Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. I ZB 44/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5732

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 44/12
vom

16. Mai 2013

in der
Rechtsbeschwerdesache

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2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 16.
Mai 2013 durch [X.] [X.] und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Koch und Dr. Löffler

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 11.
April 2012 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 28.
Zivilkammer des [X.] vom 8.
März 2012 [X.].
Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwen-dung von Verkehrsdaten im Sinne des §
3 Nr.
30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt
1 des Beschlusses der 28.
Zivil-kammer des [X.] vom 2.
Februar 2012 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen [X.]punkten zugewiesen waren.
Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin.
Gegenstandswert: 3.000

-
3
-
Gründe:

[X.] Die Antragstellerin ist ein Softwareunternehmen. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel "[X.]".
Die Antragstellerin hat die L.

Deutschland GmbH
beauftragt, Onli-
ne-Tauschbörsen im Blick auf das Computerspiel zu überwachen. Die L.

Deutschland GmbH
verfügt über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen Internetanschluss eine bestimmte Datei zum Download an-geboten wird. Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage ASt
1 enthält von der L.

Deutschland GmbH
ermittelte IP-Adressen, die Nutzern zugewie-
sen waren, die das Computerspiel "[X.]" in der [X.] zwischen dem 26.
Januar und dem 1.
Februar
2012
über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren den Nutzern von der weiteren Beteiligten, der [X.], als Internet-Provider zugewiesen worden.
Die Antragstellerin hat gemäß §
101 Abs.
9 [X.] in Verbindung mit §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] beantragt, der weiteren Beteiligten zu gestatten,
ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des §
3 Nr.
30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt
1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen [X.]punkten zugewiesen waren.
Das [X.] hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne [X.] geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
I[X.] Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begehr-ten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei 1
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hinsichtlich des Computerspiels "[X.]" nicht gegeben. Das gemäß §
101 Abs.
2 [X.] vorausgesetzte gewerbliche Ausmaß könne bei [X.], die längere [X.] nach dem Erscheinen des Computerspiels erfolgten, nur unter besonderen Voraussetzungen bejaht werden. Diese Voraussetzungen lägen auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin
angeführten Um-stände wie beispielsweise der Downloadzahlen nicht vor.
II[X.] Die gemäß §
101 Abs.
9 Satz
4 [X.], §
70 Abs.
1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist begründet.
Der Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des §
3 Nr. 30 TKG über den Namen und die Anschriften derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt 1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen [X.]punkten [X.] waren, kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden.
Der [X.] hat -
nachdem das Beschwerdegericht den an-gegriffenen Beschluss erlassen hat -
entschieden, dass der in Fällen offensicht-licher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechts-verletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraussetzt, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben ([X.], Beschluss vom 19.
April 2012 -
I ZB 80/11, [X.], 1026 Rn.
10 bis 30 = [X.], 1250 -
Alles kann besser werden). Er hat [X.] entschieden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach §
101 Abs.
9 Satz
1 [X.] auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimm-ten [X.]punkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, je-6
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-
denfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und ins-besondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt ([X.], [X.], 1026 Rn.
40 bis 52 -
Alles kann besser werden).
[X.] Danach ist der Beschluss des [X.] auf die Rechtsbe-schwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§
101 Abs.
9 Satz
4 [X.], §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG). Auf die Beschwerde der Antragstellerin ist der Be-schluss des [X.]s abzuändern. Dem Antrag, der Beteiligten zu gestat-ten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des §
3 Nr.
30 TKG über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt
1 aufgeführten IP-Adressen zu den [X.] [X.]punkten zugewiesen waren, ist stattzugeben.
1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derje-nigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt
1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen [X.]punkten zugewiesen waren.
a) Die Antragstellerin ist als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs-rechte an dem Computerspiel
"[X.]" berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Ihr steht auch das ausschließliche Recht zu, das Compu-terspiel
öffentlich zugänglich zu machen (§
19a [X.]).
b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer das Computerspiel "[X.]" in der [X.] zwischen dem 26.
Januar 2012
und dem 1. Februar
2012
über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Her-9
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unterladen angeboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeutig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausge-schlossen erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S.
39).
c) Die Beteiligte hat als Internet-Provider den Nutzern die [X.] zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden [X.] genutzte Dienstleistungen erbracht.
d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist auch nicht unverhältnismäßig (§
101 Abs.
4 [X.]). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzer genannt zu bekommen (vgl. [X.], [X.], 1026 Rn.
36 -
Alles kann besser werden).
2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die fraglichen IP-Adressen zu den besagten [X.]en zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§
3 Nr.
30 TKG) im Sinne des §
101 Abs.
9 Satz
1 [X.] erteilt werden (vgl. [X.], [X.], 1026 Rn.
37 bis 39 -
Alles kann besser werden).
3. Die Begründetheit des Antrags nach §
101 Abs.
9 Satz
1 [X.] auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten [X.]punkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen -
wie hier -
ein Auskunftsanspruch nach §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutz-te Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbeson-13
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dere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (vgl. [X.], [X.], 1026 Rn.
40 bis 52 -
Alles kann besser werden).
V. [X.] beruht auf §
101 Abs.
9 Satz
5 [X.], die Festsetzung des [X.] auf §
30 Abs.
2 Satz
2 KostO.

Bornkamm
Pokrant
Büscher

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2012 -
228 O 39/12 -

O[X.], Entscheidung vom 11.04.2012 -
6 [X.]/12 -

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Meta

I ZB 44/12

16.05.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2013, Az. I ZB 44/12 (REWIS RS 2013, 5732)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5732

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I ZB 44/12

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