Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. VIII ZR 295/07

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 752

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. November 2008 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 204 Abs. 1 Nr. 1 a) Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 556 BGB einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der durchschnittliche Mieter in der Lage ist, die Art des Verteiler-schlüssels der einzelnen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallen-den Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (formelle [X.]). Ob die abgerechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den Gesamtkosten zugrunde gelegt wird, betrifft die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung. b) Allgemein verständliche [X.] bedürfen keiner Erläuterung. c) Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar (Fortführung des [X.] vom 9. April 2008, [X.], [X.], 2258, unter [X.]). [X.], Urteil vom 19. November 2008 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 26. Oktober 2007 unter Zurück-weisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Nebenkosten für die [X.] 2005 und 2006 zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Betriebskosten sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in [X.]. 1 Die Klägerin ist Verwalterin einer Wohnungseigentumsanlage und be-vollmächtigt, im eigenen Namen für die Eigentümer Forderungen gerichtlich geltend zu machen. Das verwaltete Objekt besteht aus 35 Wohnungen, von denen 34 in Sondereigentum stehen. Die von der Eigentümergemeinschaft an 2 - 3 - die Beklagten vermietete Wohnung war ursprünglich als Hausmeisterwohnung vorgesehen und gehört zum Gemeinschaftseigentum. Das Mietverhältnis mit den Beklagten endete am 31. August 2006. 3 In der Abrechnung der Klägerin vom 24. März 2005 für das [X.] heißt es eingangs der Aufstellung der Kosten: "Wohnung Nr. 35.4 Gesamt / Anteil [X.] 34 / QM 2.970,00 / 0,00 [X.] 1.000,00 / 0.00 [X.]34,00 / 1,00 [X.] 28,00 / 0,00 [X.]. 35

35,00 / 1,00 [X.]. 51,8 51,80 / 0,00 [X.]. 47,9 47,90 / 0,00 PERSONEN 66,00 / 3,00" Die Positionen "[X.]" und "[X.]" sind in der weite-ren Abrechnung wie folgt dargestellt: 4 "Konto Nr. Abrechnung Verteiler Kosten d. Einheit 26 [X.] 12.045,50 [X.] 354,28 40 [X.] 2.372,75 [X.] 157,60" 5 Über die Positionen Heizung und Wasser/Abwasser wurden gesonderte Einzelabrechnungen erstellt. Weitere in der Abrechnung vom 24. März 2005 aufgeführte Betriebskosten, u.a. Telefon, Gartenpflege, Putzmittel, Gewässer-schadenversicherung, weisen als Verteiler "[X.]" und als Kosten der Einheit "0,00" aus. Zusätzlich sind aber auf einem gesonderten Blatt unter der Be-zeichnung "Konto 40" einzelne Beträge zu den Positionen "Telefon, [X.] 4 - ge, Putzmittel, Gewässerschadenvers., [X.]., [X.]., [X.]ugswartung/TÜV" aufgeführt, die sich zu dem in der Abrechnung unter der Position "[X.]" als Anteil der Beklagten genannten Betrag von 157,60 • addieren. 6 In der Abrechnung vom 6. März 2006 für das [X.] heißt es [X.] abweichend zur Abrechnung 2004: "[X.] 1.000,00 / 28,68 [X.]. 51,8 53,10 / 1,30 [X.]. 47,9 47,90 / 0,00 PERSONEN 66, 25 / 3,00" 7 In der nachfolgenden Abrechnung werden die Positionen [X.], Putzmittel, Streugut, Gartenpflege, Telefon nach dem Umlageschlüssel "[X.]" auf die Beklagten umgelegt. Bei den Kosten der [X.]ugswartung sind als Gesamtbetrag 2.684,97 •, als Verteilerschlüssel "[X.]. 51,8" sowie als [X.] der Beklagten 65,73 • genannt. Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung restlicher Nebenkosten für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von zuletzt 461,10 • bzw. 872,99 •, eine Neben-kostenvorauszahlung für 2006 in Höhe von 640 • sowie die Erstattung vorge-richtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 79,17 • verlangt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 übersandte die Klägerin den Beklagten die Nebenkostenab-rechnung für Januar bis August 2006. 