Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. 2 StR 371/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4300

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Nachschlagewerk:ja[X.]St:ja (vor 1., 1., 2., 3. vor [X.]:ja_____________________________[X.] §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 1 Nr. 2;[X.] §§ 15 Abs. 1, 22a Abs. 1 Nr. 4;[X.] §§ 1 Abs. 4 Nr. 1, 40 Abs. 2 Nr. 11. [X.] ist jede Tätigkeit eines [X.]soldaten, die zu seinem allgemei-nen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammenhang steht,nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung erscheint und vondem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen.2. Eine den allgemeinen Vorschriften unterfallenden Privathandlung eines Soldatenliegt namentlich dann vor, wenn die Handlung in keinem Zusammenhang mitdienstlichen Aufgaben steht oder wenn sie nicht auf die - wenngleich unter [X.] vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstlicher Stellungund allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder die Erreichung dienstli-cher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zwecken dient.[X.], Urteil vom 19. Februar 2003 - 2 [X.]/02 - [X.] NAMEN [X.] -URTEIL2 [X.]/02vom19. Februar 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Verstoßes gegen das [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. [X.] aufgrund der Hauptverhandlung am 7. Februar 2003, an der teilgenom-men haben:Vorsitzende Richterin am [X.]. [X.] [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],[X.]in am [X.],[X.]als Vertreter der [X.],der Angeklagte in Personin der Verhandlung,Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten ,Rechtsanwalt ,Rechtsanwältin ,beide in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten ,Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger für den Angeklagten ,Justizangestellte in der Verhandlung,Justizhauptsekretärin bei der Verkündung als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 5 -1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 15. Mai 2002 mit den Feststellungenaufgehoben.2. [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagten [X.]und [X.]wegen tat-einheitlichen vorsätzlichen Einführens von Kriegswaffen, Munition und explosi-onsgefährlichen Stoffen zu Freiheitsstrafen von sieben Monaten und elf [X.], den Angeklagten [X.]wegen tateinheitlichen fahrlässigen Einfüh-rens von Kriegswaffen und von Munition sowie vorsätzlichen Einführens vonexplosionsgefährlichen Stoffen zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten ver-urteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt.Die Revisionen der Angeklagten führen mit der Sachrüge zur Aufhebung desUrteils.1. Nach den Feststellungen des [X.] sind die Angeklagten An-gehörige der [X.]; der Angeklagte [X.] im Dienstrang eines [X.], der Angeklagte [X.] im Dienstrang eines Hauptmanns und der [X.] -geklagte [X.]im Dienstrang eines Hauptfeldwebels. Die Angeklagten warenmit ihrer Einheit, einer vom Angeklagten [X.]geführten Panzerpionierkom-panie, vom 12. Juni 1999 bis Anfang August 1999 als Teil der [X.] im [X.] stationiert. Der Angeklagte [X.], der als Pionier hin-sichtlich Waffen und Munition nur sachkundig war, d. h. über keine speziellenKenntnisse verfügte, war Dienstvorgesetzter des Angeklagten [X.], der ei-nen Kampfmittelräumzug führte; dieser war Dienstvorgesetzter des als [X.] eingesetzten Angeklagten [X.]