Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2016, Az. AnwZ (Brfg) 15/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 7018

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2016:080816[X.]ANWZ.[X.]RFG.15.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 15/16
vom

8. August 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
wegen Vermögensverfalls
hier:
Erledigung der Hauptsache
-

2

-

Der [X.], [X.], hat
durch den
Richter [X.] als [X.]erichterstatter
am
8. August 2016

beschlossen:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des 2. Senats des [X.]s [X.] vom 11. Dezember 2015 ist gegenstandslos.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

Nachdem die Parteien im Hinblick auf den bestandskräftigen Widerruf der Zulassung des Klägers nach § 14
Abs. 2 Nr. 4 [X.] die Hauptsache über-einstimmend für erledigt erklärt haben, ist für die noch zu treffenden Entschei-dungen nach §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1, §
87a Abs.
1 Nr.
3-5, Abs.
3 VwGO der [X.]erichterstatter zuständig.

1. Gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
125 Abs.
1 Satz
1, §
92 Abs.
3 Satz
1 VwGO analog ist das Zulassungsverfahren einzustellen und nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
173 Satz
1 VwGO, §
269 Abs.
3 Satz
1 Halbs.
2 ZPO analog 1
2
-

3

-

zur Klarstellung auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos ge-worden ist.

2. Über die Kosten war gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
161 Abs.
2 Satz
1 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden; hierbei war der bisheri-ge Sach-
und Streitstand zu berücksichtigen. Danach hat der Kläger die Kosten
zu tragen. Denn die [X.]eklagte hat zu Recht die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls
widerrufen.

Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn sich der Rechtsanwalt in ungeordne-ten, schlechten finanziellen Verhältnisse befindet, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn.
4 und vom 4. Juni 2014 -
AnwZ ([X.]) 9/14,
juris Rn.
4). Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
26 Abs.
2 [X.]; §
882b ZPO, vormals § 915 ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung für die [X.]eurteilung der Rechtmäßig-keit eines Widerrufs infolge des ab 1.
September 2009 geltenden [X.] auf den [X.]punkt des Abschlusses des
behördlichen Widerrufsverfah-rens -
hier Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2014 -
abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der [X.]eurteilung in einem Wiederzulas-3
4
-

4

-

sungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011, aaO Rn.
9
ff. und vom 4. Juni 2014, aaO Rn. 4).

Der Kläger ist der Meinung, ein Vermögensverfall habe nicht vorgelegen. Er rügt insoweit, der [X.] habe übersehen, dass nach der [X.] ([X.]eschluss vom 26. November 2002 -
AnwZ ([X.]) 18/01, [X.], 577) die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht zur Geltung komme, wenn die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde-liegenden Forderungen im maßgeblichen [X.]punkt bereits getilgt gewesen [X.]. Dies sei hier bezüglich der im Schuldnerverzeichnis eingetragenen drei Haftbefehle des Amtsgerichts R.

der Fall gewesen. Entgegen der Auffas-sung des [X.]s rechtfertige auch die Vollstreckung durch das Finanzamt [X.].

nicht die Annahme eines Vermögensverfalls, da bereits am 1. Dezember 2014 mit dem Finanzamt eine Stundungsvereinbarung getrof-fen worden sei.

Ob die den Haftbefehlen des Amtsgerichts R.

zugrundeliegenden Forderungen zum maßgeblichen [X.]punkt getilgt waren, ist nicht entschei-dungserheblich. Anzumerken ist allerdings, dass damals gegen den Kläger noch ein weiterer Haftbefehl des Amtsgerichts
W.

(

M

) in der Zwangsvollstreckungssache des Finanzamts [X.].

gegen den Kläger existierte. Inwieweit dieser zum maßgeblichen [X.]punkt im [X.] eingetragen war, kann aber ebenfalls dahinstehen. Denn der [X.] ist im Ergebnis völlig zu Recht vom Vorliegen eines Vermögensverfalls ausgegangen.

Die [X.]eklagte hatte vormals bereits unter dem 27. Juni 2012 dem Kläger die Zulassung wegen Vermögensverfalls im Hinblick auf zahlreiche gegen ihn 5
6
7
-

5

-

betriebene Zwangsvollstreckungsverfahren entzogen
und seinen Widerspruch mit [X.]escheid vom 31. August 2012 zurückgewiesen. Während des [X.] vor dem [X.] hat die [X.]eklagte am 30. Oktober 2013 ihre [X.]escheide widerrufen, da durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen die Er-ledigung der Forderungen nachgewiesen worden war. Der [X.] stellte daraufhin das Verfahren ein und sah im Hinblick auf eine Kostenüber-nahmeerklärung des Klägers von einer Kostenentscheidung ab. [X.]ereits zu [X.] [X.]punkt bestanden offene Forderungen anderer Gläubiger
und war es erneut zur Titulierung von Forderungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
gegen den Kläger gekommen.
Unter dem 28. Mai 2014 drohte die [X.]eklagte dem Kläger den erneuten Widerruf an. In der Folgezeit zahlte der Kläger in [X.] Zwangsvollstreckungsverfahren an die Gerichtsvollzieherin. Im Wider-spruchsverfahren hat der Kläger dann unter anderem vorgetragen, er habe im August 2014 mit dem Finanzamt [X.].

eine Vereinbarung getroffen, nach der er zunächst Teilzahlungen erbringen
und die Forderung im Übrigen bis [X.] Oktober 2014 begleichen werde. Dazu ist es nicht gekommen; vielmehr hat das Finanzamt die Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
Auch nach dem [X.] der [X.]eklagten ist es zu zahlreichen Zwangsvollstreckungsver-fahren, zum Erlass weiterer Haftbefehle, zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen
in 17 Fällen (§ 266a Abs. 3 StG[X.]) und zur [X.]eantragung eines Insolvenzverfahrens durch das Fi-nanzamt R.

gekommen. Zwar liegen diese Ereignisse nach dem [X.] [X.]punkt. Die ihnen zugrundeliegenden Forderungen und zahlreiche Ti-tel stammen aber aus der [X.] davor und belegen eindrucksvoll die bereits [X.] desolate Vermögenslage des Klägers.

