Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. XII ZR 225/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 4211

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 6. April 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

BGB § 536 Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete (Mietzins einschließlich aller Nebenkosten). Dabei ist unerheblich, ob die Ne-benkosten als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet werden. [X.], Urteil vom 6. April 2005 - [X.]/03 - KG
LG [X.]

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] Dr. [X.], [X.], Dr. Ahlt und Dose für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Oktober 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien streiten, ob und in welchem Umfang der Beklagte zur Min-derung der Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis berechtigt ist. Die Klägerin vermietete mit schriftlichem Vertrag vom 24. Juni 1999 an den Beklagten Geschäftsräume zu einer Miete von monatlich 950,88 [X.] zu-züglich einer Betriebskostenvorauszahlung von 199,12 [X.]. Der Beklagte hat sich auf Mängel berufen und die Mietzahlung reduziert. Die Klägerin erkennt die Minderung nicht an und macht mit ihrer Klage unter anderem die aufgelaufenen Rückstände geltend. Das [X.] hat den Beklagten unter teilweiser Klageabweisung zur Zahlung von 1.713,46 • verurteilt. Dabei ist es von einer Minderung der Ge-samtmiete (Bruttomiete) in Höhe von 10 % für die Monate Juni bis August sowie - 3 - Oktober 2001 und von 20 % für die Monate November 2001 bis Juni 2002 aus-gegangen. Die Berufung, mit der die Klägerin nur noch die Minderung angegrif-fen hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom [X.] zugelassenen Revision.

