Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. 4 StR 352/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1298

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:051217B4STR352.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 352/17

vom
5. Dezember
2017
in der Strafsache
gegen

alias:

wegen besonders schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5.
Dezember 2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6.
April 2017 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-ben.
Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schweren [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Ein-zelstrafen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 2.
Januar 2017

und unter Auflösung der dort gebildeten
Gesamtstra-
fe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung aufrechterhalten.
Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen 1
-
3
-
Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die nachträgliche Bildung
der Gesamtstrafe im angefochtenen Urteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§
55 Abs.
1 StGB).
Allerdings
teilt der Senat nicht die Auffassung des [X.], dass sich ein
Rechtsfehler aus der fehlenden Rechtskraft des einbezo-genen Strafbefehls ergebe; denn das [X.] hat die Rechtskraft dieser
Entscheidung
festgestellt
(UA
6) und rechtsfehlerfrei mit den ihm bis zur [X.] des angefochtenen Urteils zugänglichen Beweismitteln belegt
(vgl. UA
35). Zweifel an der Rechtskraft
des Strafbefehls sind erst nach Verkündung aufgekommen. Die erforderlichen
Feststellungen
trifft
der Tatrichter jedoch
auf
Grund der Hauptverhandlung
im Verfahren nach
§
261 [X.] ([X.], Beschluss vom 3.
November 1987

4
StR
496/87, [X.]R [X.] §
261 Inbegriff der Ver-handlung
8: Verhalten des Angeklagten nach Urteilsverkündung; vgl. auch [X.], Beschlüsse vom 20.
Oktober 1999

5
StR
496/99
und vom 10.
Juli 2001

5
StR
250/01, [X.], 595, [X.]. zu Vorkommnissen während der
Urteils-verkündung; [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
261 Rn.
5).
Jedoch hat das [X.] es entgegen §
55 Abs.
1 Satz 1 i.V.m. §
53 Abs.
2 Satz
2 StGB unterlassen, die Frage zu erörtern, ob die einbezogenen Geldstrafen gesondert bestehen bleiben können. Dies war
nach den [X.] des hier gegebenen Einzelfalls unerlässlich.
2
3
4
-
4
-
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Sost-Scheible
Cierniak
Bender

Quentin
Feilcke
5

Meta

4 StR 352/17

05.12.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2017, Az. 4 StR 352/17 (REWIS RS 2017, 1298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1298

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