Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2020, Az. IV ZA 14/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11964

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:080120BI[X.]A14.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 14/19
vom
8.
Januar
2020
in dem Verfahren

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. Bußmann

am 8.
Januar 2020

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von [X.] für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6.
Zivilsenats des [X.] vom 16.
Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Gründe:

[X.] Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner die Übersendung von Kopien des
internen [X.]
des 3.
Zivilsenats des [X.]
für das Jahr 2019.
Dies hat der Antragsgegner
abgelehnt
und auf die Möglichkeit der Einsicht-nahme bei der Geschäftsstelle des [X.] verwiesen.

Den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag gemäß
§
23
EGGVG hat
das [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,
dass die §§
21e, 21g GVG nur ein Recht auf "Einsicht-nahme"
in die Geschäftsverteilungspläne gewährten
und sich das Begeh-ren des Antragstellers
darüber hinaus als rechtsmissbräuchlich darstelle.

Zur Durchführung der
vom [X.] zugelassenen
Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung beantragt der [X.] die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.
1
2
3
-
3
-

I[X.] Die
beantragte Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat, §
76 Abs.
1 FamFG [X.]. §
114 Abs.
1 Satz
1 ZPO.

1. Allerdings steht allein das Fehlen eines
vom [X.] zutreffend verneinten
Rechtsanspruchs
auf Übersendung einer Kopie des in Rede stehenden [X.] einem Erfolg des [X.] insoweit nicht entgegen, als über die Bewilligung einer solchen Übersendung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (Senatsbeschluss vom 25.
September 2019

IV AR([X.]) 2/18, NJW 2019, 3307 Rn.
25).

2. Auf die
Frage, ob der Antragsgegner
dieses ihm eingeräumte Ermessen bei seiner ablehnenden Entscheidung erkannt und fehlerfrei ausgeübt hat, kommt es im Streitfall aber nicht an, weil das [X.] das Begehren des Antragstellers rechtsfehlerfrei auch als
rechtsmissbräuchlich angesehen hat, sodass es schon
aus diesem Grunde keinen Erfolg haben
kann.

a) Als unzulässige Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch sind auch die Verwendung einer gesetzlichen Vorschrift in einer zweckfrem-den Weise und mit zweckfremdem Ziel und die Ausnutzung formeller Möglichkeiten der Gesetze entgegen ihrem unzweideutigen Rechtsge-danken anzusehen ([X.], Urteil vom 12.
Juli 1951

III
ZR 168/50, [X.]Z 3, 94, 103
f. [juris Rn.
21]).
Dies kann
daher im Einzelfall auch bei der Geltendmachung eines grundsätzlich jedermann zustehenden Aus-kunftsanspruchs in Betracht kommen.

b) Einen solchen Fall hat das
[X.]
hier
-
anders als die Vorinstanz in dem Verfahren, das dem Senatsbeschluss IV AR([X.]) 4
5
6
7
8
-
4
-
2/18 vom 25.
September 2019 (NJW 2019, 3307) zugrunde lag -
rechts-fehlerfrei
angenommen, indem es die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens aus einer Gesamtschau des Vorbringens des Antragstellers in diesem Verfahren sowie dessen Vorgehen
auch in anderen Verfahren, wie es aus dem Beschluss des [X.] Hamm 15 VA 17/18 vom 8.
Mai 2018 ersichtlich sei
(vgl. dazu auch den in den maßgeblichen Passagen wortgleichen Beschluss des [X.] vom 8.
Mai 2018, 15
VA 12/18, veröffentlicht unter BeckRS 2018, 14982
und bei juris [dort insbesondere Rn. 1-38 und 58-60]),
hergeleitet
hat.

Insoweit
handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Beur-teilung im Einzelfall, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

[X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.07.2019 -
6 VA 1/19 -

9

Meta

IV ZA 14/19

08.01.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2020, Az. IV ZA 14/19 (REWIS RS 2020, 11964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11964

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