Entschei[X.]sgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das [X.], dessen Urteil in [X.], 17 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Feuchtigkeitsschäden seien erhebliche Mängel der Mietsache im Sinne des - für den Zeitraum Juli bis August 2001 gemäß Art. 229 § 3 EGBGB hier noch geltenden - § 537 Abs. 1 BGB a.F. und - für den Zeitraum ab Oktober 2001 - des § 536 Abs. 1 BGB. Die nach einem Wassereinbruch ent-standenen Schäden einschließlich des darauf beruhenden Schimmelbefalls seien auf den vorgelegten Fotos deutlich zu erkennen. Es handele sich nicht nur um einen unerheblichen ästhetisch-kosmetischen Mangel. Es müßten 15 m² Tapete und 3 m² Putz beseitigt werden. Zusammen mit den unstreitigen [X.] am Fußboden seien 10 % Minderung gerechtfertigt. Eine weitere Beein-trächtigung ergebe sich aus einem Defekt der Regenrinne. Der gesamte auf der Dachfläche angesammelte Regen werde durch die beschädigte Stelle vor den Eingangsbereich der Büroräume geleitet mit der Folge, daß es an Regentagen nicht möglich sei, die Räume zu betreten und zu verlassen, ohne sich die [X.] 4 - [X.] erheblich zu verschmutzen. Durch den Mangel werde der Regen gebün-delt vor die Eingangstür der Büroräume geleitet. Dies rechtfertige eine weitere Minderung von 10 %. Zu Recht sei das [X.] bei seiner Minderungsberechnung von der Bruttomiete ausgegangen. Als Ausgangspunkt für die Herabsetzung der Miete kämen die Nettomiete (Mietzins ohne Nebenkosten), die Bruttomiete (Mietzins mit allen Nebenkosten) oder die Bruttokaltmiete (Mietzins mit allen [X.] ohne Heizkosten) in Betracht. Sofern Nebenkosten in eine Mietminderung einbezogen würden, ergebe sich das weitere Problem, ob dies gleichmäßig ge-schehen solle, oder ob eine Berücksichtigung nur der Nebenkosten geboten sei, die von dem die Minderung begründenden Mangel betroffen seien. Im [X.] sei lediglich von der Herabsetzung der Miete die Rede. Von einer Legalde-finition der Miete habe der Gesetzgeber abgesehen und die Lösung der Rechtspraxis überlassen. Maßgebend sei die Bruttomiete, also die Einbezie-hung sämtlicher Nebenkosten. Aus § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB ergebe sich, daß der Mieter von der Entrichtung der Miete vollständig befreit sei, solange die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch infolge des [X.] aufgehoben sei. In diesem Falle müsse der Mieter nichts, auch keine Ne-benkosten zahlen. Im Hinblick darauf lasse sich nicht überzeugend begründen, daß bei einer nur teilweisen Aufhebung der Tauglichkeit die Nebenkosten ganz oder teilweise weiter zu zahlen seien. Beide Fälle habe der Gesetzgeber in un-mittelbarem Zusammenhang geregelt und dabei das Wort "Miete" gewählt. Durch die Mietminderung solle das von den Parteien festgelegte [X.] wieder hergestellt werden. Bei dieser Äquivalenzbetrachtung lasse sich die Nettomiete nicht sinnvoll von den Nebenkosten trennen. Der Mieter zahle, um die Räume im Rahmen des vertraglich gestatteten Gebrauchs ent-sprechend ihrer Ausstattung und ihrer technischen Möglichkeiten zu nutzen. Die Nebenkosten dienten diesem Zweck. Sie ermöglichten und erleichterten die - 5 - Raumnutzung. Eine beschränkte Nutzungsmöglichkeit bewirke, daß auch die auf volle Funktionsfähigkeit der Räume gerichteten Nebenkostenzahlungen ih-ren Zweck nicht voll erreichen könnten. Eine nach einzelnen Nebenkostenposi-tionen differenzierende Sichtweise sei äußerst unpraktikabel. Der Mieter müßte im einzelnen erläutern, welche [X.] betroffen sei und warum. Er müßte nach dem Grad der Betroffenheit für jede Position eine gesonderte Minderungsquote benennen und daraus unter Einbeziehung der anteilig herab-gesetzten Nebenkostenmiete eine Gesamtminderung errechnen. Die damit [X.] Belastungen bei der gerichtlichen Durchsetzung einer Mietminderung lägen für jeden Mietrechtspraktiker auf der Hand; auch das Gebot des effekti-ven Rechtsschutzes hindere, dieser Auffassung zu folgen. [X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. 1. