Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 5 StR 261/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 902

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5 [X.][X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 28. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 28. Ok-tober 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.] Prof. Dr. König als beisitzende [X.], Staatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt M. als Verteidiger, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 11. März 2009 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der [X.] und die dem Angeklagten hierdurch ent-standenen notwendigen Auslagen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten von den Vorwürfen, in der Nacht vom 20. auf den 21. August 2008 die Gartenlaube des [X.]

in [X.] sowie ca. eine Stunde später einen in einer anderen na-he gelegenen Gartenanlage befindlichen [X.] in Brand gesetzt zu haben, freigesprochen. In derselben Entscheidung hat es den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Diebstahl (Freiheitsstrafe: zehn Monate) sowie wegen Sachbeschädigung in zwei weiteren Fällen (Freiheitsstrafen von acht und vier Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus [X.]. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tage nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Mit der mit der Sachrüge geführten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die [X.] nur insoweit wird sie vom [X.] vertreten [X.] sowie gegen die Höhe der verhängten [X.] und - 4 - gegen den [X.]. Auch dieses Rechtsmittel bleibt erfolg-los. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen noch nicht zu beanstanden. In Ermangelung eines nachweislichen Rachemotivs des Angeklagten und angesichts der Fortsetzung weiterer Brände im örtlichen Umfeld nach Inhaftierung des Angeklagten ist die tatgerichtliche Würdigung der bewerteten Indizien vom Revisionsgericht hinzunehmen, wenngleich vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des Angeklagten, der näheren und weite-ren Begleitumstände der Taten und einer verdächtigen Äußerung des Ange-klagten vor der ersten Tat eine Überführung des Angeklagten auch in den beiden in Frage stehenden Fällen näher liegend erschiene als der erfolgte [X.]. Dieser steht andererseits auch nicht in Widerspruch zur Be-weiswürdigung zu den vom Angeklagten ebenfalls nicht eingeräumten Verur-teilungsfällen. Diese ihrerseits rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung belegt vielmehr, dass von einer generellen Überspannung der Verurteilungsvoraus-setzungen durch das Tatgericht nicht auszugehen ist. 2 Die [X.] sind offensichtlich unbegründet. 3 [X.] Raum [X.][X.]

Meta

5 StR 261/09

28.10.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2009, Az. 5 StR 261/09 (REWIS RS 2009, 902)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 902

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