Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 35/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 7056

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

AnwZ ([X.]) 35/11

Verkündet am:

23. April 2012

[X.]oppel

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen belehrenden Hinweises
-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat auf die mündliche [X.] vom 23. April 2012
durch den Präsidenten
des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie die Rechts-anwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

für Recht erkannt:

Die [X.]erufung gegen das Urteil des 2. Senats des [X.] Landes Nordrhein-Westfalen
vom 6. Mai 2011
wird auf Kosten der [X.]eklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist
eine im [X.]ezirk der [X.]eklagten zugelassene Rechtsanwäl-tin. Am
18. März 2010 erteilte
die [X.]eklagte der Klägerin einen belehrenden Hinweis,
in
dem es unter anderem heißt:

"Sie vertreten Herrn Dr. A.

[X.]

in dessen Scheidungsverfah-ren sowie in der [X.] Zugewinnausgleich gegen die Ehefrau Ihres Mandanten, Frau [X.].

[X.]

Sie zudem auch für den volljährigen [X.] der Eheleute, Herrn M.

[X.]

, Klage vor dem Amtsgericht [X.]i.

auf Zahlung von [X.] gegen Frau [X.].

[X.]

erhoben. Im Rahmen des gegen Sie bei der Rechtsanwaltskammer H.

eingeleiteten [X.]eschwerdever-fahrens haben Sie eine Erklärung des Herrn Dr. A.

[X.]

vom 1

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-
02.10.2009 vorgelegt, in der dieser sein Einverständnis Ihnen gegenüber erklärt, dass Sie sowohl ihn als auch seinen [X.] anwaltlich vertreten. Ferner haben Sie eine Erklärung des Herrn M.

[X.]

vom 09.10.2009 überreicht, in der dieser erklärt, dass es eine [X.] für ihn nicht gebe und er selbst gewollt habe, dass Sie [X.] gegenüber seiner Mutter durchsetzen.

Die Vertretung des Herrn Dr. A.

[X.]

einerseits und des Herrn M.

[X.]

andererseits, jeweils gegen Frau [X.].

[X.]

, ver-stößt gegen §§ 43a Abs. 4 [X.], 3 Abs. 1 1. Alt. [X.], da Sie Ihre Mandanten in derselben Rechtssache vertreten und zwischen Ihren Mandanten objektiv widerstreitende Interessen bestehen. ...
Das Interes-
se Ihres Mandanten Dr. [X.]

in den Scheidungs-
und Zugewinnaus-gleichsverfahren ist auf die Anerkennung einer geringen eigenen Vermö-genslage zur Abwehr von Zugewinnausgleichs-
und ggfls. sich anschlie-ßender Unterhaltsansprüche der Frau [X.].

[X.]

gerichtet. Das In-teresse des Herrn M.

[X.]

besteht dagegen in der Feststellung einer hohen Vermögenslage sowohl seiner Mutter als auch seines [X.] zugunsten seiner eigenen Unterhaltsansprüche gegen diese. Denn ne-ben dem derzeit geltend gemachten Unterhaltsanspruch gegen seine Mutter [X.].

[X.]

bestehen grundsätzlich auch Unterhaltsansprü-che des Herrn M.

[X.]

gegen seinen Vater
Dr. [X.]

, weil

Das Vorliegen widerstreitender
Interessen wird auch nicht durch das Ein-verständnis des Herrn Dr. [X.]

und des Herrn M.

[X.]

zu deren j[X.] sind Sie somit verpflichtet, alle Mandate, also sowohl die Mandate des Herrn Dr. A.

[X.]

als auch das Mandat des Herrn M.

[X.]

, zu beenden."

Gegen diesen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen und förmlich zugestellten Hinweis
hat die
Klägerin
fristgerecht Klage erhoben. Die [X.]eklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und ergänzend darauf hingewiesen, dass
[X.].

[X.]

mit Schreiben vom 9. Februar 2010 Trennungsunterhalt von Dr. A.

[X.]

verlangt
und ihren Anspruch mit Antrag vom 8.
Juni 2010 eingeklagt habe; auch
in diesem Verfahren werde Dr. A.

[X.]

von der Klägerin vertreten.

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-
4
-

Der [X.] hat den belehrenden Hinweis aufgehoben
([X.]. 2011, 250). Mit ihrer vom [X.] zugelassenen [X.]eru-fung will die
[X.]eklagte weiterhin
die Abweisung der Klage erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die [X.]erufung ist nach §
112e
Satz 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e
Satz 2 [X.], §
124a Abs. 2, 3 VwGO).
Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.

I.

