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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 300/08 vom 2. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung [X.] des [X.] hat am 2. Juli 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen; die Kostenentschei-dung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]Wahl
[X.]Graf [X.]
Meta
02.07.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. 1 StR 300/08 (REWIS RS 2008, 3045)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3045
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