8 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Verurteilung der Beklagten auf 160,57 • nebst Zinsen reduziert und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 9 - 5 - Entscheidungsgründe: 10 Die Revision der Klägerin hat zum überwiegenden Teil Erfolg. [X.] 11 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 12 Soweit die Klägerin in den Nebenkostenabrechnungen für 2004 und 2005 über die Heizkosten und die Wasser-/Entwässerungskosten hinaus [X.] geltend gemacht habe, seien die [X.] formell unwirksam. Es fehle an einer Erläuterung der angewandten Verteilerschlüssel. Diese seien zwar auf den Abrechnungen jeweils oben rechts für die jeweils abgerechneten [X.] angegeben, aber nicht nachvollziehbar. So sei der für die Abrechnung nach [X.] zugrunde gelegte Schlüssel nicht nachvollziehbar, weil auf die Wohnung der Beklagten gerade kein Miteigentumsanteil entfalle. Bei der Abrechnung nach Einheiten sei zunächst angegeben, es handele sich um 34 Einheiten, wenige Zeilen tiefer werde dann aber ein Verteilerschlüssel "Einh. 35" aufgeführt, wo-nach die Kosten nach dem Verhältnis 35/1 verteilt werden sollten. Dieser Schlüssel werde auf einen Teil der Müllgebühren angewandt, während die [X.] nach dem Verhältnis 34/1 verteilt würden. In der Ne-benkostenabrechnung für 2005 komme hinzu, dass der für [X.]ugswar-tung/TÜV angegebene Schlüssel ("[X.]. 51,8") von 53,10/1,30 nicht verständ-lich und nirgends erläutert sei. Die formelle Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnungen für 2004 und 2005 habe zur Folge, dass die geltend gemachten [X.] nicht fällig seien. Aufgrund der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Abrechnungs-frist von einem Jahr könne die Klägerin für diese Kalenderjahre auch keine [X.] - 6 - rechnung mehr nachholen (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB). Dazu komme, dass die Abrechnung der Klägerin auch inhaltliche Fehler aufweise. 14 Die Voraussetzungen des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach eine Nach-forderung dann nicht ausgeschlossen sei, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten habe, lägen nicht vor. Es falle in den eige-nen Verantwortungsbereich des Vermieters, fristgerecht ordnungsgemäße [X.]en vorzulegen. Der Umstand, dass das Amtsgericht die Abrechnungen der Klägerin für formell ordnungsgemäß gehalten habe, könne die Klägerin nicht entlasten. Im [X.] hätten die von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen die verbrauchsabhängigen Nebenkosten überstiegen, so dass der Klägerin in-soweit keine Nachforderung zustehe. 15 Für das [X.] stehe der Klägerin hingegen eine Nachzahlung in [X.] von 160,57 • zu, da die von den Beklagten geleisteten Vorauszahlungen (1.536 •) um diesen Betrag unter den tatsächlichen Heizkosten (1.296,90 •) und den Wasser-/Entwässerungskosten (399,67 •) lägen. 16 Da die Abrechnung für das [X.] weitgehend formell unwirksam sei, könne sie auch nicht als Grundlage für einen Anspruch nach § 560 Abs. 4 BGB auf Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlung herangezogen werden. Im Üb-rigen sei die Klägerin nach nunmehr eingetretener Abrechnungsreife daran ge-hindert, weiterhin rückständige [X.] einzuklagen. 17 [X.] Rechtsanwaltskosten könne die Klägerin aus [X.] nicht ersetzt verlangen, da bereits unklar sei, wofür diese ange-fallen seien und aus welchem Streitwert sie sich errechnen sollten. 18 - 7 - I[X.] 19 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Einen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten für das [X.] sowie auf Erstattung diesbezüglicher Kosten einer anwaltlichen Mahnung hat das Berufungsgericht allerdings zu Recht verneint. Ein Anspruch auf Zahlung von Betriebskosten für das [X.] kann der Klägerin mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung hingegen nicht versagt werden. Im Hinblick auf die von der Klägerin für das [X.] geltend gemachten Ne-benkosten hat das Urteil des Berufungsgerichts wegen eines Verfahrensfehlers keinen Bestand. 1. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Abrechnung für das [X.] sei (mit Ausnahme der Kosten für Heizung und Wasser/Abwasser) schon formell nicht ordnungsgemäß, ist jedenfalls für die Position "Hausbetreuungs-kosten" und "Abzüge" beizupflichten. Bleiben diese beiden Positionen unbe-rücksichtigt, ergibt sich aus den übrigen abgerechneten Betriebskosten kein die geleisteten Vorauszahlungen übersteigender Betrag. Der Klägerin stehen somit Nachforderungen bezüglich der Nebenkosten für das [X.] nicht zu. 20 a) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist eine Betriebskosten-abrechnung formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht. In die Abrechnung sind bei Gebäuden mit - wie hier - mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen ([X.]surteil vom 28. Mai 2008 - [X.] ZR 261/07, [X.], 2260, [X.]. 10; [X.]surteil vom 9. April 2008 - [X.], [X.], 2258, [X.]. 15). Freilich ist nicht in jedem Fall die Er-läuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs Voraussetzung für eine for-mell ordnungsgemäße Abrechnung. Eine Abrechnung soll den Mieter in die [X.] - 8 - ge versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen ([X.]surteil vom 17. November 2004 - [X.] ZR 115/04, [X.], 219, unter [X.]). Erforderlich ist dafür, dass der Mieter er-kennen kann, wie (in welchen Rechenschritten) die Umlage der Betriebskosten erfolgt ist. Abzustellen ist auf das Verständnis eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters (vgl. [X.]surteil vom 9. April 2008, aaO, [X.]. 15). Allgemein verständliche [X.] bedürfen keiner Erläuterung. Die Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit einer Betriebskostenab-rechnung einerseits und deren inhaltlicher Richtigkeit andererseits richtet sich danach, ob der Mieter in der Lage ist, die Art des Verteilerschlüssels der einzel-nen Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an den Gesamtkosten rechnerisch nachzuprüfen (formelle Wirksamkeit). Ob die abge-rechneten Positionen dem Ansatz und der Höhe nach zu Recht bestehen oder sonstige Mängel der Abrechnung vorliegen, etwa ein falscher Anteil an den [X.] zu Grunde gelegt wird, betrifft die inhaltliche Richtigkeit. 22 b) Für die Kosten der Hausbetreuung ist als Verteilerschlüssel "[X.]" angegeben. Diese Angabe ist als Verteilerschlüssel für sich gesehen unverständlich und wird in der Abrechnung auch nicht erläutert. Aus den Anga-ben in der Abrechnung lässt sich zwar noch entnehmen, dass als Gesamtmen-ge "34,0" und als Anteil der Beklagten "1,0" angesetzt worden sind. Hieraus kann der durchschnittliche Mieter aber nicht entnehmen, nach welchem Umla-gemaßstab die Abrechnung vorgenommen wurde. Der möglicherweise gemein-te Umlagemaßstab "Wohneinheiten" ist in diesem Zusammenhang nicht ge-nannt; auch die genannte Zahl 34 spricht angesichts vorhandener 35 [X.] jedenfalls nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit für diesen [X.]. 23 - 9 - c) Bei der Position Konto 40 ("[X.]") ist schon nicht erkennbar, um welche umlagefähigen Betriebskosten es sich dabei handeln soll; die auf ge-sondertem Blatt zu diesem Konto erfolgte Abrechnung weist zwar einzelne Be-triebskosten wie Telefon, Gartenpflege, [X.]ugswartung etc. auf, enthält aber nur die auf die Beklagten entfallenden Einzelbeträge, so dass es schon aus diesem Grund insoweit an einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fehlt. 24 d) Zutreffend ist weiterhin die rechtliche Würdigung des Berufungsge-richts, dass mit Ablauf des Kalenderjahres 2005 eine Behebung der formellen Fehler der Abrechnung wegen Ablaufs der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht mehr möglich war und dass die Vorausset-zungen des § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB, wonach eine Nachforderung nicht ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat, hier nicht gegeben sind. Die letztgenannte Vorschrift ist insbesondere im Hinblick auf den - hier nicht vorliegenden - Fall erlassen [X.], dass Steuern oder Abgaben erst nach Ablauf der Abrechnungsperiode behördlich festgesetzt werden ([X.]. 14/4553, [X.]; vgl. [X.]surteil vom 5. Juli 2006 - [X.] ZR 220/05, [X.], 3350, [X.]. 