Die Klage ist
als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1
Satz
1 [X.],
§
42 VwGO) statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 [X.] obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der [X.]e-rufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.] hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überwa-chen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechts-anwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechts-anwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner [X.]erufspflichten belehren; er kann ihm auch aufgeben, das
beanstandete Verhalten zu unterlassen. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine
derartige missbilligende [X.]elehrung, so stellt diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geeignet ist, den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche 3
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ist sie anfechtbar ([X.], [X.]eschluss vom 25. November 2002 -
AnwZ ([X.]) 41/02, [X.]Z 153, 61, 62 f.).

II.

Das im [X.]escheid der [X.]eklagten vom 18. März 2010 beschriebene [X.] der Klägerin verstieß nicht gegen
§ 43a Abs. 4 [X.], § 3 Abs. 1 [X.].

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin betreffen der Zugewinnausgleich und der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern [X.] dieselbe Rechtssache. "Rechtssache"
kann jede Angelegenheit sein,
die zwischen mehreren [X.]eteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehen-den rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll ([X.], Urteil vom 25. Juni 2008 -
5
StR 109/07, [X.]St 52, 307 Rn.
11). Maßgebend dafür, ob die Rechtssache
dieselbe ist, ist der sachlich-rechtliche Inhalt der anvertrauten Angelegenheit ([X.], Urteil vom 16. [X.] -
4
StR 344/62, [X.]St 18, 192, 193; [X.]ayObLG,
NJW 1989, 2903),
auch wenn dasselbe materielle Interesse Gegenstand verschiedener
Ansprü-che oder
Verfahren ist ([X.], Urteil vom 7. Oktober 1986 -
1
StR 519/86, [X.]St 34, 191; [X.]ayObLG,
NJW 1989, 2903; [X.], StG[X.], 59. Aufl., § 356 Rn.
5; [X.], Anw[X.]l 2011, 679, 680).

Die von der Klägerin übernommenen Mandate decken sich
sachlich-rechtlich zumindest teilweise. Grundlage
des Zugewinnausgleichs ist
zwar die Ehe, während der Unterhaltsanspruch aus dem
Verwandtschaftsverhältnis
zwi-schen Eltern und Kindern
folgt.
Die Verwandtschaft zu
miteinander verheirate-ten
Eltern
betrifft jedoch denselben Sachverhalt wie
deren Ehe.
Der Unterhalts-6
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anspruch des erwachsenen Kindes richtet sich zudem
grundsätzlich gegen [X.] Elternteile, die anteilig nach ihren Erwerbs-
und Vermögensverhältnissen haften (§ 1606 Abs. 3 [X.]G[X.]); die Vermögensverhältnisse der
beiden Elternteile sind
-
bezogen auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags (§
1375 Abs. 1, § 1384 [X.]G[X.])
-
Gegenstand des Zugewinnausgleichs.

2. Die Interessen, welche die Klägerin bei der Abwehr des Anspruchs auf Zugewinnausgleich
(fortan auch: [X.])
einerseits
und
der Durchsetzung des Anspruchs auf Kindesunterhalt
(fortan auch: [X.])
anderseits
zu vertreten hat, widersprechen einander
unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles
jedoch
nicht.

a) Die
Interessen, welche
der
Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Auf-trags
zu vertreten hat,
sind
objektiv zu bestimmen. Grundlage der Regelung des §
43a Abs.
4 [X.] sind das Vertrauensverhältnis von Rechtsanwalt und
Man-dant, die Wahrung der Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und die im Interesse der Rechtspflege gebotene Gradlinigkeit der anwaltlichen [X.]erufsausübung ([X.]T-Drucks. 12/4993, S. 27; vgl. auch [X.]VerfGE 108, 150). Die Wahrnehmung [X.] Aufgaben setzt den unabhängigen, verschwiegenen und nur den Inte-ressen des eigenen Mandanten verpflichteten Rechtsanwalt voraus
([X.], Ur-teil vom 8.
November 2007 -
IX
ZR 5/06, [X.]Z 174, 186 Rn. 12 = NJW 2008, 1307). Diese Eigenschaften stehen nicht zur Disposition der Mandanten. Der Rechtsverkehr muss sich darauf verlassen können, dass der [X.] des § 43a [X.] befolgt wird, damit die angestrebte Chancen-
und Waffen-gleichheit der [X.]ürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt

([X.]VerfGE 108, 150, 161
f.; vgl. auch [X.]VerfG,
[X.], 2469 f.).

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Im rechtlichen Ausgangspunkt stehen die Interessen eines unterhaltsbe-rechtigten volljährigen Kindes im Widerspruch zu denjenigen seiner Eltern, die beide Unterhalt schulden und gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 [X.]G[X.] anteilig nach ihren Erwerbs-
und Vermögensverhältnissen haften. Ein Rechtsanwalt darf deshalb nicht zugleich die unterhaltspflichtigen Eltern
bei der Abwehr des [X.]
und das unterhaltsberechtigte Kind
bei dessen Durchsetzung
vertreten.

b) Dass die Klägerin im vorliegenden Fall nur mit der Durchsetzung des Anspruchs gegen die Ehefrau ihres Mandanten Dr. A.

