Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. VIII ZR 329/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2927

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]/11

vom

25. September 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am 25. September
2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider sowie die Richterin Dr.
Fetzer
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt,
die zugelassene Revision durch einstim-migen Beschluss nach §
552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeu-tung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
1. Die durch den Streitfall
aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch das [X.]surteil vom 14. November 2007 ([X.], [X.], 218 f.)
hinrei-chend geklärt. Dort hat der [X.] entschieden, dass eine Klausel in einem Formularmietvertrag
den Mieter gemäß § 307 Abs. 1 BGB dann unangemessen benachteiligt und deshalb unwirksam ist, wenn sie jedwede Tierhaltung von der Zustimmung des Vermieters abhängig macht, ohne Ausnahmen für Haustiere vorzusehen, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB
gehört, weil davon in der Regel Beeinträchtigun-gen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen können ([X.]surteil vom 14. November 2007 -
[X.], aaO Rn. 15). Von dieser Rechtspre-chung ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen.
1
2
-
3
-
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
a) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass

§ 10 Nr. 3 des [X.] der Parteien den von der zitierten Recht-sprechung des [X.]s aufgestellten Anforderungen nicht gerecht wird. Die Klausel hat folgenden Wortlaut:
"Der Mieter darf Haustiere mit Ausnahme von Kleintieren (Ziervögel etc.) nur mit Zustimmung des Vermieters halten. Die Zustimmung ist zu ver-sagen bzw. kann widerrufen werden, wenn durch die Tiere andere Hausbewohner oder Nachbarn belästigt werden oder eine Beeinträchti-gung der Mieter oder des Grundstücks zu befürchten ist. Im Übrigen liegt es im freien Ermessen des Vermieters."
Die Sätze 1 und 2 der Regelung sind für sich genommen nicht zu bean-standen, denn sie
knüpfen
den
Zustimmungsvorbehalt
des Vermieters zur Hal-tung von Haustieren -
wozu auch Hunde und Katzen zählen -
an legitime, be-rechtigte Vermieterinteressen.
Hierzu zählt der in der Klausel genannte [X.] ebenso wie ein ungestörtes nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhält-nis. Auch ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass die Zustim-mung des Vermieters versagt oder widerrufen werden kann, wenn durch die Tierhaltung eine
Beeinträchtigung der übrigen Mieter
oder des Grundstücks zu befürchten ist. [X.] sich die Regelung daher in diesen Bestimmungen, hinge die Zustimmung zur Haustierhaltung ausschließlich von nachvollziehba-ren und überprüfbaren sachlichen Kriterien ab, die nur auf die Einhaltung des vertragsgemäßen Gebrauchs abzielten.
So verhält es sich hier aber nicht. Denn die Klausel stellt die Zustimmung des Vermieters "im Übrigen"
in dessen
"freies
Ermessen", dessen Ausübung an
keine überprüfbaren
Beurteilungsvorausset-zungen gebunden
ist. In
ihrer
für die Inhaltskontrolle
nach § 307 BGB maßgeb-lichen
mieterfeindlichsten Auslegung berechtigt
Satz 3 der Klausel den [X.], die Zustimmung zur Haustierhaltung auch dann zu verweigern, wenn kein Versagungsgrund nach Satz 2 der Klausel gegeben ist, und stellt diese Ent-3
4
5
-
4
-
scheidung des Vermieters zudem in dessen freies, das heißt an keine
nach-prüfbare
Voraussetzungen gebundenes Ermessen. Für einen derart schranken-losen Erlaubnisvorbehalt ist kein berechtigtes Interesse des Vermieters erkenn-bar. Folge der sich hieraus ergebenden unangemessenen Benachteiligung des Mieters ist die Unwirksamkeit der Klausel (§ 10 Nr. 3 des Mietvertrags) insge-samt. Die Klausel enthält eine zusammengehörende Ausgestaltung des [X.] zur Haustierhaltung, deren Unangemessenheit wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedin-gungen nicht durch bloße Streichung des Satzes 3 der Klausel behoben werden kann.
b) Fehlt es damit an einer wirksamen vertraglichen Regelung,
hängt die Frage, ob die Haltung von Haustieren zum vertragsgemäßen Gebrauch nach
§ 535 Abs. 1 BGB
gehört, von einer umfassenden Abwägung der Interessen des
Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten im Einzelfall ab. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern
nur im jeweiligen Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet ([X.]surteil vom 14. November 2007 -
[X.], aaO Rn. 19). Diese gebotene tatrich-terliche Abwägung hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich
nicht zu bean-standender
Weise vorgenommen.

6
-
5
-
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 22.
Januar 2013 erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2011 -
46 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 01.11.2011 -
316 [X.]/11 -

7

Meta

VIII ZR 329/11

25.09.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2012, Az. VIII ZR 329/11 (REWIS RS 2012, 2927)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2927

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 329/11 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit eines formularmäßigen Tierhaltungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt


VIII ZR 340/06 (Bundesgerichtshof)


VIII ZR 168/12 (Bundesgerichtshof)

Wohnraummiete: Unangemessene Benachteiligung durch generelles Hunde- und Katzenhaltungsverbot im formularmäßigen Mietvertrag


VIII ZR 168/12 (Bundesgerichtshof)


210 C 208/20 (Amtsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 329/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.