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PDF anzeigen[X.] ZR 297/01vom24. Juli 2003in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 24. Juli 2003beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das [X.]eil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 25. Oktober 2001 wird nicht [X.].Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 174.510,05 (341.312 DM) festgesetzt.Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die [X.] Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.[X.] Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Kläge-rin keine für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an dem geliefertenMaterial ausreichenden Tatsachen vorgetragen [X.] 3 -Zwar macht die Revision zu Recht geltend, daß sich aus dem Vorbrin-gen der Klägerin in den Tatsacheninstanzen eine Vereinbarung der Parteiendarüber ergibt, daß die Klägerin berechtigt sein sollte, das am [X.] im Betrieb der Gemeinschuldnerin angetroffene Material abzuholen. [X.] dieser Vereinbarung begründet jedoch ausschließlich [X.] die Masse, weil der Beklagte weder konkursspezifische Pflichten verletztnoch eine unerlaubte Handlung begangen hat und auch die Voraussetzungen,unter denen der Verwalter ausnahmsweise neben der Masse haftet, wenn er inbesonderem Maße Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die [X.] beeinflußt hat, nicht erfüllt sind (vgl. [X.], 346, 350 ff; 103,310, 313; [X.], [X.]. v. 12. Oktober 1989 - [X.], [X.], 1584,1587 f; v. 18. Januar 1990 - [X.], [X.], 242, 245).[X.] [X.] Ganter [X.] [X.]
Meta
24.07.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. IX ZR 297/01 (REWIS RS 2003, 2133)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2133
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