Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. IX ZR 125/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7886

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 125/13

vom

13. Februar 2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den
Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.]
Pape und die Richterin Möhring

am
13. Februar
2014
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28.
Zivilsenats des [X.] vom 18.
April 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 35.000

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).

Soweit in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde neue, in der
Berufungsbegründung noch nicht ausgeführte Gründe genannt werden, welche zur Zulassung der Revision im Vorprozess hätten führen sollen, sind diese bei der Prüfung der Zulassungsgründe nicht zu berücksichtigen

559 Abs. 1 ZPO). Der [X.] befasst sich nur mit den [X.], die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darge-1
2
-

3

-
legt sind ([X.], Beschluss vom 23.
Juli 2002 -
VI
ZR 91/02,
[X.]Z 152, 7, 8
f). Dabei setzt eine ordnungsgemäße Darlegung der Zulassungsgründe nach §
544 Abs.
2 Satz 3 ZPO voraus, dass
der Beschwerdeführer die Gründe, auf die er die Beschwerde stützt, benennt und zu deren Voraussetzungen so [X.] vorträgt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Lektüre der [X.] und des
Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zu-lassung prüfen kann ([X.], Beschluss vom 1.
Oktober 2002 -
XI
ZR 71/02, [X.]Z 152, 182, 185). Dies bedeutet für einen Regressprozess, in dem geltend gemacht wird, der Kläger hätte ohne das pflichtwidrige Handeln des Rechtsan-walts im [X.] mit einer rechtzeitig eingelegten Nichtzulassungsbe-schwerde Erfolg gehabt, dass er in den Tatsacheninstanzen die Zulassungs-gründe darlegt, welche seiner Nichtzulassungsbeschwerde im Ausgangsverfah-ren zum Erfolg verholfen hätten. Neue Gründe für die Zulassung der Revision im Vorprozess können in der Nichtzulassungsbeschwerde des Regressprozes-ses nicht mehr angebracht werden.

-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser
Vill
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.02.2012 -
12 O 501/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 18.04.2013 -
28 [X.] -

3

Meta

IX ZR 125/13

13.02.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. IX ZR 125/13 (REWIS RS 2014, 7886)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7886

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