15). Der Umstand, dass das Amtsgericht die Abrechnung der Klägerin - nach Einholung eines Sachverstän-digengutachtens hierzu - für insgesamt formell ordnungsgemäß angesehen hat, führt dagegen nicht zu einer Entlastung der Klägerin. Die Fehler der [X.] stammen aus ihrer Sphäre und sind nicht vom Gericht verursacht (vgl. [X.]/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 473). 25 Ohne Erfolg hält die Revision dem entgegen, die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB müsse durch Auslegung im Wege einer teleologi-schen Reduktion oder durch analoge Anwendung der Verjährungsvorschriften - hier § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB - ausgedehnt werden, weil ein Mieter, der wie die Beklagten innerhalb der Ausschlussfrist eine Abrechnung erhalten habe, inso-weit jedenfalls dann kein schutzwürdiges Vertrauen bilden könne, wenn es noch innerhalb der Ausschlussfrist zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens 26 - 10 - komme. Die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB soll Abrechnungssi-cherheit für den Mieter gewährleisten, dient der Rechtssicherheit und bezweckt Rechtsklarheit. Dieser Normzweck würde verfehlt, wenn der Mieter im Falle ei-ner gerichtlichen Auseinandersetzung über die Betriebskostenabrechnung [X.] liefe, mit höheren als den innerhalb der Abrechnungsfrist formell wirksam abgerechneten Kosten belastet zu werden. Unter diesem Gesichtspunkt verbie-tet sich eine teleologische Reduktion der Ausschlussvorschrift des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB. Wie der [X.] ([X.]surteil vom 9. April 2008, aaO, [X.]. 20 f.) - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, kommt aus den gleichen Gründen auch die entsprechende Anwendung der für die Verjährung geltenden Vorschrift des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BGB in der Regel nicht in Betracht. Gleiches muss für § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gelten, auch wenn diese Bestimmung anders als § 212 BGB nicht den Neubeginn, sondern nur die Hemmung der Verjährung vorsieht. 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass auch die Abrechnung 2005 mit Ausnahme der Positionen Heizung und Was-ser/Abwasser nicht formell ordnungsgemäß sei. Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Klägerin bereits in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2006 die Verteilerschlüssel erläutert hat, die sie auch in der späteren Abrechnung vom 6. März 2006 für das [X.] [X.] hat. Jedenfalls unter Berücksichtigung dieser Erläuterungen wird die Abrechnung der Klägerin für das [X.] insgesamt den formellen [X.] gerecht. 27 a) Der Verteilerschlüssel "[X.]" ist bereits aus sich heraus verständlich und bedarf deshalb keiner Erläuterung. Es liegt auf der Hand, dass bei diesem Schlüssel die Kosten nach dem Verhältnis der auf die Wohnung des Mieters entfallenden Miteigentumsanteile zur Summe aller Miteigentumsanteile der Abrechnungseinheit verteilt werden sollen. Es genügt daher, wenn - wie in der Abrechnung der Klägerin für das [X.] geschehen - der für die [X.] - 11 - nung des Mieters zugrunde gelegte Miteigentumsanteil ("28,68") und die [X.] aller Anteile ("1.000") angegeben werden, so dass der Mieter die vorge-nommenen Rechenschritte nachvollziehen kann. Ob der Ansatz eines Miteigen-tumsanteils von 28,68 in Anbetracht der Tatsache, dass der Wohnung der [X.] kein Miteigentumsanteil zugeordnet war, zulässig ist und ob der - nach der Darstellung der Klägerin fiktive - Anteil richtig angesetzt ist, ist wiederum keine Frage der formellen Wirksamkeit, sondern der inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2006 erläutert, dass sie sich bei der Abrechnung damit beholfen habe, für die im Gemeinschaftseigentum stehende Wohnung der Beklagten den gleichen Miteigentumsanteil anzusetzen, der auf die darüber liegende, gleich große Wohnung entfalle. b) Hinsichtlich der Müllgebühren hat die Klägerin ebenfalls bereits in dem genannten Schriftsatz vom 11. Januar 2006 erläutert, dass die Gesamtkosten in der Weise verteilt werden, dass vorab jeder Wohnung ein Grundbetrag von 27,61 • zugeordnet und der Restbetrag nach dem Umlageschlüssel "Personen" umgelegt wird. So ist die Klägerin in ihrer Abrechnung vom 6. März 2006 ver-fahren, indem sie vorab einen Teilbetrag von 966,35 • als Grundbetrag (27,61 • je Wohnung) und den Restbetrag von 1.858,65 • nach dem Verteilerschlüssel Personenzahl umgelegt hat. Da die Abrechnung sowohl die für die Wohnung der Beklagten zugrunde gelegte Personenzahl als auch die Gesamtpersonen-zahl enthält, ist den formellen Erfordernissen damit Genüge getan. 