Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. 3 StR 267/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 919

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/00vom11. Oktober 2000in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Einführens von wesentlichen Teilen vollautomatischer Selbst-ladewaffen u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],von [X.] als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil [X.] Hildesheim vom 14. März 2000 wirdverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Von Rechts wegen Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Einführensvon wesentlichen Teilen vollautomatischer Selbstladewaffen (Fall 1) und we-gen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine vollautomati-sche Selbstladewaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichenGewalt über Schußwaffen in Tateinheit mit unerlaubtem Führen von Schuß-waffen und in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewaltüber einen wesentlichen Teil einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe(Fall 2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, [X.] und Zubehör eingezogen sowie eine Maßregel gemäß §§ 69, 69 aStGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Soweit sieauf die Verletzung formellen Rechts gestützt wird, ist sie nicht ausgeführt unddeshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), aber auch die Sachrüge er-weist sich als unbegründet.1. [X.] hat den Angeklagten im Fall 1 der [X.]eilsgründe zuRecht wegen unerlaubten Einführens der [X.] der Maschinenpistole [X.] -61 gemäß § 52 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4, § 6 Abs. 3 und§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d [X.] verurteilt.Nach den Feststellungen führte der mit Waffen handelnde und [X.] wegen [X.] vorbestrafte Angeklagte u.a. 24 [X.] als demilitarisierte Teilesätze ohne behördliche Erlaubnis vonder [X.] in die [X.] ein. Maschinenpistolen [X.] 61 sind vollautomatische Selbstladewaffen mit einer Länge vonnicht mehr als 60 cm. Die [X.] der Maschinenpistolen waren im Original-zustand und funktionstüchtig.Die Revision vertritt die Rechtsansicht, die Strafvorschriften des [X.] erfaßten die Einfuhr dieser [X.] nicht, weil es sich bei [X.] um Kriegswaffen handele, auf die nach § 6 Abs. 3 Halbs. 1[X.] grundsätzlich nur das Gesetz zur Kontrolle von Kriegswaffen ([X.])anwendbar sei; da die Kriegswaffenliste die [X.] von [X.] erfasse, sei deren Einfuhr nicht strafbar. Diese Auffassung trifft nicht zu.a) Nach § 6 Abs. 3 Halbs. 1 [X.] sind lediglich "Kriegswaffen" im Sin-ne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ([X.]) von der Anwen-dung des Waffengesetzes ausgenommen. Der Begriff der "Kriegswaffen" ist in§ 1 Abs. 1 [X.] gesetzlich dahin definiert, daß darunter nur die in der Anlagezu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe [X.] fallen. In Teil B dieser Kriegswaffenliste sind unter Nr. 29Buchst. b Maschinenpistolen und unter Nr. 34 und 35 auch deren Verschlüsseund Rohre, nicht aber deren [X.] aufgeführt. Damit handelt es sich bei[X.]n von Maschinenpistolen nach der gesetzlichen Definition des § 1- 5 -Abs. 1 [X.] nicht um Kriegswaffen, weshalb auf sie weder das [X.] nochdie auf das [X.] verweisende Vorschrift des § 6 Abs. 3 Halbs. 1 [X.] an-gewandt werden kann. Soweit solche [X.] daher vom Waffengesetz alswesentliche Teile von Schußwaffen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 [X.] (bei Hand-feuerwaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm) erfaßt werden, muß esbei der Anwendung des Waffengesetzes verbleiben (ebenso [X.], [X.]. § 6 [X.] Rdn. 11).b) Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, § 6 Abs. 3 Halbs. 1[X.] verweise für eine Kriegswaffe insgesamt, also auch für ihre einzelnenTeile auf die Anwendbarkeit des [X.], hätte der Angeklagte nach denselbenVorschriften des Waffengesetzes abgeurteilt werden müssen. Denn [X.] einer Handfeuerwaffe unter 60 cm ist als wesentliches Teil [X.] dieser nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 4 [X.] gleichgestellt und somitwie eine tragbare Schußwaffe, die unter das [X.] fällt, im Sinne des § 6Abs. 3 Halbs. 2 [X.] der Geltung des Waffengesetzes unterstellt.Die Gleichstellung von wesentlichen Teilen von Schußwaffen mit [X.] selbst gilt auch im Rahmen des § 6 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] (vgl.[X.]R [X.] § 6 Gewehrverschlüsse 1; [X.], Waffenrecht 7. Aufl. § 6Rdn. 12; [X.] NStZ 1982, 33, 34; a.