Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 3 StR 171/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 8920

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 171/15
vom
30. Juni 2015
in der Strafsache
gegen

wegen räuberischer Erpressung
u.a.

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Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 30.
Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs.
1 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Dezember 2014,
soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er der räuberischen [X.] mit Körperverletzung schuldig ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausge-setzt hat. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.
Das Rechtsmittel führt lediglich zu der aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es
unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Der -
zu der [X.] Verurteilung wegen räuberischer [X.] -
tateinheitlich hinzutretende Schuldspruch wegen gefährlicher Kör-perverletzung kann keinen Bestand haben.
a) Das [X.] hat hierzu festgestellt, dass der Angeklagte -
wie zu-vor mit dem gesondert Verfolgten E.

abgesprochen -
als "Lockvogel" agierte und den Nebenkläger und dessen Frau an einem Gebüsch vorbeiführte, in dem sich E.

und ein weiterer Mittäter versteckt hielten. Beim Passieren der Stelle sprangen E.

und der Mittäter, der sich im Folgenden allerdings absprachewidrig passiv verhielt, unvermittelt aus dem Gebüsch, um -
wie von Anfang an geplant -
den Nebenkläger zu berauben und dabei gegebenenfalls auch Gewalt anzuwenden. Der gesondert Verfolgte E.

versetzte dem [X.] sofort einen Faustschlag und forderte die Herausgabe des mitgeführ-ten Geldes. Der Angeklagte beteiligte sich an dem Angriff auf den Nebenkläger nicht eigenhändig; vielmehr brachte er die Ehefrau des [X.], die flie-hen wollte, zu Fall und drohte ihr, er werde "die Knarre" zücken, wenn sie nicht [X.].
Die Strafkammer hat in der rechtlichen Würdigung ausgeführt, die von E.

gegen den Nebenkläger ausgeführten Gewalthandlungen müsse sich der Angeklagte nach den Regeln der Mittäterschaft zurechnen lassen; er habe über die ihm zugedachte Rolle als "Lockvogel" hinaus aus Eigeninteresse am Erfolg der Tat auch selbst Gewalt gegen die Ehefrau des [X.] angewendet und diese mit weiterer Gewalt bedroht. Die im Rahmen des gemeinsamen [X.] beigebrachten Verletzungen hätten die Täter im Übrigen gemeinschaftlich im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB begangen.
b) Diese rechtliche Würdigung erweist sich als nicht frei von [X.].
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Zwar begegnet die Beurteilung, der Angeklagte müsse sich auch die Gewalthandlungen des E.

als Mittäter zurechnen lassen, insbesondere angesichts des festgestellten Eigeninteresses des Angeklagten am Erfolg der Tat keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Indes ergeben die [X.] nicht, dass der Angeklagte Mittäter einer gefährlichen Körperverletzung in Gestalt einer mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangenen Körperverletzung gemäß § 224 Abs.
1 Nr. 4 StGB war, denn es fehlt an der gemeinschaftlichen Begehungsweise im Sinne der Vorschrift: Diese Vorausset-zung ist nur erfüllt, wenn Täter und Beteiligter bei Begehung der [X.] zusammenwirken. Daran fehlt es
indes, wenn sich -
wie hier der Nebenkläger und seine Frau -
mehrere Opfer jeweils nur einem Angrei-fer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden ([X.], StGB, 11. Aufl., § 224 Rn.
35; S/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., §
224 Rn.
11b; MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 224 Rn.
34; [X.], Jura 2010, 379, 380). Denn in diesem Fall stehen dem jeweiligen Opfer die [X.] gerade nicht gemeinschaftlich gegenüber. Damit fehlt es an dem Grund für die Strafschärfung des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB, der in der erhöhten abstrakten Gefährlichkeit der Tat liegt,
weil einem Geschädigten mehrere Angreifer körper-lich gegenüber stehen und er deshalb in seiner Verteidigungsmöglichkeit tat-sächlich oder vermeintlich eingeschränkt ist
([X.] aaO; [X.],
Beschluss vom 17. November 2009 -
2 Ss 201/09, juris Rn.
14; [X.] aaO).
c) Da der Angeklagte aber nach der -
wie dargelegt -
[X.] Wertung der Strafkammer Mittäter der von dem gesondert Verfolgten E.

zum Nachteil des [X.] begangenen (einfachen) Körperverletzung war, konnte der [X.] den Schuldspruch entsprechend ändern (§ 354 Abs. 1 StPO). Soweit der Angeklagte sich auch der Körperverletzung zu Lasten der Ehefrau 7
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des [X.] schuldig gemacht haben könnte, fehlt es an dem nach § 230 Abs. 1 StGB erforderlichen Strafantrag.
2. Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Der [X.] kann angesichts des von dem Rechtsfehler nicht [X.] und im Zentrum des Vorwurfs stehenden Schuldspruch wegen räuberi-scher Erpressung und mit Blick auf die in erster Linie mit dem notwendigen Er-ziehungsbedarf begründete Höhe der Jugendstrafe ausschließen, dass das [X.] eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es -
rechtlich zutref-fend -
lediglich von einer tateinheitlich verwirklichten einfachen Körperverlet-zung ausgegangen wäre.
[X.][X.]Mayer

Gericke

Spaniol
9

Meta

3 StR 171/15

30.06.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2015, Az. 3 StR 171/15 (REWIS RS 2015, 8920)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8920

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