. [X.]und [X.] verfügten [X.] über Fachkunde.Allgemeiner dienstlicher Auftrag der Feuerwerker war es, Munition [X.] aufzufinden, zu räumen oder zu vernichten; vom Kommandeur [X.] war befohlen worden, gefundene Waffen und Munition sofort zu ver-nichten oder zur nächsten Sammelstelle zu verbringen. Aufgrund der besonde-ren Situation nach dem Ende der Kampfhandlungen im [X.] wurden über-dies durch Befehl alle Soldaten auf das Verbot hingewiesen, gefundene Waf-fen oder Munition mit nach [X.] zu nehmen.Am 24. Juni 1999 wurde durch den vom Angeklagten [X.] in einem ehemaligen Ausbildungslager der [X.] einegroße Menge Minenkörper und Munition unterschiedlichster Art gefunden, dieaus [X.] Produktion stammte. Der Angeklagte [X.] ließ [X.] entgegen der genannten [X.] nicht zur offiziellen Sammelstel-le, sondern in die Fahrzeughalle des Bataillons bringen, dem die vom Ange-klagten [X.] geführte Kompanie angehörte. Dort wurde das Material auf ei-nem zunächst ungesicherten, später mit Stacheldraht umgebenen Haufen auf-geschichtet; aus anderen Funden wurden in der Folgezeit noch [X.] und [X.] [X.] 7 -Die Angeklagten [X.]und [X.] sowie der frühere Mitangeklagte[X.] kamen - entsprechend früheren Plänen - überein, dieses Wehrmaterialnicht abzuliefern, sondern es zu Ausbildungszwecken mit nach [X.] zunehmen, da es hier an entsprechendem osteuropäischen Material namentlichfür die Pionierausbildung fehlte. Dabei war vorgesehen, das Material an [X.] der Angeklagten [X.]und [X.] in [X.] zu [X.] sollte es von [X.]nach dessen Rückkehr auf verschiedene [X.]-wehreinheiten und Heeresschulen zu Zwecken der Pionierausbildung verteiltwerden.Der Angeklagte [X.] , dem zuvor durch den Angeklagten [X.] ei-ne der gefundenen Übungsminen mit [X.] [X.] worden war und der hierbei die Überzeugung gewonnen hatte, daß [X.] zu Ausbildungszwecken in [X.] gut geeignet sei, stimmte [X.] unter der Voraussetzung zu, daß eine Genehmigung der [X.] und das Material auf dem Seeweg als Gefahrgut nach [X.]transportiert werde. Daraufhin wurde beim Stab der Brigade ein entsprechen-der Antrag gestellt, der sich allerdings unzutreffend allein auf unscharfes Mate-rial bezog; daß das Material bereits in die Fahrzeughalle gebracht worden war,wurde nicht mitgeteilt.Ohne eine Genehmigung abzuwarten, befahl der Angeklagte [X.],das Material in Boxenpaletten zu verpacken und auf dem Landweg an seinenHeimatstandort [X.]zu versenden. Das Material wurde daraufhin von [X.]und [X.] unter Zuziehung weiterer Soldaten in 25 Boxenpaletten verpackt.[X.]äußerte Bedenken gegen die Mitnahme der scharfen Gefechtsmunitionund der scharfen Handgranatenzünder, setzte aber den Beladevorgang fort;[X.] fügte heimlich noch vier Pistolen hinzu. Zutreffende und vollständige La-- 8 -delisten wurden nicht erstellt; einzelnen Boxen wurden handschriftliche Listenmit unvollständigen Angaben beigefügt. Das mehrere Tage dauernde Verpa-cken des Materials bemerkte auch der Angeklagte [X.] ; dieser schritt da-gegen nicht ein und kontrollierte weder das Vorliegen einer Genehmigung nochden Paletteninhalt und den vorgesehenen Transportweg.Am 4. Juli 1999 ließ der Angeklagte [X.]sieben Paletten auf [X.] durch eine im Auftrag der [X.] tätige private Spedition nach[X.] transportieren. Als Versender war die Panzerpionierkompanie , als Empfänger der Kampfmittelbeseitigungszug des Angeklagten [X.]am [X.]standort [X.]angegeben.Am 14. Juli 1999 reichte der Angeklagte [X.] auf dem Dienstwegden Antrag ein, von aufgefundenen Waffen "ca. drei Exemplare pro Waffentyp"für Ausbildungszwecke an den [X.] nach [X.] versendenzu dürfen. Eine Genehmigung wurde vom [X.] für [X.] nicht erteilt; vielmehr wurde mitgeteilt, an einer Weisung für den [X.] Einzelfall werde gearbeitet.In den bereits am 4. Juli 1999 versandten Paletten befand sich nebenexplosivstoffreiem Material auch eine große Menge explosivstoffhaltigesÜbungsmaterial, scharfe Gefechtsmunition sowie scharfe, auch selbständigexplosionsfähige Handgranatenzünder. Die Paletten trafen am 26. Juli 1999 imLogistikzentrum der [X.] in [X.]ein und wurden dort, da sie nichtordnungsgemäß deklariert waren, geöffnet. Hierbei wurde festgestellt, daß sichwährend des Transports ein Minenzünder entzündet hatte.Am 26. Juli 1999 erteilte die Führung der Brigade in [X.]die bean-tragte Genehmigung zur Versendung unscharfer Materialien zu [X.] 9 -zwecken nach [X.]