Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. 3 StR 190/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2947

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[X.]/08 vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das [X.] hat mit der Sachrüge Erfolg. [X.] Nach den Feststellungen kam es am frühen Morgen des 23. April 2006 zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau nach einem verbalen Streit zu einer tätlichen Auseinandersetzung. In deren Verlauf setzte sich der 128 kg schwere Angeklagte mit Schwung auf den Brustkorb seiner mit dem Rücken am Boden liegenden Frau. Dadurch brachen die Rippen der Geschädigten insge-samt [X.]. Der Angeklagte blieb mindestens zwei Minuten so auf seiner Frau sitzen, dass ihr Brustkorb stark komprimiert wurde und sie kaum Luft bekam. 2 - 3 - Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte wegen eines Affektdurchbruchs in der spezifischen Konfliktsituation in Verbindung mit seiner Alkoholisierung ([X.] höchstens 1,15 ›) nicht ausschließbar in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt. Vom 25. bis 28. April 2006 wurde das Tatopfer im Krankenhaus [X.]. Bei zwei Röntgenuntersuchungen diagnostizierten die Ärzte lediglich [X.] von drei Rippen. Am 2. Mai 2006 konsultierte die Geschädigte wegen ih-rer Verletzungen einen Hausarzt, der ihr Schmerztabletten verschrieb und häusliche Ruhe verordnete. Sie suchte ihn am 9. Mai 2006 nochmals wegen Beinbeschwerden auf. In der Folgezeit verschlechterte sich ihr [X.] immer mehr. Sie verstarb in der Nacht auf den 24. Mai 2006. [X.] war ein toxisch-resorptives Herz-/Kreislaufversagen infolge Sepsis bei insgesamt 18 Rippenserienfrakturen, oft mit Durchspießungen nach außen und innen, mit Vereiterung der rechten Brusthöhle als Folge der Rippenverletzun-gen. 3 [X.] ist davon ausgegangen, dass der Zurechnungszusam-menhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod weder durch einen schweren Behandlungsfehler der Krankenhausärzte noch ein selbst [X.] Verhalten des [X.] unterbrochen wurde. Zum subjektiven Tatbestand hat sie ausgeführt, der [X.] folge aus dem objektiven [X.]; insbesondere sei der Angeklagte aufgrund seines beträchtlichen Ge-wichts davon ausgegangen und habe billigend in Kauf genommen, dass er sei-ne nur halb so schwere Ehefrau durch längeres Sitzen auf deren Thorax erheb-lich verletzen werde. [X.] Gegen den Schuldspruch bestehen durchgreifende rechtliche Beden-ken. 5 - 4 - 1. [X.] hat nicht ausdrücklich festgestellt, dass der Ange-klagte bei der vorsätzlich begangenen Körperverletzung den Tod seiner Ehe-frau - wie es § 18 StGB i. V. m. § 227 StGB verlangt - wenigstens fahrlässig verursacht hat, also die Todesfolge voraussehen konnte [X.], StGB 55. Aufl. § 227 Rdn. 7). Dies liegt wegen der Besonderheiten des Tatgeschehens nicht von vornherein so auf der Hand, dass Ausführungen dazu entbehrlich ge-wesen wären. 6 2. Der [X.] ergibt sich insbesondere nicht zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Zwar hat das [X.] eine gefährliche Körperverletzung mit der Qualifikation einer das Leben gefähr-denden Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB angenommen, was häufig die Voraussehbarkeit einer dadurch verursachten Todesfolge einschließt. [X.] enthält die Begründung, mit der es diese Alternative bejaht hat, durchgrei-fende Rechtsfehler. 7 a) Die Begründung bezieht sich schon nicht auf die Tathandlung, durch die die Verletzungen, die in der Folgezeit letztlich zum Tode der Geschädigten führten, verursacht wurden. Nach den Feststellungen brachen die Rippen näm-lich bereits durch das schwungvolle Setzen auf den Brustkorb der Frau. Den bedingten [X.] in der Qualifikation einer das Leben ge-fährdenden Behandlung hat das [X.] jedoch aus dem Umstand herge-leitet, dass der Angeklagte mindestens zwei Minuten lang auf dem Thorax des [X.] sitzen blieb. 