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß der Wassereinbruch im [X.] die Mietsache nur unerheblich beeinträchtige. Bei der [X.], ob die Tauglichkeit der Mietsache nur unerheblich gemindert ist, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der dem Tatrichter einen im Revisi-onsverfahren nur eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum eröffnet. Als unerheblich ist ein Fehler insbesondere dann anzusehen, wenn er leicht erkennbar ist und schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann, so daß die Geltendmachung einer Minderung gegen [X.] und Glauben verstoße (Senatsurteil vom 30. Juni 2004 - [X.] ZR 251/02 - [X.]Report 2004, 1615, 1616). Danach ist die angegriffene Entschei[X.] nicht zu beanstanden. Ohne revisiblen Rechtsfehler durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Erneuerung von 15 m² Tapete und 3 m² Putz die Grenze der [X.] - 6 - überschritten hat. Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte dies keiner näheren Begrün[X.]. Auch soweit das Berufungsgericht wegen der defekten Regenrückhalte-vorrichtung des Gebäudes eine Minderung in Höhe von 10 % angenommen hat, vermag die Revision keinen Erfolg zu haben. Nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts wurde dadurch an insgesamt 196 Tagen der Regen nicht nur nicht abgeleitet, sondern sogar "gebündelt" vor die Eingangstür der Büroräume geleitet. Die gegen diese Feststellungen erhobene Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Mit der [X.] in Höhe von 10 % hat das Berufungsgericht seinen tatrichterlichen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. 2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung der Minderung nicht die Bruttomiete zugrunde legen dürfen. a) Von welchem Betrag bei der Errechnung der Minderung auszugehen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (Nachweise bei Schmidt-Fut-terer/[X.] Mietrecht 8. Aufl. § 536 Rdn. 324-327; [X.]/[X.] (2003) § 536 Rdn. 55). Nach Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso [X.] WuM 1994, 324; [X.] OLGR 1996, 76 f.; OLG Frank-furt WuM 1986, 19; [X.]/[X.] aaO Rdn. 324; [X.] WuM 2002, 244) errechnet sich die Mietminderung aus der Bruttomiete (Mietzins ein-schließlich aller Nebenkosten). Eine andere Auffassung vertritt die Ansicht, daß die Mietminderung allein aus der Nettomiete (Mietzins ohne Nebenkosten) zu berechnen sei ([X.], 744). Eine dritte Auffassung meint, daß die Bruttokaltmiete (Mietzins mit allen Nebenkosten außer Heizkosten) maßgebend für die Berechnung der Mietminderung sei ([X.] 2002, 930). Weiter wird die Auffassung vertreten, daß die Nebenkosten bei der - 7 - Minderung nur erfaßt werden, wenn die jeweilige Nebenleistung durch den Mangel beeinträchtigt werde ([X.] WuM 1994, 324). [X.] (Miete 8. Aufl. § 536 Rdn. 32 a.E.) geht davon aus, daß das Gericht im Rahmen seines [X.] (§ 287 ZPO) gleichermaßen von der Brutto- wie von der Nettomiete ausgehen könne, wenn ihm dies angemessen erscheine. Einigkeit besteht lediglich, daß dann, wenn Mieter und Vermieter eine [X.], also eine Bruttomiete, vereinbaren, die im Mietpreis kalkulatorisch ent-haltenen Betriebskosten mit zur Miete zählen ([X.]/[X.] aaO Rdn. 329). b) Nach § 536 BGB wird der Mieter, wenn ein Mangel die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, von der Entrichtung der Miete befreit, bei bloßer Minderung der Tauglichkeit hat er nur eine angemessen herabge-setzte Miete zu entrichten. Ausgangspunkt für die Berechnung der Minderung ist somit die vom Mieter zu zahlende Miete. Was darunter zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht. Schon nach früherem Recht war die Frage umstritten (vgl. [X.]/[X.] aaO). Das Mietrechtsreformgesetz hat diese Unsicherheit nicht beseitigt. Im Regierungsentwurf (BT-Drucks. 14/4553, [X.]) hatte es in § 556 Abs. 1 BGB noch geheißen: "Die Miete umfaßt die Grundmiete und den Betrag für Betriebskosten im Sinne des § 27 [X.]BV". Der Rechtsausschuß des [X.] hatte jedoch Bedenken, daß eine Legaldefinition Streitfragen, die für die Minderung bestehen, zwar klären könnte, in anderen Bereichen aber neue Streitfragen aufwerfen würde. Er gab § 556 Abs. 1 BGB die jetzt Gesetz gewordene Fassung (Nachweise bei [X.] [X.]). Danach läßt das Gesetz - wie bisher - alle Interpretationsmöglichkeiten zu ([X.] aaO, 246). Die Vielzahl [X.] Gestaltungsmöglichkeiten einerseits und die Fülle unterschiedlicher Minde-rungsfälle andererseits machen es schwer, einen einheitlichen Maßstab zu [X.]