. Nach Entdeckung der befehlswidrigen Versendungwurde die Genehmigung zurückgenommen. Dennoch wurden die nach[X.] versandten unscharfen Wehrmaterialien teilweise zu Ausbil-dungszwecken an verschiedene [X.]einheiten verteilt; der Rest wurdevernichtet.Die Angeklagten [X.]und [X.] handelten als fachkundige Feuer-werker in genauer Kenntnis der Eigenschaften des eingeführten Materials unddes Fehlens der erforderlichen Genehmigung. Für den Angeklagten [X.]hat das [X.] bedingten Vorsatz nur hinsichtlich des explosivstoffhalti-gen Übungsmaterials, nicht jedoch hinsichtlich der scharfen Gefechtsmunitionund der Handgranatenzünder festgestellt, jedoch insoweit angenommen, [X.] habe es aus Nachlässigkeit unterlassen, sich hinreichend zu unter-richten und das eigenmächtige Vorgehen seiner Untergebenen zu kontrollierenund zu unterbinden.Das [X.] hat im Hinblick auf die scharfe Munition den Tatbestanddes § 53 Abs. 1 Nr. 2 [X.], auf die Handgranatenzünder den Tatbestand des§ 22 a Abs. 1 Nr. 4 Kriegswaffenkontrollgesetz und hinsichtlich der explosiv-stoffhaltigen Übungsmaterialien den Tatbestand des § 40 Abs. 2 Nr. 1 Spreng-stoffgesetz als verwirklicht angesehen und die Angeklagten [X.] und[X.]jeweils wegen vorsätzlicher mittäterschaftlicher Einfuhr, den Ange-klagten [X.]wegen vorsätzlicher Einfuhr der Explosivstoffe und wegendurch Unterlassen begangener fahrlässiger Einfuhr der Munition und derKriegswaffenteile verurteilt. Einen Ausschluß der Anwendbarkeit der [X.] gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 15 Abs. 1 [X.], § 1 Abs. 4Nr. 1 [X.] hat das [X.] abgelehnt, da es sich bei den [X.] 10 -gen nicht um dienstliche, sondern um Privathandlungen der Angeklagten ge-handelt habe.2. Diese Beurteilung hält aus sachlich-rechtlichen Gründen der rechtli-chen Prüfung nicht stand; auf die vom Angeklagten [X.] erhobenen Ver-fahrensrügen kommt es daher nicht an. Zutreffend wenden die Revisionen [X.]n ein, das [X.] habe die Anwendbarkeit der genanntenStrafvorschriften auf das Handeln der Angeklagten rechtsfehlerhaft bejaht.a) Der Tatbestand des § 53 [X.] ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] inder zur Tatzeit geltenden Fassung "auf ... die [X.] ... nicht anzuwen-den", soweit diese dienstlich tätig wird. Entsprechend regelt § 15 Abs. 1[X.], daß die Vorschriften der §§ 2 bis 4 a [X.] über die [X.], an welche der [X.] des § 22 a Abs. 1 Nr. 4 und der [X.] des § 22 a Abs. 4[X.] anknüpfen, "für die [X.] ... (nicht gelten)". Gemäß § 1 Abs. 4Nr. 1 [X.] gilt das Sprengstoffgesetz nicht "für die [X.]". [X.] nehmen übereinstimmend den Umgang mit Waffen, Kriegswaffenund Explosivstoffen umfassend vom Anwendungsbereich der genannten Ge-setze aus, soweit solche Handlungen von Angehörigen der [X.] - darüber hinaus auch weiterer [X.] des [X.] und der Länder - [X.] dienstlicher Tätigkeit ausgeführt werden. Der unterschiedliche Wort-laut der genannten Vorschriften steht dem nicht entgegen. Eine [X.] der [X.] als Organ und den der [X.] [X.] für sie tätigen Personen scheidet insoweit schon deshalb aus, weil [X.] des Staatsorgans [X.] notwendig von natürlichen Personen inErfüllung dienstlicher Aufgaben ausgeführt werden. Die Auffassung des Land-gerichts, die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] (und entsprechend § 1- 11 -Abs. 4 Nr. 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.]) gelte "nur (für) das Organ[X.], nicht aber für den einzelnen Soldaten" ([X.]), bestimmt [X.] der rechtlichen Prüfung daher nicht zutreffend.Das ergibt sich im übrigen auch aus dem Zweck der genannten [X.]