[X.]

beauftragt worden war,
die auch dessen Gegnerin im [X.] war, ändert für sich genommen nichts am Vorliegen eines Interessenwiderstreits.
Ein objektiv vorhandener Interessenwiderspruch lässt sich (entgegen
Henssler, NJW 2001, 1521, 1522;
Deckenbrock, [X.] und berufs-rechtliches Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, 2009, Rn.
279
ff.)
nicht durch den schlichten Hinweis darauf auflösen, dass der Mandant
mit der Mandatserteilung selbst bestimmen könne, in welche Richtung und in welchem Umfang der Anwalt seine Interessen wahrnehmen möge.
Zwar werden die Mandatspflichten eines Anwalts wesentlich durch den ihm erteilten Auftrag be-stimmt.
Der Anwalt ist
an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden (§§
665, 675 Abs. 1; vgl. [X.], Urteil vom 15. November 2007 -
IX
ZR 44/04, [X.]Z 174, 205 Rn. 8), wobei es dem Mandanten, der das Misserfolgs-
und Kostenrisiko trägt, durchaus freisteht, Weisungen zu erteilen, welche seinen wohlverstandenen Interessen aus der Sicht eines objektiven [X.]etrachters wider-sprechen ([X.], Urteil vom 20. März 1984 -
VI
ZR 154/82, NJW 1985, 42, 43; vom 13. März 1997 -
IX
ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169 f.; vgl. [X.] in Zugehör u.a., Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 841). Nicht selten sind Umfang und Ausgestaltung des Auftrags
jedoch
erst das Ergebnis der Erstberatung, welche dem Mandanten aufzeigen soll, welche Rechte er hat und wie er sie 11
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durchsetzen kann. Außerdem muss ein Anwalt den Mandanten auch im Rah-men eines eingeschränkten Mandats vor Gefahren warnen, die sich bei ord-nungsgemäßer [X.]earbeitung des Auftrags aufdrängen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahren nicht bewusst ist ([X.], Urteil vom 29. April 1993 -
IX
ZR 101/92, NJW 1993, 2045; vom 9. Juli 1998 -
IX
ZR 324/97, [X.], 2246, 2247; vom 29. November 2001 -
IX
ZR 278/00, [X.], 505, 506; vgl. [X.] in Zugehör u.a., Handbuch der
Anwaltshaf-tung, 3. Aufl., Rn. 552 ff.).

Ein Anwalt, der ein volljähriges Kind bei der Durchsetzung von Unter-haltsansprüchen
berät, muss darauf hinweisen, dass sich der Anspruch gegen beide Elternteile richtet. Vertritt der Anwalt
bereits einen
Elternteil im Rahmen einer unterhalts-
oder ehegüterrechtlichen Auseinandersetzung, ist schon die-ser
Hinweis
geeignet,
dessen Interessen
zu beeinträchtigen.
Wenn und soweit sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes nach den zu-sammengerechneten Einkommen beider Eltern richtet, kann das Interesse des Kindes überdies darauf gerichtet sein, ein möglichst hohes Einkommen auch desjenigen Elternteils nachzuweisen, dessen Vertretung
der Anwalt bereits
übernommen hatte
und dessen Einkommens-
und Vermögensverhältnisse die-ser daher kennt. Auch dies schließt eine gemeinsame Vertretung eines Eltern-teils und des volljährigen Kindes im Rahmen des Kindesunterhalts grundsätz-lich aus.

c) Ob widerstreitende Interessen bestehen und vertreten werden, kann indessen nicht ohne [X.]lick auf die konkreten Umstände des Falles beurteilt wer-den. Maßgeblich ist, ob der in den anzuwendenden Rechtsvorschriften [X.] im konkreten Fall tatsächlich auftritt
([X.], 231, 236 [zu §
356 StG[X.]];
[X.]AG,
[X.], 921
f.; KG,
NJW 2008, 1458, 1459; aA [X.] 13
14
-
9
-
in [X.]/Römermann, [X.]erufs-
und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 3 [X.]erO Rn.
59).
Was den Interessen des Mandanten und damit zugleich der [X.] dient, kann nicht ohne Rücksicht auf die konkrete Einschätzung der hier-von betroffenen Mandanten abstrakt und verbindlich von Rechtsanwaltskam-mern oder Gerichten festgelegt
werden ([X.]VerfGE 108, 150, 162; vgl. auch [X.]VerfG,
[X.], 2469, 2470).
Die Vorschrift des § 43a Abs. 4 [X.] schränkt (ebenso wie diejenige des § 356 StG[X.]) das Grundrecht der freien [X.]e-rufsausübung der Rechtsanwälte nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Ihre Auslegung hat sich daran zu orientieren, dass jeder Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein muss und nicht weiter gehen darf, als die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange es [X.]. [X.] und Eingriffsintensität müssen zudem in einem angemes-senen Verhältnis stehen; denn die Gerichte sind, wenn sie Einschränkungen der grundsätzlich freien [X.]erufsausübung für geboten erachten, an dieselben Maßstäbe gebunden, die nach Art. 12 Abs. 1 GG den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers einschränken ([X.]VerfGE 54, 224, 235; 97, 12, 27; 108, 150, 160; [X.]VerfG,
[X.], 2469).
Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeuti-ger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43a Abs. 4 [X.] lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird ([X.]VerfGE 108, 150, 164). Das Anknüpfen an einen
möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt
verstößt gegen das Über-maßverbot und ist verfassungsrechtlich unzulässig ([X.]AG,
[X.], 921, 922; [X.], [X.], 3. Aufl., § 43a Rn. 171, 174).

