Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZR 90/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 1018

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 22. Oktober 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1; [X.] § 398 Abs. 1 Die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen im Eröffnungsverfahren hindert den Erwerb einer zuvor abgetretenen, erst nach Anordnung entstandenen Forderung des Insolvenzschuldners nicht ([X.] an [X.] 135, 140). [X.], [X.]eil vom 22. Oktober 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 2009 durch [X.] Ganter, [X.] Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Grupp für Recht erkannt: Die Revisionen des [X.] und der [X.] zu 2 gegen das Ur-teil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 30. April 2008 werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen: Der Kläger die Hälfte der Gerichtskosten und die außergericht-lichen Kosten der [X.] zu 1; die Beklagte zu 2 die Hälfte der Gerichtskosten und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des [X.]. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] in [X.](im Folgenden: Schuld-nerin). Die Schuldnerin führte ein Autohaus, das Kraftfahrzeuge der [X.] zu 1, Rechtsnachfolgerin der [X.], vertrieb. Zur Einkaufsfinanzie-rung bediente sich die Schuldnerin der [X.] zu 2, an welche sie ihre der-zeitigen und künftigen Forderungen gegen die [X.] mit einem im Jahr 1995 geschlossenen Rahmenvertrag zur Sicherung abtrat. Diese [X.] - 3 - rungen der Schuldnerin, die insbesondere aus Gutschriften für Garantie- und Kulanzleistungen, Nachlässen und Boni entstanden, erfasste die Rechtsvor-gängerin der [X.] zu 1 vereinbarungsgemäß auf einem Verrechnungskon-to, in das auch Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus Warenlieferungen und anderen Gründen eingestellt wurden. Am 10. Juni 2004 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des [X.] über ihr Vermögen. Mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom gleichen Tag wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläu-figen Insolvenzverwalters wirksam sind. Unmittelbar danach setzte der Kläger die [X.] von seiner Bestellung in Kenntnis. Am 15. Juli 2004 erstellte die Beklagte zu 1 einen Kontoabschluss, der ein Guthaben der Schuldnerin von 140.504,94 • auswies. Der Kläger forderte die Beklagte zu 1 mit Schreiben vom 23. Juli 2004 auf, diesen Betrag an ihn auszuzahlen. Die Beklagte zu 1 über-wies das Guthaben jedoch am 27. Juli 2004 an die Beklagte zu 2. Mit [X.] vom 1. August 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. 2 Der Kläger hat die [X.] als Gesamtschuldner auf Zahlung von 140.504,94 • nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen und die Beklagte zu 2 in der [X.] antragsgemäß verurteilt. Die Berufungen des [X.] und der [X.] zu 2 blieben ohne Erfolg. Mit ihren vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-onen erstrebt der Kläger die Verurteilung - auch - der [X.] zu 1, die [X.] zu 2 die vollständige Abweisung der Klage. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg. 4 [X.] Revision des [X.] 1. Das Berufungsgericht, dessen [X.]eil u.a. in [X.], 1598 [X.] ist, hat gemeint, die Beklagte zu 1 sei dem Kläger gegenüber nicht mehr zur Auszahlung des Guthabens verpflichtet, weil sie durch die Zahlung an die Beklagte zu 2 von ihrer Schuld befreit worden sei. Es hat dabei angenommen, durch den Kontokorrentabschluss vom 15. Juli 2004, der von der Schuldnerin und dem Kläger mit Schreiben vom 23. Juli 2004 anerkannt worden sei, sei eine abstrakte Saldoforderung der Schuldnerin in Höhe ihres Guthabens entstanden. Diese Forderung habe die Beklagte zu 2 aufgrund der Vorausabtretung wirk-sam von der Schuldnerin erworben. Zwar sei die Forderung erst nach Anord-nung des [X.] entstanden. Es genüge aber, dass die Schuldnerin zum [X.]punkt des Abschlusses der Vorausabtretung in ihrer [X.] nicht beschränkt gewesen sei. 5 2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision des [X.] stand. Die Revision nimmt hin, dass die Globalzession ursprünglich wirksam war, das Konto der Schuldnerin bei der [X.] zu 1 in laufender Rechnung nach § 355 HGB geführt wurde und die Forderung auf Auszahlung des [X.] auf diesem Konto am 23. Juli 2004 als abstrakte Saldoforderung entstand. Sie hat allerdings in der Revisionsverhandlung die Ansicht vertreten, die Saldo-forderung sei sogleich wieder kontokorrentgebunden und deshalb nicht abtret-bar gewesen. Dies findet aber in den Feststellungen des [X.] - 5 - ne Stütze. [X.] ist auch die Auffassung der Revision, die Beklagte zu 2 habe die Saldoforderung wegen der zuvor angeordneten [X.] nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht mehr erwerben können. a) Der Senat hat in seinem [X.]eil vom 20. März 1997 ([X.] 135, 140) die Auffassung vertreten, dass die Anordnung eines Veräußerungsverbots nach § 106 Abs. 1 Satz 3 KO in Verbindung mit der Bestellung eines Sequesters den wirksamen Erwerb einer zuvor abgetretenen, aber erst danach entstandenen Forderung durch den Zessionar nicht hindere. Zur Begründung hat er ausge-führt, die Verfügungsbefugnis des Zedenten müsse zum [X.]punkt des Entste-hens der Forderung nicht mehr vorliegen. Es genüge, wenn sie beim letzten Teilakt der Verfügung vorgelegen habe. Die Abtretung einer zukünftigen Forde-rung enthalte bereits selbst alle Merkmale, aus denen der Übertragungstatbe-stand bestehe; das Entstehen der Forderung gehöre sogar dann nicht dazu, wenn noch nicht einmal der Rechtsgrund für sie gelegt sei ([X.] aaO S. 144). Der Zweck eines mit einer Sequestration verbundenen Veräußerungsverbots nach § 106 KO rechtfertige es nicht, eine Vorausverfügung aus der [X.] davor, die sich erst nach Anordnung jener Maßnahmen auswirke, entgegen diesen Grundsätzen als hinfällig anzusehen ([X.] aaO S. 144 ff unter c). 7 b) Dieses [X.]eil hat im Schrifttum zum Teil Zustimmung gefunden (Stür-ner/Bormann LM KO § 106 Nr. 16; [X.] EWiR 1997, 943; [X.] 1998, 31; [X.] WuB [X.] § 37 KO 1.97; [X.], 565; nunmehr auch [X.] FS Kirchhof S. 60), aber auch Kritik erfahren ([X.] [X.], 957 ff; [X.] ZZP 111, 83 ff; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 81 Rn. 8; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 24 Rn. 12; [X.]/[X.], [X.] § 24 Rn. 6 f; HK-[X.]/Kirchhof, 5. Aufl. § 24 Rn. 8; [X.], [X.] 12. Aufl. § 24 Rn. 2 und 19; [X.], Die Insolvenz des [X.]). 8 - 6 - Manche Autoren meinen, dem [X.]eil sei zumindest im Anwendungsbereich der [X.] nicht zu folgen (FK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 24 Rn. 9; HmbKomm-[X.]/[X.], 3. Aufl. § 24 Rn. 7; einschränkend auch [X.] Z[X.] 2006, 1057, 1058 und OLG Naumburg Z[X.] 2008, 1022, 1023). c) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung, wonach die Verfügungsbe-fugnis beim Abschluss des Verfügungstatbestands, nicht notwendig jedoch bis zum Eintritt des [X.] vorliegen muss, auch unter der Geltung der [X.] fest (vgl. auch [X.], [X.]. v. 17. September 2009 - [X.] ZR 106/08, z.[X.].). 