Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2000, Az. 2 StR 430/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2792

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[X.]/99vom17. März 2000in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2StPO am 17. März 2000 einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Juni 1999 wird mit der Maßgabe als unbegründetverworfen, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 36 (sechsunddreißig) Fällen verurteilt ist.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.Seine Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund derallein erhobenen allgemeinen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nach-teil ergeben hat.Der Senat berichtigt jedoch den [X.] dahin, daß der Angeklagtewegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 36 und nicht - wie es im [X.] [X.] heißt - 26 Fällen verurteilt ist.Diese Berichtigung wäre allerdings nicht zulässig, wenn das [X.]bei der Urteilsverkündung tatsächlich nur 26 Fälle des sexuellen [X.] 3 -von Kindern zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, also 10 weitere Fälleübersehen hätte; dann müßte es bei der im Tenor genannten Zahl von 26 Fäl-len bewenden, da sich in diesem Fall die - angebliche - Berichtigung in [X.] als sachliche Änderung des anders beschlossenen Urteils darstellen wür-de.So verhält es sich hier aber nicht. Vielmehr handelt es sich um ein of-fensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne, daß dem [X.] einFehler allein bei der Zählung der tatsächlich abgeurteilten Fälle unterlaufen ist;ein solcher [X.] darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbetei-ligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entferntenVerdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (speziell zu[X.]n: [X.]R StPO § 260 Abs. 1 [X.] 4; [X.], [X.]. [X.] Januar 1997 - 1 StR 771/96; [X.] in [X.]. § 260 Rdn. 13; [X.] NJW 1964, 239, allgemein zu den Voraussetzungen einer Berichtigung:[X.]R StPO § 267 Berichtigung 2 S. 2 f m.w.N.). Diese Voraussetzungen [X.] vorliegenden Falle gegeben. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte in36 Fällen sexuellen Mißbrauch von Kindern begangen (15 Taten zum [X.], 21 Taten zum Nachteil des Kindes [X.]) und ist für jededieser Taten mit einer Einzelstrafe belegt worden. Es kann dahingestellt blei-ben, ob allein der Umstand, daß in den Urteilsgründen mehr Taten festgestellt,bewertet und sanktioniert worden sind, als es dem verkündeten [X.]entspricht, schon dazu berechtigen würde, einen offensichtlichen [X.]anzunehmen. Hier jedenfalls kommt hinzu, daß einerseits der Vertreter [X.] in seinem Schlußvortrag die Verhängung von [X.] 47 Taten beantragt hatte, andererseits der [X.] in 4 Fällen auf Frei-spruch und in weiteren 7 Fällen auf Verfahrenseinstellung lautete. Damit [X.] alle Verfahrensbeteiligten offenkundig, daß sich die Verurteilung des [X.] -klagten auf 36 Taten beziehen mußte und auch bezog, die im [X.] ge-nannte Zahl von 26 Fällen also nur auf einem [X.] beruhen konnte.[X.] [X.] [X.] Rothfuß

Meta

2 StR 430/99

17.03.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2000, Az. 2 StR 430/99 (REWIS RS 2000, 2792)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2792

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