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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 434/12
vom
16. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
2
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juli 2013 durch [X.] [X.], [X.]
Grüneberg, [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr.
Menges
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Oktober 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat, als richtig darstellt (analog § 561 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
[X.]
Grüneberg
[X.]
[X.]
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2011 -
7 O 386/10 -
O[X.], Entscheidung vom 25.10.2012 -
I-14 [X.] -
Meta
16.07.2013
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2013, Az. XI ZR 434/12 (REWIS RS 2013, 4115)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4115
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