. Ihnen liegt die Erwägung des Gesetzgebers zugrunde, daßes wenig sinnvoll erschiene, wenn sich oberste [X.]- und Landesbehördenselbst eine "Genehmigung" zum Umgang mit Waffen und Explosivstoffen er-teilen müßten, und daß innerhalb der genannten bewaffneten Organe umfang-reiche Regelungen und Überwachungsvorschriften gelten, welche den Siche-rungszweck gegenüber Bediensteten und Außenstehenden gleichermaßen er-füllen und den speziellen Aufgaben dieser Behörden Rechnung tragen (vgl.BT-Drucks. [X.]/1989, S. 23; V/1268, [X.]; V/528, S. 36; VI/2678, S. 38;VI/2379, [X.]; [X.]/[X.] [X.] § 6 [X.]. 3 ff., 5; [X.]§ 1 [X.]. 8; [X.], Waffenrecht, [X.] § 15 [X.]. 1; [X.], [X.],2. Aufl. § 15 [X.]. 2; Pathe in [X.] [Hrsg.], Handbuch des [X.], 1998, § 41 [X.]. 36; Pietsch in [X.]/John [Hrsg.] Ausfuhrrecht,2002, [X.] § 15 [X.]. 2; [X.]/Keusgen, Sprengstoffgesetz, Kommentar,2. Aufl., [X.]. 2001, § 1 [X.]. 9 ff.; [X.]/[X.], Waffenrecht, 7. Aufl.1999, [X.] § 6 [X.]. 3 ff.). Hieraus folgt, daß Angehörige der [X.],soweit sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit Umgang mit Waffen, Kriegs-waffen oder Explosivmaterial haben, von den Genehmigungsvorschriften derallgemeinen Gesetze und daher auch von deren hieran anknüpfenden [X.] ausgenommen sind. Die [X.] wird für sie nicht lediglich fingiert; vielmehr treten [X.], Sicherungs- und Verbotsvorschriften umfassend an die Stelle derallgemeinen [X.] 12 -b) Die Ausnahmeregelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KWGK, § 1 Abs. 4Nr. 1 [X.], § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] gelten andererseits, wie sich ausihrem Wortlaut und Zweck ergibt, nicht pauschal für Angehörige oder Be-dienstete der dort genannten Staatsorgane; sie knüpfen nicht an den [X.] Personen an, sondern an die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch [X.] als Angehörige bestimmter [X.] des Staats. Dies ergibt sich [X.] Waffenrecht im [X.] aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 [X.], giltaber nach dem dargestellten Gesetzeszweck gleichermaßen für die [X.] und sprengstoffrechtlichen Ausnahmevorschriften. Von den allgemeinenGenehmigungsvorschriften befreit können Personen daher nicht schon deshalbsein, weil sie Angehörige oder Bedienstete der dort genannten Staatsorganesind, sondern nur insoweit, als sie in Erfüllung von Aufgaben dieser Organe,somit "dienstlich" handeln.c) Dies hat das [X.] im Grundsatz zutreffend gesehen; es hat [X.], ausgehend von seinem Ansatz, von den [X.] sei nur das Organ [X.], nicht aber der einzelne Soldat,seiner Prüfung einen zu engen Begriff der dienstlichen Tätigkeit zugrunde ge-legt. Es hat angenommen, die Handlungen der Angeklagten seien keinedienstliche Tätigkeit, sondern Privathandlungen gewesen, welche die Ange-klagten nur "unter dem Deckmantel einer Diensthandlung" vorgenommen [X.] ([X.] f.). Der Begriff des dienstlichen Tätigwerdens sei für die Bestim-mung des Anwendungsbereichs der Ausnahmeregelungen enger auszulegenals etwa im Bereich der [X.], da der dienstliche Charakter einerHandlung dort die Strafbarkeit begründe, sie hier aber ausschließe. [X.] sei daher, daß der einzelne Soldat "imkonkreten Fall ... in Abstimmung mit der Leitung der [X.] handelt" (UA[X.]). Das sei hier nicht gegeben, denn der dienstliche Auftrag zur [X.] -der ihm untergebenen Soldaten habe sich für den Angeklagten [X.] allein aufdie Weitergabe seiner Kenntnisse, nicht aber auf die Beschaffung von [X.] bezogen; die Angeklagten [X.]und [X.] seien nur hin-sichtlich der für den Auslandseinsatz benötigten Versorgungs- und Ausrüs-tungsgüter für die Logistik zuständig gewesen, nicht aber für die Versendungvon Gegenständen nach [X.].Dies zieht den Anwendungsbereich der Ausschlußvorschriften zu eng.Die vom [X.] vertretene Auffassung würde im Ergebnis dazu führen,daß der Umgang eines Soldaten mit Waffen und Sprengstoffen allein dann vonder Anwendung der allgemeinen, das Erfordernis einer behördlichen Genehmi-gung voraussetzenden waffenrechtlichen Vorschriften ausgenommen wäre,wenn er in Ausübung seiner ihm dienstlich obliegenden Aufgaben nach [X.] einer ihm von der "Leitung der [X.]" erteilten Genehmigung han-delte. Da die [X.] als ganze einer waffen- oder sprengstoffrechtlichenGenehmigung gerade nicht bedarf, würde der Regelungsgehalt der §§ 6 Abs. 1Satz 1 [X.], 15 Abs. 1 [X.], 1 Abs. 4 Nr. 1 [X.] so im Ergebnis daraufbeschränkt, daß für den einzelnen Soldaten an die Stelle der Genehmigungs-pflicht die innerhalb der [X.] für ihn geltenden [X.] träten; jeder dienstpflichtwidrige Umgang mit Waffen oder Explosiv-stoffen würde ohne weiteres zur Anwendbarkeit der allgemeinen (Straf-)Normen des Waffengesetzes, des Kriegswaffenkontrollgesetzes und [X.] führen. Eine solche Auslegung würde dem Zweck [X.] nicht gerecht, denn sie würde zu einer unpraktikablenErstreckung der allgemeinen waffen- und sprengstoffrechtlichen [X.] auf jedes bundeswehr-interne, wenngleich im Einzelfall vorschriftswidri-ge Handeln eines Soldaten führen. Damit würde der Gesamtbereich von [X.] im Umgang mit Waffen und explosiven Stoffen den [X.] unterfallen. Eben dies sollen die genannten Ausnahmevorschriftenaber ausschließen.d) [X.] ist jede Tätigkeit eines [X.]soldaten, die zu seinemallgemeinen Aufgabenbereich gehört oder damit in unmittelbarem Zusammen-hang steht, nach objektiven Gesichtspunkten äußerlich als Diensthandlung [X.] und von dem Willen getragen ist, dienstliche Aufgaben zu erfüllen. [X.] hier dahinstehen, ob sich diese Bestimmung des Bereichs [X.] von den Begriffen der "Dienstausübung" und der "dienstlichen Hand-lung" im Sinne der §§ 331 ff. [X.] unterscheidet. Auch wenn dies der [X.], so könnte hieraus nicht geschlossen werden, daß schon jeder Verstoß ge-gen Dienstvorschriften oder gegen eine klare [X.] den Umgang einesSoldaten mit Waffen oder Sprengmitteln zu einem außerdienstlichen "Privat-verhalten" macht. Die Grenze zu einer den allgemeinen Vorschriften unterfal-lenden Privathandlung ist namentlich dann überschritten, wenn die Handlung inkeinem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht, etwa gänzlich außer-halb schon des allgemeinen Zuständigkeitsbereichs liegt und daher nur "[X.]" der Dienstausübung begangen wird (vgl. etwa [X.], [X.]. vom12. Dezember 1997 - 3 [X.]), oder wenn sie nicht auf die - wenngleichunter Umständen vorschriftswidrige - Erfüllung der dem Soldaten nach dienstli-cher Stellung und allgemeiner Zuständigkeit obliegenden Pflichten oder auf [X.] dienstlicher Zwecke gerichtet ist, sondern allein privaten Zweckendient. Die Bestimmung dieser Grenze im Einzelfall kann nicht pauschal anhandallgemeiner Kriterien vorgenommen werden; sie setzt in zweifelhaften Fällenregelmäßig eine umfassende Prüfung der jeweils konkreten Umstände voraus.Diese notwendige Eingrenzung hat das [X.] auf der Grundlage seineszu engen Verständnisses vom Begriff der "dienstlichen Tätigkeit" [X.] -3. Aus den vom [X.] getroffenen Feststellungen ergab sich [X.] von Indizien für ein zwar vorschriften- und [X.], [X.] "dienstliches" Handeln der [X.]) So spricht etwa das Verbringen und offene Lagern der [X.] in der Fahrzeughalle des Bataillons nicht für ein außerdienstliches,privates Handeln. Von [X.] Bedeutung war auch der Umstand, daß [X.] [X.]dem Versand nach [X.] zunächst unter der [X.] zustimmte, daß eine Genehmigung der Brigadeführung eingeholt undder Transport auf dem Seeweg durchgeführt wurde ([X.]); weiterhin, [X.] Angeklagten [X.]zwei - wenngleich unvollständige bzw. verspätete -[X.] gestellt wurden ([X.], [X.]