

I
ZR
8/06, juris Rn.
5; Beschluss vom 22.
April 2014

II
ZR
125/12, juris Rn.
6). Kostenrechtliche Einwendungen hat die Beklagte

zu Recht

nicht erhoben.
3
4
5
-
4
-

IV.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 01.08.2014 -
2 O 138/13 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 24.02.2016 -
10 U 1069/14 -

6

Meta

II ZR 59/16

04.09.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2017, Az. II ZR 59/16 (REWIS RS 2017, 5834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5834

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