Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. 2 StR 144/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3357

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[X.] vom 1. Juni 2005 in der Strafsache gegen

wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Einzelstrafausspruch zu Fall [X.]) der [X.]) im [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge mit einer Schußwaffe (Einzelstrafe vier Jahre) sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen ([X.] jeweils ein Jahr drei Monate) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Geldbetrag für verfallen erklärt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 31. März 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch und die [X.] in den Fällen - 3 - [X.]) bis 14) der [X.]etrifft. Soweit es den Einzelstrafausspruch im Fall [X.]) und den Ausspruch über die Gesamtstrafe betrifft, hat es Erfolg. Der [X.] hat insoweit ausgeführt: "Ohne Rechtsfehler hat die [X.] zwar einen minder schweren Fall nach § 30 a Abs. 3 BtMG, der bei extrem untypisch gelagerten Fällen man-gelnder Gefährlichkeit in Betracht zu ziehen ist (vgl. [X.]St 48, 189, 197; siehe auch [X.], 2316), angenommen, obwohl sie die hierfür erforderli-che Gesamtbetrachtung der dabei relevanten Umstände jedenfalls nicht in der üblichen Weise vorgenommen hat. Angesichts der vom [X.] im Rah-men der Strafzumessung zusammengestellten [X.] ([X.], die sicher auch Eingang in die [X.] gefunden haben, ist die Annahme eines minder schweren Falles von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Soweit das [X.] im Anschluss daran von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen ist, übersieht es zwar, dass die Sperrwirkung des durch § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG verdrängten Tatbestan-des des § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Strafrahmenuntergrenze von einem Jahr gebietet (vgl. [X.], 1679). Doch ist der Angeklagte durch die-sen Rechtsfehler nicht beschwert. Zum Nachteil des Angeklagten wirkt sich dagegen die Erwägung des [X.] aus, es müsse die vom Gesetzgeber gesehene, auch vorliegend gegebene typische Gefahr, die von der Verfügbarkeit einer Schusswaffe im Zusammenhang mit einem Drogengeschäft ausgehe, zu Lasten des Angeklag-ten berücksichtigt werden ([X.]. Damit stellt die Kammer einen Umstand in die Strafzumessung ein, dessen Berücksichtigung gegen § 46 Abs. 3 BtMG - 4 - verstößt, weil eine einsatzbereite Schusswaffe Tatbestandsmerkmal des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 2001 - 3 [X.]). Da es sich hierbei um den einzigen Gesichtspunkt handelt, den das [X.] zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung im engeren [X.] eingestellt hat, und im Übrigen aus diesem Grund ausdrücklich eine Strafe, die beträchtlich unter der Mindeststrafe von fünf Jahren liegt, nicht in Betracht gezogen wird, ist nicht auszuschließen, dass das [X.] bei rechtsfehler-freier Würdigung eine niedrigere Einzelstrafe festgesetzt hätte. Die Strafe muss deshalb mit den dazugehörigen Feststellungen aufge-hoben werden. Ihre Aufhebung zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich." Dem kann sich der [X.] nicht verschließen. Bode

Otten Fischer

Roggenbuck

Appl

Meta

2 StR 144/05

01.06.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2005, Az. 2 StR 144/05 (REWIS RS 2005, 3357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3357

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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