Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. IX ZA 30/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17519

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[X.]:[X.]:BGH:2017:120117BIXZA30.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA
30/16

vom

12. Januar 2017

in dem
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richte-rin Möhring
und [X.] Meyberg

am
12. Januar 2017
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten-hilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
gegen den Be-schluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 11. Oktober 2016 wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen den Beschluss des [X.] vom 11. Oktober 2016, mit dem dieses seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 24. Juni 2016 zurückgewiesen, seine sofortige Be-schwerde als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt hat. Mit dem angefoch-tenen Beschluss hatte das [X.] einen Antrag auf Erlass einer einstweili-gen Verfügung, mit dem der Antragsteller die Löschung von [X.] erreichen wollte, zurückgewiesen.
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II.

Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bie-tet (§
114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung
des Oberlandesgerichts ist nicht eröffnet. Gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung einer einstwei-ligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Rechtsbeschwerde nicht statt, § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Daher ist auch die Ent-scheidung des [X.] über die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde un-anfechtbar, weil auf die Anfechtung der Entscheidung über die Wiedereinset-zung diejenigen Vorschriften anzuwenden sind, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte [X.] gelten, §
238 Abs. 2 ZPO. Die Ablehnung

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des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdever-fahren ist nicht anfechtbar, § 567 Abs. 1 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 ZPO.

Kayser
[X.]
Pape

Möhring
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.06.2016 -
3 O 4392/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.10.2016 -
6 W 1427/16 -

Meta

IX ZA 30/16

12.01.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2017, Az. IX ZA 30/16 (REWIS RS 2017, 17519)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17519

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6 W 1427/16

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