-

6

-

Die Rüge des Klägers, der [X.] hätte seiner [X.]ehauptung zu einer erneuten mündlichen Vereinbarung mit
dem Finanzamt [X.].

nachgehen müssen, da diese vor dem maßgeblichen [X.]punkt getroffen [X.] sei, geht fehl. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 29. Juni 2015 vorgetragen, das diesbezügliche Gespräch
mit dem Sachbearbeiter [X.]r.

habe "Anfang Dezember"
stattgefunden. Nachdem der [X.] im Rahmen seiner
Verfügung vom 16. September 2015 unter anderem darauf hingewiesen hat, dass bei dieser Darstellung unklar bleibe, an welchem Tag die behauptete [X.] zustande gekommen sei, hat
der Kläger im Schriftsatz vom 30. Sep-tember 2015 angegeben, er sei "wenige Tage vor Datierung seines Schreibens vom 16. Dezember 2015"
bei [X.]r.

im Finanzamt gewesen. Der [X.] ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass das behauptete [X.] nicht vor dem maßgeblichen [X.]punkt stattgefunden hat. Soweit der Kläger mit der Antragsbegrünung nunmehr vorträgt, dass Gespräch habe [X.] am 1. Dezember 2014 stattgefunden, ist dies angesichts seiner früheren Ausführungen nicht nachvollziehbar. Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Klä-ger in den Schriftsätzen vom 29. Juni und 30. September 2015 geschilderten Gespräch keine Stundungsvereinbarung, sondern nur die Zusage des [X.], die laufende Vollstreckung bis zur Prüfung vom Kläger vorzulegender Unterlagen über von ihm zu stellende Sicherheiten zeitweilig nicht fortzusetzen. Nach der Mitteilung der [X.] N.

vom 9. November 2015 belaufen sich auch die Rückstände des Klägers beim Finanzamt [X.].

, die aus den Jahren 2004 -
2013 stammen, inzwischen auf knapp 180.000

Soweit der Kläger sich darauf beruft, seine Vermögensverhältnisse seien angesichts der mit dem Zeugen Ge.

abgeschlossenen Darlehensverträge 8
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-

7

-

nicht an, weil die Verträge vom 16. Januar und 4. Juni 2015 stammen und damit nach dem maßgeblichen [X.]punkt abgeschlossen worden sind. Anzumerken ist nur, dass es verwundert, warum der Kläger die ihm nach seiner Darstellung auf Abruf zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht in Anspruch genommen hat, um seine zahlreichen Schulden zu tilgen, sondern es stattdessen zu diversen weiteren Vollstreckungen und zur [X.]eantragung eines Insolvenzverfahrens hat kommen lassen. [X.]ei dem Zeugen Ge.

soll es sich nach den vom Kläger vor-gelegten Unterlagen um den CFO der in H.

ansässigen Firma G.

Limited (G.

)
handeln. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger eine von Ge.

unterzeichnete [X.]estätigung vorgelegt, wonach die G.

dem Kläger im Zusammenhang mit Hotelprojekten in M.

und R.

ca.

und G.

dem Kläger dieses Geld noch im Oktober 2014 zur Verfügung stellen werde. Hierauf hat der Kläger seine [X.]ehauptung gestützt, er werde bis spätestens Ende Oktober 2014 sämtliche offenen Forderungen begli-chen habe. Auch dazu ist es aber nicht gekommen.

Soweit der Kläger mit der Antragsbegründung ohne Vorlage von [X.]elegen pauschal behauptet, er habe auch im Übrigen alle Forderungen
-
soweit sie vor dem maßgeblichen [X.]punkt lägen, davor, soweit sie danach entstanden seien, danach
-
beglichen, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Abgesehen davon
unter-liegt der Kläger einem grundlegenden Missverständnis. Ein Vermögensverfall wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass titulierte und in die Zwangsvollstre-ckung gegangene Forderungen nachträglich bezahlt werden. Kann ein Rechts-anwalt -
wie hier der Kläger -
offensichtlich nur wirtschaften, in dem er neue Schulden auflaufen lässt und zahlt er Schulden über einen gewissen [X.]raum nur unter dem Druck des Widerrufs seiner Zulassung oder unter dem Druck von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden (vgl.
nur Senat, [X.]eschlüsse vom 10
-

8

-

7.
Oktober 2013 -
AnwZ ([X.]) 30/13, juris Rn. 4; vom 14. Oktober 2014 -
AnwZ ([X.]) 22/14, juris Rn. 5 und vom 27. Juli 2015 -
AnwZ
([X.])
26/15, juris Rn. 6).

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

[X.]
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 11.12.2015 -
2 [X.] 1/15 -

11

Meta

AnwZ (Brfg) 15/16

08.08.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.08.2016, Az. AnwZ (Brfg) 15/16 (REWIS RS 2016, 7018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7018

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