9 aa) Regelmäßig fällt der Rechtserwerb als Verfügungserfolg mit dem letzten Akt des [X.] zusammen. So tritt die Rechtsände-rung bei Einigkeit über den [X.] bei unbeweglichen Gegenständen mit der Eintragung im Grundbuch (§ 873 Abs. 1 [X.]), bei der Übertragung be-weglicher Sachen mit der Erlangung des unmittelbaren (§ 929 [X.]) oder mit-telbaren Besitzes (§ 930 [X.]) oder der Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 [X.]), bei der Abtretung einer bestehenden Forderung bereits mit der Einigung (§ 398 [X.]) ein. Der Rechtssatz, wonach die Verfügungsmacht des [X.] noch zum [X.]punkt des [X.] vorliegen muss (etwa [X.]/[X.], 5. Aufl. § 185 Rn. 26; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 185 Rn. 5), trifft in diesen Fällen zu und wird von der [X.] des § 878 [X.] bestätigt. Anders verhält es sich bei der Verfügung über künftige Forderungen. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Nach allgemeiner [X.] genügt als Tatbestand der Verfügung wie bei der Abtretung bestehender Forderungen die Einigung der Beteiligten. Der Übergang des Rechts vollzieht sich jedoch erst, wenn die Forderung entsteht ([X.], [X.]. v. 16. März 1995 - [X.] ZR 72/94, NJW 1995, 1668, 1671 m.w.[X.]). Verfügungstatbestand und [X.] - 7 - fügungserfolg fallen daher ausnahmsweise auseinander (vgl. [X.]/ Busche, [X.] 2005 § 398 Rn. 63 a.E.). Der Bezug der [X.] führt hier zu dem Ergebnis, dass Beschränkungen dieser Befugnis nach bereits erfolgter Einigung über die Abtre-tung unschädlich sind. [X.]) Der Einwand, bei der [X.] könne nicht auf die [X.] zum [X.]punkt der Abtretung abgestellt werden, weil [X.] sich immer auf das von der Verfügung betroffene Recht beziehe und deshalb "sinnlos" sei, solange dieses Recht nicht existiere ([X.] aaO S. 960), berücksichtigt nicht die Besonderheiten der [X.]. Hält man eine solche für zulässig (das Gesetz geht hiervon aus, wie beispielsweise § 566b [X.] zeigt), muss man in Kauf nehmen, dass sich sowohl die Einigung als auch die Verfügungsmacht auf ein künftiges, gegenwärtig noch nicht beste-hendes Recht beziehen. Gleichwohl ist anerkannt, dass die Einigkeit über den [X.] nicht bis zum Entstehen der Forderung fortbestehen muss ([X.]/[X.], aaO § 398 Rn. 11; [X.]/Busche, aaO Rn. 71). [X.] hat für die Verfügungsmacht zu gelten. 11 cc) Die genannten Besonderheiten der [X.] erlauben es auch nicht, sie der Verfügung eines Nichtberechtigten über ein bereits bestehendes Recht gleichzustellen. § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 [X.] setzt voraus, dass der Verfügende den Gegenstand der Verfügung erwirbt und damit die Verfügungs-macht erlangt ([X.]). Dem gegenüber hat der Verfügende bei der [X.] bereits alles von seiner Seite Erforderliche für den [X.] getan. Aus der Regelung der [X.] kann deshalb nicht geschlos-sen werden, bei der Abtretung künftiger Forderungen müsse die Verfügungsbe-12 - 8 - fugnis zum [X.]punkt des Entstehens der Forderung vorliegen (a.A. [X.] aaO S. 961). [X.]) Schließlich lassen sich auch aus der Entstehungsgeschichte der §§ 571, 573 [X.] (jetzt §§ 566, 566b [X.]) keine entscheidenden Argumente ableiten (so aber noch [X.], [X.], 302 f). Die Regelung in § 566b [X.], nach der eine Vorausverfügung des bisherigen Eigentümers über die Mie-te für eine bestimmte [X.] nach Übereignung des Grundstücks wirksam bleibt, mag auf der Vorstellung beruhen, dass ohne eine solche Regelung die Voraus-verfügung mit der Eigentumsübertragung für die Folgezeit ihre Wirkung verloren hätte (Protokolle der [X.] des Entwurfs des [X.], S. 1889 = [X.], Materialien [X.]). Mietforderungen stehen nach einem Eigentümerwechsel aber von vorneherein dem neuen Eigentümer zu (§ 566 Abs. 1 [X.]). Sie werden von Vorausabtretungen des bisherigen Eigen-tümers nicht erfasst, weil diese nach richtigem Verständnis nur Forderungen betrifft, die ohne die Abtretung dem Zedenten zustehen würden. Um einen Fall der nachträglichen Verfügungsbeschränkung geht es deshalb hier nicht. 