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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] 152/10 vom 5. Januar 2011 in der [X.]
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: jaFamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 7 Abs. 5 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. [X.], Beschluss vom 5. Januar 2011 - [X.] 152/10 - [X.][X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 5. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Dr. Vézina sowie [X.], Schilling und [X.] beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 15. März 2010 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Wert: 3.000 • Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1 Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG nur mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung angefochten werden ([X.]/[X.] FamFG 16. Aufl. § 274 Rn. 13; [X.]/[X.] 3. Aufl. § 274 FamFG Rn. 17). Die Rechtsbeschwerde zum [X.] findet in diesen Fällen daher nur statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). [X.] dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt. Die Rechtsbeschwerde wurde vom [X.] nicht zugelassen. Anders als im Falle der Verwerfung einer 2 - 3 - Berufung als unzulässig (vgl. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ergibt sich die Statthaf-tigkeit der Rechtsbeschwerde auch nicht aus dem Gesetz. 3 Die Kosten des Rechtsmittels hat der Rechtsbeschwerdeführer zu tragen (§ 84 FamFG). [X.] Vézina Dose Schilling [X.]: [X.], Entscheidung vom [X.] - 9 XVII 29/09 - [X.], Entscheidung vom [X.] -
Meta
05.01.2011
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.01.2011, Az. XII ZB 152/10 (REWIS RS 2011, 10703)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10703
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