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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. März 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. März 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Senat merkt an: Die Revision verschweigt, dass die Zeugin [X.]
[X.]bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung betreffend ihre Verwandtschaftsverhältnisse zu den Angeklagten angegeben hat, der Ange-klagte S. Os. sei der Bruder ihres [X.], mithin ihr Onkel (vgl. Ver-merk des Vorsitzenden der Strafkammer, [X.] Band [X.]). [X.] ist die auf eine Verletzung der Vorschrift des § 245 StPO gestützte Ver- 1 - 3 - fahrensrüge bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und im Übrigen unbegründet, weil die Zeugin nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO zur Œ vorgenom-menen Œ Verweigerung des Zeugnisses berechtigt war. Harms
Häger Richter am Bundesgerichtshof
Basdorf ist durch Urlaub an der
Unterschrift gehindert.
15.03.2006 [X.] Raum
Meta
10.03.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2006, Az. 5 StR 551/05 (REWIS RS 2006, 4572)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4572
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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