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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Antwortbeschluss auf Anfrage des 4. Revisionssenats zur isolierten Aufhebbarkeit einer belastenden Nebenbestimmung
Der 8. Revisionssenat des [X.] hält an seiner Rechtsauffassung, dass eine belastende Nebenbestimmung, die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügt wird, im [X.] nur dann isoliert aufgehoben werden darf, wenn der verbleibende Verwaltungsakt für sich genommen rechtmäßig ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 2019 - 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 19), nicht fest.
Meta
12.10.2022
Bundesverwaltungsgericht 8. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend BVerwG, 29. März 2022, Az: 4 C 4/20, Beschluss
§ 11 Abs 3 S 1 VwGO, § 11 Abs 3 S 3 VwGO, § 36 Abs 1 VwVfG
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 12.10.2022, Az. 8 AV 1/22, 4 C 4/20 (REWIS RS 2022, 6116)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6116
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesverwaltungsgericht, 4 C 4/20, 29.03.2022.
Bundesverwaltungsgericht, 8 AV 1/22, 4 C 4/20, 12.10.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 C 4/20 (Bundesverwaltungsgericht)
Anfragebeschluss an den 8. Revisionssenat zur isolierten Aufhebbarkeit einer belastenden Nebenbestimmung
8 AV 1/24, 6 C 2/22 (Bundesverwaltungsgericht)
Beantwortung einer Anfrage des 6. Senats zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse
8 C 14/18 (Bundesverwaltungsgericht)
Isolierte Aufhebung angefochtener Nebenbestimmungen nur bei Rechtmäßigkeit des verbleibenden Verwaltungsaktes
7 C 7/15 (Bundesverwaltungsgericht)
Reichweite des Berufsgeheimnisses nach Art. 54 EGRL 39/2004; presserechtlicher Auskunftsanspruch
7 C 13/15 (Bundesverwaltungsgericht)
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