Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. 3 StR 320/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1109

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 19. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2004 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswär-tigen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 10. Mai 2004 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der [X.] fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmit-teln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-klagten, die ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des [X.] Urteils-gründe geltend macht, das Verfahren beanstandet und die Verletzung - 3 - de geltend macht, das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren im Fall II. 1. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch entsprechend geändert. In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] aus den Grün-den der Antragsschrift des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgründe wer-den die übrigen [X.]n und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die Verfahrensbeschränkung ist eine [X.] von fünf Jahren entfallen. [X.] einer Einsatzstrafe von sieben Jahren, der verbleibenden weiteren zwei [X.]n von jeweils fünf Jahren und der maßvollen Erhöhung der [X.] um lediglich ein Jahr kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter - 4 - ohne die weggefallene [X.] eine geringere Erhöhung vorgenommen hätte. Außerdem ist die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren [X.] (vgl. § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nF). [X.] Miebach von [X.]

[X.]

[X.]

Meta

3 StR 320/04

19.10.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2004, Az. 3 StR 320/04 (REWIS RS 2004, 1109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1109

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.