Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.08.2015, Az. 8 AZN 268/15

8. Senat | REWIS RS 2015, 6238

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Gegenstand

Gehörsrüge


Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Teilurteil des [X.] vom 4. Dezember 2014 - 8 [X.]/15 - (vormals - 13 Sa 660/14 -) aufgehoben.

2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

3. Der Wert des [X.] wird auf 145.887,09 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beschwerdebegründung erfüllt nur teilweise die Voraussetzungen des § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG. Nur im Hinblick auf eine hilfsweise erklärte Aufrechnung ist die Beschwerde zulässig und begründet. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 72a Abs. 7 ArbGG).

2

1. Die Revision ist nicht wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung (§ 72 Abs. 2 Nr. 1, § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) zuzulassen. Es ist nicht dargelegt worden, woraus sich konkret die Entscheidungserheblichkeit der in der Beschwerde auf S. 2 f. formulierten Frage im Rahmen der Entscheidungslinie des [X.]s ergeben soll. Im Gegenteil wird mit der Beschwerdebegründung ausgeführt, das [X.] habe diese Frage offen gelassen, also seine Entscheidung nicht auf die Beantwortung der in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Frage gestützt.

3

2. Auch eine entscheidungserhebliche Divergenz (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) ist nicht aufgezeigt worden.

4

Dazu fehlt es bereits an einer tatsächlichen Formulierung abstrakter, divergierender Rechtssätze. Es reicht nicht aus, Zusammenfassungen von Urteilspassagen und/oder Textausschnitte als divergierend zu bezeichnen. Zudem fehlt es an der konkreten Darlegung der Gesichtspunkte und Schlussregeln für eine Ableitung („Deduktion“) aus den fallbezogenen Ausführungen des [X.]s (zu den Anforderungen [X.] Dezember 2006 - 4 [X.] 529/06 - Rn. 9 f.). [X.] wäre dabei auch gewesen, woraus sich ergeben soll, dass die Ausführungen des [X.]s fallübergreifend, abstrakt und für vergleichbare Sachverhalte Geltung beanspruchend gefasst sind. Das ist nicht erfolgt. Hierzu fehlt es ua. an einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des [X.] zur Auslegung von Ausgleichsquittungen im Hinblick auf die Frage, ob überhaupt eine rechtsgeschäftliche Erklärung enthalten ist und welche Rechtsqualität (Erlassvertrag, konstitutives oder deklaratorisches Schuldanerkenntnis) dieser ggf. zukommt (etwa [X.] 23. Oktober 2013 - 5 [X.] - Rn. 14 ff., [X.]E 146, 217; 7. November 2007 - 5 [X.] - Rn. 22, [X.]E 124, 349 zum Verhältnis zur grundsätzlich weiten Auslegung von Ausgleichsklauseln).

5

3. [X.] ist jedoch wegen einer Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG) stattzugeben.

6

a) Eine Stattgabe der Beschwerde ist nach § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2, § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG dann geboten, wenn der Beschwerdeführer eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht und diese vorliegt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Entscheidung das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei brauchen sie jedoch nicht jedes Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln ([X.] 22. März 2005 - 1 [X.] - zu II 3 a der Gründe, [X.]E 114, 157). Allein der Umstand, dass sich die Gründe einer Entscheidung mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt haben, rechtfertigt daher nicht die Annahme, das Gericht habe diesen Gesichtspunkt bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Hierfür bedarf es vielmehr besonderer Umstände (vgl. etwa [X.] 8. Oktober 2003 - 2 [X.] 949/02 - zu II 1 a der Gründe). Geht das Gericht jedoch auf [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies jedenfalls dann auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, wenn dieser vom Rechtsstandpunkt des Gerichts aus nicht unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert war oder aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt wurde ([X.] 19. Oktober 2004 - 2 [X.] 779/04 - zu [X.] der Gründe, [X.]K 4, 119; 19. Mai 1992 - 1 [X.] 986/91 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 86, 133). Das Übergehen des [X.] muss überdies entscheidungserheblich sein. Dafür genügt bei der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, dass nicht auszuschließen ist, dass das [X.] innerhalb der von ihm selbst im angefochtenen Urteil dargelegten rechtlichen Argumentation bei Berücksichtigung des übergangenen Vortrags zu einer abweichenden Entscheidung gekommen wäre ([X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] 195/05 - [X.]E 114, 295).

7

b) Danach ist die Beschwerde des Beklagten begründet.

8

aa) Dies trifft allerdings nicht zu, soweit sich die Beschwerde auf einen Zeugenbeweis der Ehefrau des Beschwerdeführers zur „Wertung der Inhalte der im Streit stehenden Aufhebungsvereinbarung“ bezieht.

9

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.] ([X.] 11. Oktober 2006 - 5 [X.] - Rn. 24) hat das [X.] auf S. 9 seines Urteils darauf hingewiesen, dass es darauf ankommt, wie die Erklärungen der Vertragspartner jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden werden durften und mussten (vgl. dazu auch [X.] 25. September 2013 - 5 [X.] - Rn. 21).

Hingegen bezieht sich der angebotene Zeugenbeweis darauf, wie der Beklagte und Beschwerdeführer die streitige Ausgleichsklausel (tatsächlich) verstanden hat (Beschwerdebegründung S. 8). Warum dies von Bedeutung sein soll, ist mit der Beschwerde nicht unter Auseinandersetzung mit den og. Maßstäben der Rechtsprechung des [X.] dargelegt worden. Damit ist die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend begründet worden.

bb) Zutreffend ist, dass das [X.] auf die hilfsweise vom Beklagten im Schriftsatz vom 29. September 2014 ([X.]. 189 der Akte der Vorinstanzen) erklärte Aufrechnung in Höhe von zunächst 158.025,00 Euro in seinen Entscheidungsgründen nicht eingegangen ist. Dies gebietet die Aufhebung des Urteils des [X.]s und die Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.].

II. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG abgesehen. Weiter gehende Ausführungen sind auch von [X.] wegen nicht geboten (vgl. [X.] 8. Dezember 2010 - 1 [X.] 1382/10 - [X.]K 18, 301).

III. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    v. Schuckmann    

        

    [X.]    

                 

Meta

8 AZN 268/15

25.08.2015

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Köln, 28. Mai 2014, Az: 2 Ca 6069/13, Urteil

Art 103 Abs 1 GG, § 72 Abs 2 Nr 3 Alt 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 25.08.2015, Az. 8 AZN 268/15 (REWIS RS 2015, 6238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6238

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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