Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2011, Az. 5 StR 100/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7734

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5 StR 100/11 [X.] vom 11. April 2011 in der Strafsache gegen 1. [X.]wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. April 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 2. Dezember 2010 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, diejenige des An-geklagten [X.]

jedoch aus den Gründen der [X.] vom 22. März 2011 mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), dass dieser Ange-klagte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und fünf [X.] verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Die vom [X.] beantragte Verfahrensweise, mit der ein Här-teausgleich für eine infolge der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe ent-gangene nachträgliche Gesamtstrafbildung geschaffen wird, ermöglicht eine den betroffenen Angeklagten ausschließlich begünstigende, sofort abschlie-ßende Sachentscheidung. Aufgrund dieser besonderen Sachlage nimmt der Senat den Fall nicht zum Anlass, im Sinne seiner Beschlüsse vom 26. Januar 2010 (5 [X.], BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Härteausgleich 18) und vom [X.] 2010 (5 [X.]), wonach in Fällen dieser Art das Vollstreckungsmo-dell anzuwenden ist (vgl. dazu auch [X.] in Festschrift für [X.], 2011, [X.], 468), im Blick auf den entgegenstehenden Beschluss des 4. Strafsenats vom 9. November 2010 (4 [X.], NJW 2011, 868; vgl. dazu [X.], [X.] 4/2011 [X.]) ein Anfrageverfahren nach - 3 - § 132 Abs. 3 [X.] zu erwägen. In seinen zitierten Ausgangsentscheidungen war der Senat zu solcher Verfahrensweise nicht verpflichtet. Denn die Aus-gangslage hatte sich durch die Billigung des [X.] im Be-schluss des [X.] vom 17. Januar 2008 ([X.], [X.], 124, 136) gegenüber früheren abweichenden Er-kenntnissen des [X.] geändert (vgl. BGHR aaO Rn. 5; [X.] in [X.], 6. Aufl., § 132 [X.] Rn. 8). [X.] [X.] [X.]

Meta

5 StR 100/11

11.04.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2011, Az. 5 StR 100/11 (REWIS RS 2011, 7734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7734

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5 StR 478/09

4 StR 441/10

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