Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 4 StR 156/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 6601

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[X.] vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Mai 2010 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Vorwürfe des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen [X.] und 3. der Urteilsgründe betrifft. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Januar 2010 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 47 Fällen verurteilt ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in 49 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der [X.]. 1 - 3 - Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten in den Fällen [X.] und 3. der Urteilsgründe unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last gelegt worden ist und ändert den Schuldspruch entsprechend. 2 Vom Wegfall der in den Fällen [X.] und 3. der Urteilsgründe verhängten [X.] von jeweils drei Monaten wird die Gesamtfreiheitsstrafe nicht berührt. Der Senat schließt aus, dass das [X.] eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn bei der Bildung der Gesamtstrafe neben der Einsatzstrafe von zehn Monaten Freiheitsstrafe und den fünf Einzelfreiheitsstra-fen von jeweils vier Monaten nur 41 [X.] von jeweils drei [X.] zu berücksichtigen gewesen wären. 3 Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 Athing Ernemann Cierniak [X.] Mutzbauer

Meta

4 StR 156/10

18.05.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 4 StR 156/10 (REWIS RS 2010, 6601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6601

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