8 b) Abgesehen davon genügen die Ausführungen des [X.] nicht den Anforderungen, die an subjektiven Tatbestand der gefährlichen Körperver-letzung in der Alternative einer das Leben gefährdenden Behandlung zu stellen sind. Dieser setzt voraus, dass der Täter mit Verletzungsvorsatz handelt und 9 - 5 - dabei die Umstände erkennt, aus denen sich in der konkreten Situation die Le-bensgefährlichkeit ergibt, also die Handlung nach seiner Vorstellung auf Le-bensgefährdung "angelegt" ist (vgl. BGHR StGB Lebensgefährdung 5 und 6; [X.] 224 Rdn. 13). Ob der Angeklagte beim schwungvollen Setzen auf den Brustkorb diese Kenntnis besaß, hat das [X.] nicht erkennbar geprüft. Der subjektive Tatbestand ergibt sich bei dem hier gegebenen außerge-wöhnlichen Sachverhalt nicht von selbst aus der Schilderung des äußeren Tat-geschehens. Das [X.] hätte deshalb eine Gesamtwürdigung vornehmen und die Umstände, die gegen die Vorstellung des Angeklagten sprechen könn-ten, seine Handlung sei auf mehr als Körperverletzung, nämlich auf [X.], angelegt gewesen, in seine Überlegungen einbeziehen müssen. [X.] hätte es würdigen müssen, dass handgreifliche Auseinandersetzun-gen zwischen den Eheleuten nicht unüblich waren, die festgestellte Verlet-zungshandlung spontan im Rahmen einer schnell eskalierenden Aus- einandersetzung erfolgte, an der sich die Geschädigte selbst mit Beschimpfun-gen und Tätlichkeiten aktiv beteiligte, und die Rippenfrakturen nach einer sehr kurzen Gewalteinwirkung entstanden. Es hätte auch bedenken müssen, dass der alkoholisierte und affektiv aufgeladene Angeklagte in seiner [X.] nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt war. 10 III. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 11 Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Körperverletzung und der Todesfolge [X.], StGB 55. Aufl. § 226 Rdn. 2 ff.) bedarf sorgfältiger Prüfung. 12 - 6 - Soweit ein Behandlungsfehler der Krankenhausärzte in Betracht kommt, ist zunächst mit Blick auf dessen Schweregrad festzustellen, wie viele Rippen-brüche ein radiologisch ausgebildeter Arzt auf den gefertigten Röntgenbildern bei sorgfältiger Auswertung tatsächlich erkennen konnte oder ob etwa ein un-klarer medizinischer Befund Anlass für weitergehende Untersuchungen gab. Von Bedeutung für den Schweregrad eines eventuellen Behandlungsfehlers und eine mögliche Unterbrechung des [X.] dürfte auch sein, welche Behandlung aufgrund des Ergebnisses einer sorgfältigen Di-agnose nach den Regeln der ärztlichen Kunst geboten war. 13 Es ist weiterhin zu bedenken, ob ein den Zurechnungszusammenhang unterbrechendes selbst schädigendes Verhalten des [X.] möglicherweise darin zu sehen ist, dass es nach dem 2. Mai 2006 wegen der Rippenfrakturen keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch nahm, obwohl sich der [X.] ständig verschlechterte. Dabei wird von Bedeutung sein, welche Schmer-zen und körperliche Symptome auftraten und inwieweit diese die Verletzte zur Inanspruchnahme weiterer ärztlicher Hilfe drängten. Die Argumentation im [X.], der Angeklagte habe voraussehen können, dass sich seine Ehefrau aus [X.] nicht weiterbehandeln lassen würde, um den wahren Grund der Verletzungen zu vertuschen, überzeugt schon deshalb nicht, weil den behandelnden Ärzten die mit einem Treppensturz erklärten Verletzungen bereits bekannt waren. 14 - 7 - Auch wird in den Blick zu nehmen sein, ob das Zusammenwirken eines ärztlichen Behandlungsfehlers und eines selbst schädigenden Verhaltens zu einer Unterbrechung des [X.] geführt hat. 15 RiBGH [X.] befindet sich im

Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben. [X.] Miebach [X.] von [X.]Sost-Scheible

Meta

3 StR 190/08

08.07.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. 3 StR 190/08 (REWIS RS 2008, 2947)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2947

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