. Für jede Auffassung lassen sich Fälle finden, die die Vorzüge der jeweili-- 8 - gen Variante herausstellen, aber auch solche, die ihre Schwächen deutlich ma-chen. Der Senat schließt sich der Auffassung des Berufungsgerichts an. Für sie sprechen systematische, teleologische und nicht zuletzt rechtspraktische Gesichtspunkte. aa) Der Gesetzgeber hat in § 556 BGB klargestellt, daß Betriebskosten vereinbart werden können. Da § 556 BGB zum Unterkapitel "Vereinbarungen über die Miete" gehört, sind Betriebskosten jedenfalls nach der Systematik des Gesetzes als Bestandteil der Miete anzusehen ([X.]/[X.] aaO Rdn. 329). [X.]) Die Minderung ist Ausdruck des das Schuldrecht prägenden Äquiva-lenzprinzips. Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß durch die Mietminderung das von den Vertragsparteien festgelegte [X.] zwischen den Leistungen des Vermieters - der Bereitstellung einer im Vertrags-sinne nutzbaren Mietsache - und der Leistung des Mieters - der Mietzahlung - bei einer Störung auf der Vermieterseite wieder hergestellt werden. Für eine reduzierte Vermieterleistung soll der Mieter auch nur reduziert leisten müssen. Die Leistung des Vermieters besteht in der Gewährung des vertragsge-mäßen Gebrauchs der Mietsache. Das umfaßt alles, was erforderlich ist, um die vertragsgemäße Nutzung sicherzustellen. Neben der bloßen Überlassung der Mietsache gehören dazu Nebenleistungen, ohne deren Erfüllung ein vertrags-gemäßer Gebrauch nicht denkbar ist. Dazu zählen mangels abweichender [X.] unter anderem auch die Versorgung mit Energie, Wasser und Hei-zung sowie die Entsorgung etwa von [X.]. Die Vermieterleistung läßt sich nicht in eine Fülle von isolierten Einzelleistungen zerlegen, die gleichsam um die Raumüberlassung (Überlassung der Mietsache) herumgruppiert sind. Vielmehr - 9 - sind sie mit dieser unlösbar vernetzt; es handelt sich um eine komplexe Lei-stung ([X.] aaO 246). Die vom Mieter zu erbringenden Leistungsentgelte (Grundmiete und Ne-benkosten) sind die Gegenleistung für die vom Vermieter geschuldete Gesamt-leistung. Der Mieter zahlt nicht etwa isoliert jede Nebenleistung, sondern ein Gesamtentgelt. Daran ändert entgegen der Auffassung der Revision der [X.] nichts, daß die Höhe der Mietnebenkosten in der Regel, zumindest wenn die Nebenkosten abgerechnet werden müssen, nicht durch Parteivereinbarung, sondern einseitig durch Dritte und bei den verbrauchsabhängigen Leistungen durch den Verbrauch seitens des Mieter festgelegt werden. Auch wenn der Vermieter die Höhe der Nebenleistungen nur beschränkt beeinflussen kann, so hat er sich doch zur uneingeschränkten Erbringung der Nebenleistungen ver-pflichtet. Dementsprechend besteht auch die Gegenleistung des Mieters in [X.] einheitlichen Leistung, unabhängig davon, wie die Nebenkosten im [X.] gemäß der vertraglichen Vereinbarung zu bezahlen sind. Daraus ergibt sich, daß ein Mangel der Haupt- oder einer Nebenleistung stets ein Mangel der geschuldeten Gesamtleistung ist mit der Folge, daß die dafür geschuldete ge-samte Gegenleistung (Bruttomiete) gemindert werden muß, um die Äquivalenz wieder herzustellen. [X.]) Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß ein Ansatz der Nettomiete zu Wertungswidersprüchen führen könnte. Nach der gesetzlichen Regelung des § 536 BGB ist der Mieter von der Entrichtung der Miete vollstän-dig befreit, solange die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Ge-brauch infolge eines Mangels aufgehoben ist. Daß der Mieter in diesem Falle keine Nebenkosten vorauszahlen muß, darüber besteht Einigkeit ([X.] aaO 246; [X.]