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PDF anzeigen[X.] vom 14. Januar 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. zu 1.: wegen räuberischer Erpressung u.a. zu 2.: wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Januar 2009 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] [X.]: Durch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sind ins-besondere auch die Unrechtmäßigkeit der Bereicherung und der hierauf bezogene Vorsatz der Angeklagten hinreichend be-legt. Zwar war der Zeuge S. im Rahmen des seit Anfang [X.] 2006 bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich vorleistungspflichtig (§ 614 BGB). Dies war aber am Tattage, dem 12. September 2006, nicht der Fall. Der Zeuge S. hatte nach Abschluss des Arbeitsvertrages erkannt, dass sein [X.] auf Zahlung des Arbeitslohnes durch die mangelnde Leistungsfähigkeit seiner Arbeitgeberin gefährdet war. Er [X.] deshalb gemäß § 321 Abs. 1 Satz 1 BGB die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Leistung verweigern. Der Senat ent-nimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Zeuge S. dies - jedenfalls konkludent - gegenüber den Ange-klagten zum Ausdruck gebracht hat. - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
Meta
14.01.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2009, Az. 4 StR 300/08 (REWIS RS 2009, 5691)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5691
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