Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. 2 StR 191/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2911

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 191/14
vom
17. September 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO am 17. September 2014
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 6.
März 2014 im Schuldspruch dahin geän-dert, dass der Angeklagte eines versuchten Diebstahls in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-gründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Nach den Feststellungen wurden
der Angeklagte und sein Mittäter auf dem teilweise eingezäunten fremden Betriebsgelände beim Beladen ihres Transporters mit dort in einem Container gelagerten Metallschrott überrascht 1
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und vom Firmeninhaber und dessen Mitarbeitern am Verlassen des [X.] gehindert.
Damit lag noch kein vollendeter Diebstahl vor. Mit dem bloßen Verladen des Metalls in den Transporter auf dem Betriebsgelände und damit noch inner-halb der Gewahrsamssphäre des Geschädigten hat der Angeklagte den [X.] des Eigentümers lediglich
gelockert und selbst noch keinen eigenen Gewahrsam an dem Diebesgut begründet (vgl. Fischer,
StGB,
61.
Aufl.,
§
242 Rn.
19). Es kommt daher nur eine Verurteilung wegen versuchten Diebstahls in Betracht. Entsprechend hat der Senat den Schuldspruch geändert.
2. Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand. Die [X.] ist rechtsfehlerfrei vom Strafrahmen des
§
224 Abs.
1 StGB ausgegangen und hat im Übrigen zu Gunsten des Angeklagten bedacht, dass die [X.] an den Geschädigten "zurückgelangt" ist. Der Senat schließt deshalb aus, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Beurteilung auf eine noch geringere Strafe erkannt hätte.
3
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3. Dass der Angeklagte nicht wegen versuchten Raubes verurteilt [X.] ist, beschwert ihn nicht.
[X.][X.]Eschelbach

Ott Zeng
5

Meta

2 StR 191/14

17.09.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. 2 StR 191/14 (REWIS RS 2014, 2911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2911

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2 StR 191/14

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