Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. 2 StR 286/17

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12452

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:130318B2STR286.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]/17
vom
13. März 2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Untreue u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 13. März
2018
gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 14. März 2017 im Maßregel-ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Untreue, versuchter Anstif-tung zur Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung sowie ver-suchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun [X.] verurteilt, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt, ein Berufsverbot von zwei Jahren Dauer angeordnet
und ihn im Übrigen freigespro-chen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des [X.]; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
1
-
3
-
1. Der auf die Fehlerhaftigkeit des angeordneten Selbstleseverfahrens gestützten Verfahrensbeanstandung bleibt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen der Erfolg versagt.
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs hat Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nach-prüfung im Ergebnis stand. Das [X.] hat zwar bei seiner Strafbemes-sung

worauf die Revision zutreffend hinweist

drohende berufsrechtliche Sanktionen nach §
114 Abs.
1 [X.] nicht ausdrücklich in den Blick genommen (vgl. insoweit Senat, Beschluss vom 11.
April 2013

2 [X.] mwN). Dies stellt vorliegend aber keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, weil das [X.]

darüber hinausgehend

zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass die berufliche Stellung des Angeklagten als Strafverteidiger, aber auch überhaupt als Rechtsanwalt, der wegen Veruntreuung von [X.] verurteilt worden ist, ruiniert

sei. Es hat damit umfassend in den Blick genommen, welche Folgen die Verurteilung für seine berufliche Existenz hat. Angesichts dessen war es hier nicht erforderlich, in der Strafzumessung auf mögliche berufsrechtliche Konsequenzen näher einzugehen.
3. Hingegen hält der [X.] rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Anordnung des [X.] nach §
70 Abs.
1 Satz
1, 1.
Var. [X.] weist einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Das [X.] hat seine im Rahmen des §
70 [X.] anzustellende [X.] wesentlich auch darauf gestützt, dass der Angeklagte weder geständig gewesen sei noch Reue gezeigt habe. Er habe vielmehr sogar angegeben, gewusst zu haben, dass er das Geld hätte herausgeben müssen. Er habe dies aber nicht gewollt. Dennoch habe er die Auffassung vertreten, sein Verhalten erfülle nicht den Tatbestand der Untreue. Darin hat das [X.] 2
3
4
5
-
4
-
ein als trotzig

zu bezeichnendes Verhalten gesehen, das eine tiefgehende charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten im Umgang mit fremden Ver-mögenswerten

belege. Mit diesen Erwägungen hat die Strafkammer dem [X.] letztlich sein Verteidigungsverhalten angelastet, indem sie die von ihm weiter ausgehende Gefahr auch auf sein Verteidigungsvorbringen zu
dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gestützt hat. Dies ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] auch im Hinblick auf die Gefährlich-keitsprognose beim Berufsverbot nicht zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 30.
Oktober 2003

3 [X.], [X.], 80).
Die Sache bedarf deshalb im Hinblick auf das Berufsverbot neuer [X.] und Entscheidung. Dabei wird der neue Tatrichter in die nach §
70 Abs.
1 [X.] gebotene Gesamtwürdigung auch die vom [X.] in seiner Antragsschrift genannten Gesichtspunkte einzubeziehen haben.
Gegebenenfalls wird auch zu erörtern sein, ob der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten mit dem Verbot einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt
hinreichend [X.] werden kann.

Schäfer Appl Krehl

Eschelbach Zeng

6
7

Meta

2 StR 286/17

13.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. 2 StR 286/17 (REWIS RS 2018, 12452)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12452

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