29 c) Im Hinblick auf die Positionen Hausbetreuung, Kabelfernsehen und Allgemeinstrom hat die Klägerin ebenfalls in dem erwähnten Schriftsatz vom 11. Januar 2006 ausgeführt, dass sie diese Positionen nach Wohneinheiten abrechne. Einer weiteren Erläuterung bedurfte es nicht, da der [X.] Wohneinheiten aus sich heraus verständlich ist. Der in der späteren [X.] der Klägerin aufgetretene Widerspruch, dass als Gesamtzahl der 30 - 12 - Wohnungen teils 34, teils 35 Wohnungen angegeben sind, betrifft wiederum [X.], sondern die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung. 31 d) Auch zu der Position "[X.]ugskosten/TÜV" hat die Klägerin in dem genannten Schriftsatz den - aus der Bezeichnung "[X.]. 51,8" in der Tat nicht ersichtlichen - Verteilerschlüssel im Einzelnen dargestellt und erläutert. Sie hat ausgeführt und näher erläutert, dass den Wohnungen für die Verteilung dieser Kosten ein nach der Geschosshöhe gestaffelter Bewertungsfaktor zugeordnet wurde, dass dieser für die Erdgeschosswohnung der Beklagten mit 1,3 ange-setzt wurde und dass die Summe der Faktoren aller Wohnungen 51,8 betrug. Zusammen mit diesen Angaben genügte die Abrechnung der [X.]ugskosten in der Abrechnung für das [X.] den formellen Anforderungen. Dem steht nicht entgegen, dass in dieser Abrechnung als Summe der Bewertungsfaktoren nicht 51,8 sondern 53,1 angegeben war; denn ob dieser Ansatz korrekt war, betrifft wiederum die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung. 3. Soweit das Berufungsgericht die Klage auf Zahlung rückständiger Be-triebskostenvorausleistungen in Höhe von 640 • für das [X.] unter [X.] auf die zwischenzeitlich erteilte Abrechnung abgewiesen hat, rügt die Re-vision mit Erfolg, dass das Berufungsgericht der Klägerin, die die Bedeutung dieses nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingetrete-nen Umstands (vgl. [X.]surteil vom 28. Mai 2008, aaO, [X.]. 18) ersichtlich übersehen hatte, den hiernach gebotenen Hinweis gemäß § 139 ZPO nicht er-teilt hat. 32 4. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ent-fällt schließlich schon deshalb, weil der Klägerin für das [X.] kein Nach-zahlungsanspruch gegen die Beklagten zusteht und das die Rechtsanwaltskos-ten auslösende Schreiben der erstinstanzlich tätigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 20. Juli 2005 sich noch nicht auf die Abrechnung für das [X.] bezogen haben kann. 33 - 13 - II[X.] 34 Das Berufungsurteil erweist sich somit als richtig, soweit es die Neben-kostenabrechnung für das [X.] und die vorgerichtlichen Anwaltskosten betrifft; insoweit ist die Revision zurückzuweisen. Bezüglich der Nebenkosten-forderungen für das [X.] und die Monate Januar bis August 2006 kann das Berufungsurteil hingegen keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf-zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann, soweit das Berufungsurteil auf-zuheben ist, nicht in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsgericht - vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig - keine Feststellun-gen zur inhaltlichen Richtigkeit der Abrechnung für das [X.] getroffen hat und weil der Klägerin bezüglich der für 2006 geltend gemachten Vorauszahlun-gen Gelegenheit zu geben ist, ihre Anträge an die (infolge der zwischenzeitlich erfolgten Abrechnung) geänderte Rechtslage anzupassen. Die Sache ist [X.] zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2007 - 2 C 638/05 - [X.], Entscheidung vom [X.]/07 [X.] -

Meta

VIII ZR 295/07

19.11.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2008, Az. VIII ZR 295/07 (REWIS RS 2008, 752)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 752

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