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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 483/11
vom
22.
Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
Dezember 2011 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15.
Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der [X.]:
Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei mit den Schöffen
M.
und
S.
-B.
nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist schon nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz 2 [X.]). Die Revision be-anstandet, dass der [X.] für die Wahlperiode 2009 bis 2013 bei der Bestimmung der Hauptschöffen für das Landgericht
Köln keine Wahl im Sinne von §
42 [X.] durchgeführt, sondern lediglich die in der Vorschlagsliste aufgeführten Schöffen anhand ihrer [X.] im Wege eines Abzählverfah-rens bzw. in rastermäßigen Schritten (10er, 20er, oder 30er bzw. 1er, 2er und 3er Ketten) übernommen habe. Hierzu teilt sie zwar die Ergebnisse für die [X.] bis 9 mit, welche die insgesamt 154 für das [X.] gewählten -
3
-
Hauptschöffen anhand ihrer aus der Vorschlagsliste stammenden [X.] ausweisen. Es hätte darüber hinaus aber auch der Mitteilung bedurft, aus wel-chem [X.] die beiden mitwirkenden Schöffen stammten oder zumindest der Mitteilung ihrer Platzziffer. Denn jedenfalls die [X.] der im [X.] 7 ge-wählten Schöffen weisen die von der Revision behauptete Regelmäßigkeit nicht auf. Der [X.] kann folglich nicht erkennen, ob die mitwirkenden Schöffen von dem behaupteten Mangel betroffen sein konnten
(vgl. [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2008 -
2 StR 83/08, [X.]R [X.] §
36 Abs.
1 [X.] 2; [X.], Urteil vom 13.
August 1991 -
5 [X.], [X.], 546). Die Revision ver-säumt zudem mitzuteilen, ob -
was nahe liegt und für eine Wahl ausreichend sein kann (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Juni 1985 -
2 StR 197/85, 2 [X.], [X.]St 33, 261, 264 mit [X.]. [X.] NStZ 1985, 490)
-
der Wahlausschuss
einen Willen dahingehend gebildet hat, dass die im Wege einer (möglicher-weise) auf einem Abzählmuster basierenden Vorauswahl ermittelten Personen als Schöffen gewählt sein sollten.
-
4
-
Die Rüge wäre aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts auch unbegründet (vgl. [X.], Urteil vom 26.
November 1985 -
5 [X.], [X.], 83, 84).
Fischer
Appl
Schmitt
Eschelbach
Ott
Meta
22.12.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2011, Az. 2 StR 483/11 (REWIS RS 2011, 97)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 97
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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