/[X.] aaO Rdn. 54); es wäre kaum nachvollziehbar, müß-te der Mieter, obwohl er die Mietsache nicht nutzen kann, weiterhin die [X.] 10 - kosten vorauszahlen. Besteht aber bei 100-prozentiger Nutzungsbeeinträchti-gung überhaupt keine Verpflichtung zur Zahlung von Nebenkosten, so wäre es nicht verständlich, bei geringerer, nicht vollständiger Nutzungsbeeinträchtigung die Nebenkosten nicht entsprechend herabzusetzen. Nach der gesetzlichen Regelung wird der Mieter nämlich von der Entrichtung der "Miete" befreit, bei Minderung der Tauglichkeit soll die "Miete" lediglich herabgesetzt werden (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es ist schon kein ausreichender Grund ersichtlich, in zwei aufeinanderfolgenden, inhaltlich dasselbe Problem regelnden Sätzen - wobei es sich nur um einen graduellen Unterschied handelt - den Begriff Miete einmal als Bruttomiete und im anderen Fall als Nettomiete anzusehen. Erst recht ist davon Abstand zu nehmen, wenn dies zu schwerlich nachvollziehbaren Wertungswidersprüchen führen würde. [X.]) Schließlich ließe sich bei Zugrundelegung der Nettomiete ein einheit-licher Maßstab für alle Formen der Nebenkostenzahlung (Inklusivmiete, Grundmiete mit Nebenkostenpauschale, Grundmiete und [X.]) nur schwer erreichen, so daß die Höhe der Minde-rung letztlich von der vereinbarten Mietstruktur abhinge. Es besteht nämlich Einigkeit, daß bei Vereinbarung einer Inklusivmiete (Bruttomiete) der Ansatz der Nettomiete kein geeigneter Maßstab für die Minderung ist ([X.]/ [X.] aaO Rdn. 329), weil die nicht gesondert ausgewiesenen Neben-kosten nur mit Schwierigkeiten festgestellt werden können und deshalb von der Bruttomiete ausgegangen werden muß. Würde bei Vereinbarung einer [X.] in Verbin[X.] mit einer (nicht abzurechnenden) Pauschale entgegen der hier vertretenen Auffassung von der Nettomiete ausgegangen, so hätte es der Vermieter in der Hand, durch Vereinbarung einer niedrigeren Grundmiete und einer hohen Nebenkostenpauschale die Minderung zum Nachteil des Mieters zu beeinflussen. Dies wollte der Gesetzgeber aber - zumindest für den Bereich des Wohnraummietrechts - gerade ausschließen (vgl. § 536 Abs. 4 BGB). - 11 - ee) Aus den unter aa) bis [X.]) genannten Erwägungen verbietet sich auch die - vermittelnde - Lösung, von der Nettomiete auszugehen und die [X.] nur dann herabzusetzen, wenn der Mangel einen Bereich der Vermieterlei-stung betrifft, für den die Nebenkosten zu leisten sind. Darüber hinaus weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, daß diese Lösung wenig praktikabel ist, weil sie den Mieter mit einem erheblichen Darlegungs- und [X.] belaste. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Minderung automatisch eintritt, müßte der Mieter nämlich diejenigen Anknüpfungstatsa-chen darlegen, die Grundlage für die Ermittlung der Minderungsquote sind. Er hätte im einzelnen vorzutragen, welche Nebenleistung vom jeweiligen Mangel betroffen ist und welcher Teilbetrag aus dem Gesamtbetrag der Nebenkosten auf die vom Mangel betroffene Nebenleistung entfällt. Das wäre mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, falls die Nebenkosten im Mietvertrag nicht aufge-schlüsselt sind. Liegen mehrere Mängel vor, die unterschiedliche Nebenleistun-gen betreffen, würde sich der erforderliche Aufwand noch erhöhen. Im [X.] daran wäre die Gesamtminderung zu errechnen. Bei in diesem Bereich nicht selten streitigem Vortrag müßte Beweis erhoben werden. Auch unter Be-rücksichtigung von § 287 ZPO würde das zu erheblichen Belastungen der [X.] führen. Demgegenüber sollte die Mietrechtsreform das Streitpotential verringern und auch einen Beitrag zur Entlastung der Gerichte leisten (BT-Drucks. 14/4553 S. 34). ff) Aus den zuletzt genannten Gründen ist auch der Auffassung von Em-merich (aaO § 538 Rdn. 32), dem Tatrichter jeweils die Entschei[X.] zu über-lassen, welchen Maßstab er anwenden will, nicht zu folgen. Zwar könnte der Tatrichter durch Auswahl der ihm am geeignetsten erscheinenden Methode im Einzelfall zu einer angemessen Herabsetzung kommen. Die Parteien müßten aber ihren Vortrag an der vom Gericht jeweils ins Auge gefaßten Methode aus-richten. Die heute bestehende Rechtszersplitterung, die sogar innerhalb einzel-- 12 - ner Gerichte besteht (vgl. Anmerkung [X.], 500 m.w.N.), würde dadurch noch weiter vergrößert. [X.] Bundesrichter Prof. Dr. [X.] ist
[X.]
urlaubsbedingt verhindert zu

unterschreiben.

[X.]
Ahlt Dose

Meta

XII ZR 225/03

06.04.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2005, Az. XII ZR 225/03 (REWIS RS 2005, 4211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4211

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