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PDF anzeigen [X.] vom 17. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. September 2008 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 8. Juli 2008, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2008 als unzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] ist unbegründet. 1 Das Vorbringen der Verteidigerin [X.], die Frist zur Begründung der [X.] sei ihr gegenüber deswegen nicht in Gang gesetzt worden, weil ihr das Urteil ne-ben dem Pflichtverteidiger nicht auch zugestellt worden sei, greift nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] annahm, dass bei mehrfacher Verteidi-gung die förmliche Zustellung des Urteils an einen der Verteidiger genüge ([X.] Beschl. vom 20. März 2001 - 2 BvR 2058/00). Wie bereits der [X.] in seiner Antragsschrift vom 1. August 2008 ausgeführt hat, ist im Übrigen das Urteil nicht nur dem Pflichtverteidiger zugestellt, sondern auch dem Wahlverteidiger Rechtsanwalt [X.], in dessen Untervollmacht Rechtsanwältin [X.]in der [X.] aufgetreten war, unter Übersendung einer Urteilsausfertigung entspre-chend § 145a Abs. 3 StPO mitgeteilt worden. Eine weitergehende Verpflichtung zur 2 - 3 - Übersendung auch gegenüber Rechtsanwältin [X.]
traf das [X.] schon deswegen nicht, weil die Einlegung der Revision durch Rechtsanwältin [X.] eben-falls mit dem Briefkopf des Wahlverteidigers Rechtsanwalt [X.]erklärt worden war. Nack Kolz Hebenstreit
[X.] [X.]
Meta
17.09.2008
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. 1 StR 436/08 (REWIS RS 2008, 1946)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 1946
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