Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2013, Az. XI ZR 434/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4115

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 434/12
vom
16. Juli 2013
in dem Rechtsstreit

2

Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Juli 2013 durch [X.] [X.], [X.]
Grüneberg, [X.] und [X.] sowie die Richterin Dr.
Menges

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 25.
Oktober 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen.
Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung nicht gestützt hat, als richtig darstellt (analog § 561 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

[X.]
Grüneberg
[X.]

[X.]
Menges
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2011 -
7 O 386/10 -

O[X.], Entscheidung vom 25.10.2012 -
I-14 [X.] -

Meta

XI ZR 434/12

16.07.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2013, Az. XI ZR 434/12 (REWIS RS 2013, 4115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4115

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