13 d) Der Regelungszusammenhang der [X.] rechtfertigt [X.] andere Beurteilung als derjenige der Konkursordnung (vgl. schon [X.] 174, 297, 305 f Rn. 27). 14 aa) Das Insolvenzgericht kann dem Schuldner im Eröffnungsverfahren ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, dass [X.] des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.]). Für den Fall, dass der Schuldner gegen eine solche Verfügungsbeschränkung verstößt, verweist § 24 Abs. 1 [X.] auf § 81 [X.]. Verfügungen nach Anordnung der [X.] - 9 - kung sind danach unwirksam. Dies spricht dafür, im Fall einer [X.] auf den [X.]punkt der Abtretung und nicht auf den [X.]punkt des Entstehens der Forderung abzustellen. Hätte das Entstehen der Forderung und damit der [X.]-punkt des [X.] maßgeblich sein sollen, hätte es näher gelegen, in § 24 Abs. 1 [X.] auf § 91 [X.] zu verweisen. Denn diese Norm erklärt den Er-werb von Rechten an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für unwirksam. Als Beispiel für einen solchen Rechts-erwerb hat der Gesetzgeber den Fall einer Vorausverfügung genannt (BT-Drucks. 12/2443 [X.] zu § 102). § 91 [X.] ist im Eröffnungsverfahren jedoch [X.] noch analog anwendbar ([X.] 170, 196, 199 Rn. 8). [X.]) Der [X.] hat in der Vergangenheit entgegen dem [X.] (HK-[X.], aaO) für die insolvenzrechtlichen Wirkungen bei [X.] nicht "allgemein" auf den [X.]punkt des Entstehens der [X.] Forderungen abgestellt, sondern nur für das Anfechtungsrecht ([X.] 30, 238, 240; 64, 312, 313; 174, 297, 308 Rn. 33 a.E.; [X.], [X.]. v. 30. Januar 1997 - [X.] ZR 89/96, [X.], 513, 514 unter I[X.] 1.a) und für die Auslegung der §§ 15 KO, 91 [X.] ([X.] 27, 360, 367; 106, 236, 241; 135, 140, 145; 167, 363, 365 Rn. 6; [X.], [X.]. v. 5. Januar 1955 - [X.], [X.], 338, 339 f). Einer abweichenden Beurteilung im Rahmen von § 81 [X.] steht dies nicht entgegen. 16 cc) Es ist schließlich auch kein unabweisbares Bedürfnis zu erkennen, den Rechtserwerb des Zessionars in Fällen dieser Art der Vorschrift des § 81 [X.] zu unterstellen und ihn somit scheitern zu lassen. Ein angemessener Schutz der übrigen Insolvenzgläubiger wird durch die Möglichkeit erreicht, die Abtretung nach §§ 143, 140, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] anzufechten ([X.] - 10 - [X.]/[X.], 5. Aufl. § 91 Rn. 19). Im Übrigen könnte die Fortdauer der [X.] im Falle einer stillen Sicherungszession ([X.] 144, 192, 198; [X.], [X.]. v. 6. April 2006 - [X.] ZR 185/04, [X.], 403) und der [X.] bei einem verlängerten Eigentumsvorbe-halt nicht gerechtfertigt werden, wenn dem Zessionar oder dem [X.] nicht als Ausgleich ein insolvenzfestes Recht an der eingezogenen [X.] oder dem Veräußerungserlös zuwachsen würde (MünchKomm-[X.]/ Ganter, 2. Aufl. vor §§ 49-52 Rn. 31). 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Klage gegen die Beklagte zu 1 auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung begründet. 18 Zwar hat der Senat entschieden, dass in der Insolvenz des Zedenten sowohl der Zessionar als auch der Schuldner der abgetretenen Forderung als [X.] in Anspruch genommen werden können, wenn der Zedent eine ihm obliegende Leistung an den Drittschuldner erbringt und dadurch die abgetretene Forderung nachträglich werthaltig macht ([X.], [X.]