[X.], Waffenrecht § 6 [X.]Anm. 17 f.).Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut des Gesetzes vereinbar. [X.] in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] bei der Aufzählung der anzuwendenden [X.] die [X.] des § 3 Abs. 1 und 2 [X.] nicht geson-dert erwähnt; doch handelt es sich um eine grundsätzlich für das gesamte- 6 [X.] geltende allgemeine Vorschrift, die ähnlich wie die Legalde-finitionen der §§ 1 und 2 [X.] auch ohne ausdrückliche Bezugnahme bei [X.] der einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten ist. [X.] auch die in § 1 Abs. 1 und § 2 [X.] definierten Begriffe der "Schuß-waffe" und der "Munition" in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] vorausgesetzt, [X.] auf diese Definitionsvorschriften ausdrücklich Bezug genommen wird. [X.] teilt daher die Auffassung des [X.] (NStZ 1982, 33, 34), [X.] es sich um eine für das gesamte Waffengesetz Geltung [X.], die gleichsam vor [X.] gezogen worden ist, handelt. [X.] nicht in Widerspruch damit, daß in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] die [X.] nach § 4 Abs. 4 [X.] ausdrücklich erwähnt wird.Die an sich überflüssige Bezugnahme erklärt sich daraus, daß der [X.] mit der Einführung dieser Vorschrift in erster Linie das Führen von Kriegs-waffen erfassen wollte, das durch das Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-waffen nicht geregelt wird (vgl. [X.]. VI/2678 [X.]). Für diese Auslegungsprechen auch die Gesetzesmaterialien zur Neufassung des § 3 Abs. 1 [X.]durch das Waffengesetz vom 19. September 1972 ([X.] 1797). [X.] die schon im früheren Recht enthaltene Gleichstellung der wesentlichenTeile beibehalten werden. Aus Gründen der erleichterten Handhabung wurdendie Ausnahmen von der Gleichstellung mit Schußwaffen in den jeweiligen [X.] geregelt (vgl. [X.]. VI/2678 [X.]). Eine derartige Aus-nahme stellt etwa § 12 Abs. 1 Nr. 2 [X.] dar. § 6 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] ent-hält eine solche Ausnahmeregelung gerade nicht. Auch der Sinn der [X.] gebietet die vom Senat vertretene Auslegung. Durch die Aufnahmeder [X.] in den Katalog der wesentlichen Teile einer Schußwaffe nach§ 3 Abs. 2 [X.] durch das [X.] vom 31. Mai 1978([X.] 641) wollte der Gesetzgeber verhindern, daß durch Kombination mit- 7 -anderen Teilen neue komplette Waffen entstehen ([X.]. 8/1614 S. 14).Das dieser gesetzlichen Regelung zugrunde liegende sicherheitspolitische Be-dürfnis würde bei den gegenüber sonstigen Handfeuerwaffen unter 60 cm we-sentlich gefährlicheren Maschinenpistolen unterlaufen, wenn deren [X.]frei eingeführt und vertrieben werden dürften.2. Auch im übrigen hält das [X.]eil einer sachlich-rechtlichen Nachprü-fung auf Grund der [X.] stand. Insbesondere ist die Be-weiswürdigung der [X.] zum Fall 2 der [X.]eilsgründe nicht zu bean-standen. Daß das Tatgericht die Einlassung des Angeklagten, er habe [X.] schon vor Beginn eines bereits abgeurteilten Waffendeliktes in [X.] gehabt und sich auf dem Weg zu seinem Verteidiger befunden, bei [X.] sie habe abgeben wollen, für widerlegt erachtet hat, verletzt die rechtlichenGrenzen der Beweiswürdigung nach § 261 StPO nicht. Die Annahme, der An-geklagte, der mit Waffen handelt, habe die Waffen erst nach dem [X.] erworben und sich auf dem Weg zu einem Kunden befunden, stellt einen- 8 -naheliegenden tatrichterlichen Schluß dar, weil die angeblich auf dem [X.] gelagerten Waffen bei einer Durchsuchung am 3. August 1999 nicht vor-gefunden worden waren.[X.] [X.] [X.] [X.] von [X.]Nachschlagewerk: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: ja__________________[X.] § 6 Abs. 31. Für Teile von Kriegswaffen, die als solche nicht in der [X.] sind, die aber als wesentliche Teile von Schußwaffen nach § 3 Abs.1 und 2 [X.] erfaßt sind, verbleibt es bei der Anwendung der Vorschriftendes Waffengesetzes (hier: [X.] von Maschinenpistolen).2. Wesentliche Teile von Schußwaffen werden den Schußwaffen nach Maßga-be des § 3 Abs. 1 und 2 [X.] auch dann gleichgestellt, wenn es sich umtragbare Schußwaffen handelt, die unter das Gesetz über die Kontrolle von- 9 -Kriegswaffen fallen und auf die die in § 6 Abs. 3 Halbs. 2 [X.] genanntenVorschriften des Waffengesetzes anwendbar sind.[X.], [X.]. vom 11. Oktober 2000 - 3 [X.]/00 - [X.]

Meta

3 StR 267/00

11.10.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2000, Az. 3 StR 267/00 (REWIS RS 2000, 919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 919

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