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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2013
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. März 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Zu einer Schuld-spruchänderung im Fall II.6 der Urteilsgründe ([X.], 15) sieht sich der [X.] nicht veranlasst (vgl. zur Möglichkeit der Beschlussverwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO: [X.], [X.] vom 20. Januar 1993
3 [X.], [X.]R StPO §
349 Abs. 2 StPO Verwerfung 4).
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten durch sein Rechtsmittel entstandene Kosten und Auslagen aufzuerle-gen. Er hat jedoch die hierdurch dem Nebenkläger entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen.
[X.]Schneider
Dölp König
Meta
22.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 5 StR 360/13 (REWIS RS 2013, 3269)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3269
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