. Dies spricht objektiv füreine jedenfalls grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens der [X.] und daher gegen die Annahme, die Beschaffung von Wehrmateria-lien zu Ausbildungszwecken für [X.] in[X.] habe gänzlich außerhalb des allgemeinen [X.] der vom Angeklagten [X.] geführten Pionierkompaniegelegen.Zudem war zu berücksichtigen, daß der zweite, erst nachträglich einge-reichte Antrag des Angeklagten [X.]sich ausdrücklich auf "im Rahmen ei-nes [X.] (gefundene) Waffen" bezog (UA [X.],also nach seinem Wortlaut gerade nicht auf unscharfes [X.] war. Daß von vorgesetzten Dienststellen mitgeteilt wurde, eine ent-sprechende Weisung für den Einzelfall werde erarbeitet, spricht eher für [X.], daß eine entsprechende Versendung durch den vom Angeklagten[X.] geführten [X.] als nicht von vornherein ge-nehmigungsunfähig angesehen [X.] 16 -Die Stellung der [X.] konnte überdies auf eine sub-jektive Bewertung durch die Angeklagten hindeuten, wonach die [X.] jedenfalls nicht von vornherein außerhalb ihres allgemeinenDienstauftrags lag.Schließlich war auch indiziell zu würdigen, daß das Material zu [X.] den der [X.] zuzurechnenden Bereich verlassen hat und nach [X.] der Angeklagten auch nicht verlassen sollte, und daß die von ihnenvorgesehene Verwendung zu Ausbildung und Übung unzweifelhaft dem dienst-lichen Bereich zuzuordnen gewesen wäre.b) Diese Indizien hat das [X.] nicht hinreichend geprüft; [X.] es ihnen - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung folgerichtig - eineBedeutung von vornherein abgesprochen, wie die eher pauschale Beurteilungdes [X.] belegt, die Angeklagten hätten nur "unter dem [X.] Diensthandlung" gehandelt ([X.] f.). Es bleibt (hierbei) unklar, obund gegebenenfalls welche dienstlichen Handlungen das [X.] als"Deckmantel" angesehen oder ob es das gesamte Handeln der Angeklagten,soweit es nicht von Dienstvorschriften und Befehlen gedeckt war, nurmehr alsquasi "vorgetäuschtes" dienstliches Handeln beurteilt hat. Nähere [X.], welche die letztgenannte Beurteilung tragen und daher das Handeln [X.]n als außerdienstliches Privathandeln kennzeichnen würden, fehlenim Urteil, weil nach Auffassung des [X.] ein dienstliches Tätigwerdenschon bei Handlungen gegen ein ausdrückliches Verbot "nicht in Betracht" kam([X.]). Diese Auslegung hat den Tatrichter daran gehindert, das [X.] festgestellten Beweisanzeichen im einzelnen zu würdigen und gegebe-nenfalls weitere Feststellungen zu [X.] 17 -c) Bedenken begegnet überdies die Ansicht des [X.], die hin-sichtlich des Angeklagten [X.] festgestellte unbewußt fahrlässige Ermögli-chung der Versendung von scharfer Munition und Handgranatenzündern durchUnterlassen pflichtgemäßer Kontrolle stelle eine Privathandlung dar. Daß einesolche Wertung beim Vorwurf unbewußter Fahrlässigkeit durch Unterlassender Erfüllung dienstlicher Pflichten möglich ist, erscheint zweifelhaft; es fehlenim Urteil insoweit jedenfalls Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe mit derunzureichenden Erfüllung seiner die Garantenstellung begründenden Dienst-pflichten irgendeinen privaten Zweck verfolgt.4. Da weitergehende Feststellungen möglich erscheinen, war die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der neue [X.] wird auch den allgemeinen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich [X.] Angeklagten [X.] geführten Pionierkompanie als Teil der ihr über-geordneten Einheiten genauer als bisher festzustellen und eine nach [X.] gebotene Unterscheidung zwischen den Angeklagten zu [X.] haben.Rissing-van Saan [X.] Rothfuß [X.]

Meta

2 StR 371/02

19.02.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. 2 StR 371/02 (REWIS RS 2003, 4300)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4300

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