Danach hat die Klägerin keine widerstreitenden Interessen vertreten. Sie ist von M.

[X.]

beauftragt worden, Unterhaltsansprüche (nur) gegen die Mutter [X.].

[X.]

geltend zu machen.
[X.]ei der Erteilung des Auftrags war Dr. A.

[X.]

zugegen. Er hat den Gebührenvorschuss an die [X.]
-
10
-
gerin gezahlt. Die Frage des Unterhaltsanspruchs gegen beide Elternteile stellte sich nicht. Dr. A.

[X.]

kam bis dahin allein für den Unterhalt seines [X.]es
auf und war bereit, dies unabhängig vom Ausgang des
Rechtsstreits weiterhin zu tun. Fragen der Schweigepflicht waren ebenfalls nicht berührt, nachdem Dr. A.

[X.]

der Klägerin alle für die [X.]erechnung des [X.] erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
gestellt hatte. Zudem wusste M.

[X.]

,
dass die Klägerin seinen Vater im Scheidungs-
und im [X.]
vertrat. Unter [X.]erücksichtigung all dieser Um-stände fehlt es bei der gebotenen konkret objektiven [X.]etrachtung an einem In-teressengegensatz.

III.

Die Vertretung des Dr. A.

[X.]

im später angestrengten
Ver-fahren auf
Trennungsunterhalt
kann nicht nachträglich zur [X.]egründung des be-lehrenden Hinweises vom 18. März 2010 herangezogen werden.

1. Ein fehlerhafter [X.]escheid kann zwar mit
anderer [X.]egründung auf-rechterhalten werden, wenn sich ergibt, dass dies mit einer fehlerfreien [X.]egrün-dung möglich ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Grundsätzlich sind hierzu alle tatsächlichen Umstände heranzuziehen, die bei seinem Erlass vorlagen
([X.]/von [X.], VwGO, 14. Aufl., § 108 Rn. 30). Die Klägerin hatte be-reits am 9.
Februar 2010, also vor Erlass des belehrenden Hinweises vom 18. März 2010, namens des Dr. A.

[X.]

den Anspruch auf Trennungsunterhalt zurückgewiesen.
Der [X.]escheid
darf
durch die [X.]erücksichtigung der geänderten [X.]egründung
jedoch
nicht in seinem Wesen verändert
([X.]VerwGE
19, 252, 257; 64, 356, 357 f.;
71, 363, 368; 95, 176, 183 f.)
und die Rechtsverteidigung des Klägers
darf hierdurch
nicht
unzumutbar
beeinträchtigt werden
([X.]VerwG,
NVwZ 16
17
-
11
-
1999, 303 Rn. 16). Unzulässig ist ein Nachschieben von Gründen
insbesondere
dann, wenn der Verwaltungsakt an einen anderen Sachverhalt anknüpft ([X.]/[X.], VwGO, 17. Aufl., § 113
Rn. 66).

2. Die Vertretung des Dr. A.

[X.]

bei der Abwehr des [X.] auf Trennungsunterhalt wäre daraufhin zu überprüfen gewesen, ob sie mit der Vertretung des M.

[X.]

bei der Geltendmachung des [X.] auf Volljährigenunterhalt gegen [X.].

[X.]

vereinbar war. Das ist ein anderer Sachverhalt als derjenige, welcher dem belehrenden Hinweis vom 18. März 2010 zugrunde lag. Geschütztes Rechtsgut wäre neben der [X.] allgemein das von M.

[X.]

erteilte Mandat gewesen, während es im belehrenden Hinweis um das Mandat des Dr. A.

[X.]

ging.

18
-
12
-
IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

Tolksdorf
[X.]
Fetzer

Wüllrich
Stüer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2011 -
2 [X.] 47/10 -

19

Meta

AnwZ (Brfg) 35/11

23.04.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2012, Az. AnwZ (Brfg) 35/11 (REWIS RS 2012, 7056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7056

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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