Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. IX ZR 125/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16569

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260117BIXZR125.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 125/15
vom

26. Januar 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 135 Abs. 2
Erfüllt der Schuldner einen Werkvertrag, für den ein Dritter eine Anzahlungsbürg-schaft übernommen hat, liegt darin gegenüber dem Gesellschafter, der dem [X.] für die Bürgschaft eine Sicherheit gestellt hat, keine Rückgewähr einer gleichgestell-ten Forderung.
[X.], Beschluss vom 26. Januar 2017 -
IX ZR 125/15 -
O[X.]

[X.]

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2

-

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, die Richterin [X.], die [X.] Dr. [X.] und Meyberg

am 26. Januar 2017
beschlossen:

Die Beschwerde gegen
den die Berufung zurückweisenden Be-schluss des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf

Gründe:

I.

Die L.

GmbH (fortan: Schuldnerin) schloss am 7.
August 2008 mit der Beklagten einen Vertrag über eine atypisch stille Gesell-schaft. Danach hatte die Beklagte eine Einlage von 1.000.000

Die O.

(fortan: Bank) räumte der Schuldnerin am 3.
September 2008 einen Avalkreditrahmen über 1.000.000

. Als Sicherheit für diesen Kredit verpfändete die Beklagte der Bank ein Kontoguthaben über 1.000.000

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3

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Die Schuldnerin schloss verschiedene Werkverträge
ab, deren Auftrag-geber der Schuldnerin Anzahlungen leisteten. Die Bank übernahm zugunsten einzelner Auftraggeber bis zum 16.
April 2009 Anzahlungsbürgschaften für die Schuldnerin; darin verbürgte sich die Bank jeweils für die Rückzahlung eines bestimmten Anzahlungsbetrags aus einem einzelnen Werkvertrag. Am 10.
Juni 2009 belief sich der Gesamtbetrag der von der Bank übernommenen Bürg-schaften einschließlich der Anzahlungsbürgschaften auf 2.026.960,54

uf-grund eines Eigenantrags der Schuldnerin vom 14.
Mai 2009 wurde das Insol-venzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin am 1.
August 2009 eröffnet und der Kläger zum
Insolvenzverwalter bestellt. Die Bank zahlte nach Insol-venzeröffnung auf drei Bürgschaften insgesamt 635.285,52

Der Kläger er-klärte gegenüber
dem Beklagten die Anfechtung hinsichtlich der freigeworde-nen Avalbeträge.

Der Kläger behauptet, die Schuldnerin habe bestimmte Werkverträge gegenüber den Auftraggebern erfüllt. Er meint, die
Schuldnerin habe durch die von ihr erbrachten Werkleistungen insoweit für eine Rückgewähr der von der Bank übernommenen Bürgschaften gesorgt, als diese
aus den [X.] nicht in Anspruch genommen worden ist. Der Avalkreditrahmen über 1.000.000

habe die Beklagte deshalb gemäß §
135 Abs.
2 [X.] als in anfechtbarer Weise freigewordene Sicherheit zur [X.] zurück
zu
gewähren.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision.
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II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).

Ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur objektiven Gläubigerbe-nachteiligung in jedem Punkt richtig sind, kann dahinstehen. Offen bleiben kann auch, ob die Beklagte einem Gesellschafter der Schuldnerin gleichsteht. Es fehlt für die gegenüber der Beklagten allein geltend gemachte Anfechtung nach §
135 Abs.
2 [X.] jedenfalls daran, dass die Schuldnerin
einem [X.] für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat oder Leistungen auf Forderungen eines [X.] erbracht hat, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Dies scheidet im Streitfall im Verhältnis zur Bank schon deshalb aus, weil die Schuldnerin weder eine Darlehensforderung noch eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung der Bank erfüllt hat.

Die von der Schuldnerin erbrachten Werkleistungen, auf die der Kläger seine Anfechtung stützt, sind im Streitfall keine zur Anfechtung
nach §
135 Abs.
2 [X.] führenden Leistungen
auf die allein von der Beklagten besicherten Ansprüche der Bank. Die Anzahlungsbürgschaften der Bank sicherten nur den bedingten Anspruch auf Rückgewähr der von dem Auftraggeber geleisteten Anzahlungen. Es geht um den Fall des Scheiterns der Vertragserfüllung ([X.]/Bunte/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
91 Rn.
460). Der Anspruch auf Rückzahlung einer Vorleistung oder einer Abschlagszahlung ist ein aufschiebend bedingter Anspruch (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Mai 2003
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IX ZR 51/02, [X.]Z 155, 87, 93 f). Soweit die Schuldnerin die den jeweiligen [X.] geschuldeten Werke fertiggestellt hat und die Vertragserfüllung nicht gescheitert ist, sind die
von den Anzahlungsbürgschaften gesicherten Forde-rungen nicht entstanden. In der Fertigstellung der Werke liegt daher keine Erfül-lung eines hinsichtlich der Anzahlungsbürgschaften bestehenden Rückzah-lungsanspruchs
der Bank
oder eines
Befreiungs-
oder Regressanspruchs der Bank.
Es kann dahinstehen, ob in der Werkleistung die Rückzahlung einer ei-nem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung des Auftraggebers ge-sehen werden könnte. Diese Forderung wurde von der Beklagten nicht besi-chert.

Die geltend
gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Be-gründung wird gemäß §
544 Abs. 4 Satz
2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.04.2014 -
4 [X.] 71/13 -

O[X.], Entscheidung vom 30.04.2015 -
2 U 685/14 -

8

Meta

IX ZR 125/15

26.01.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2017, Az. IX ZR 125/15 (REWIS RS 2017, 16569)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16569

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 125/15

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