. v. 29. [X.] 2007 - [X.] ZR 165/05, [X.], 363 f Rn. 14-17). Dies gilt jedoch nur, so-fern die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen ([X.] aaO Rn. 17). Daran fehlt es im Verhältnis zwischen dem Kläger und der [X.] zu 1. Die Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 [X.] setzt eine Rechtshandlung voraus, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat. Um eine solche handelte es sich bei dem Anerkenntnis des [X.] auf dem Verrechnungskonto nicht, denn dieses Konto wies ein Guthaben zugunsten der Insolvenzschuldnerin auf. Das Anerkenntnis des Guthabens be-traf die Beklagte zu 1 nicht als [X.], sondern als Schuldnerin, und gewährte ihr keine Sicherung oder Befriedigung. Anders könnte die Beur-teilung allenfalls ausfallen, soweit durch die anerkannte Saldierung auch [X.]9 - 11 - rungen der [X.] zu 1 erfüllt wurden. Dies ist aber nicht Gegenstand der Klage. Denn der Kläger macht nicht das durch Verrechnung mit Forderungen der [X.] zu 1 getilgte Guthaben der Schuldnerin, sondern das nach [X.] verbleibende Guthaben geltend. I[X.] Revision der [X.] zu 2 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 2 für verpflichtet gehalten, den von der [X.] zu 1 erlangten Betrag nach § 143 Abs. 1 [X.] an den Kläger auszukehren, weil sie diesen in nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] an-fechtbarer Weise erlangt habe. Der Anfechtung unterliege das Werthaltigma-chen der im Voraus an die Beklagte zu 2 abgetretenen Forderung durch den Kontoabschluss und das nachfolgende Anerkenntnis der Schuldnerin. 20 2. Auch dies hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 21 a) Die nach dem Eröffnungsantrag erfolgte Auszahlung des Guthabens der Insolvenzschuldnerin auf dem Verrechnungskonto an die Beklagte zu 2 be-nachteiligte die Insolvenzgläubiger, weil die Beklagte zu 2 durch die Vorauszes-sion kein insolvenzfestes Recht an diesem Guthaben erlangt hatte. 22 b) Ein insolvenzfestes Absonderungsrecht lässt sich nicht aus der Vor-ausabtretung herleiten. Die Abtretung ist bezüglich der Saldoforderung aus dem Verrechnungskonto nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] anfechtbar, ohne dass es auf den Gesichtspunkt des [X.] ankommt, weil die Abtretung erst nach dem Eröffnungsantrag wirksam wurde. Maßgeblich ist insoweit wegen § 140 Abs. 1 [X.] der [X.]punkt, zu dem die Saldoforderung aufgrund des [X.] - 12 - erkenntnisses des Saldos entstand, und - anders als die Revision der [X.] zu 2 meint - nicht der [X.]punkt, zu dem die einzelnen in das Kontokorrent ein-gestellten (Kausal-)Forderungen entstanden. Jene waren wegen der [X.] nicht selbständig abtretbar ([X.] 58, 257, 260; 70, 86, 92; 73, 259, 263; 170, 206, 213). Sie verschafften der [X.] zu 2 noch keine gesi-cherte Rechtsstellung (vgl. [X.], [X.]. v. 11. Dezember 2008 - [X.] ZR 194/07, [X.], 228, 229 Rn. 12 m.w.[X.]). Schuldnerin, vorläufiger Insolvenzverwalter und die Beklagte zu 1 konnten nämlich durch weitere Verfügungen innerhalb des laufenden [X.] ein Guthaben der Schuldnerin beseitigen. An das Ent-stehen der in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen kann bei der Beurteilung der Anfechtbarkeit deshalb selbst dann nicht angeknüpft werden, wenn eine kausale Saldoforderung in Rede steht (vgl. für die Prüfung der Un-wirksamkeit nach § 91 [X.] in einem solchen Fall [X.], [X.]. v. 25. Juni 2009 - [X.] ZR 98/08, [X.], 1515, 1516 Rn. 11). Umso mehr gilt dies für den abs-trakten [X.]. Dieser hat seinen Rechtsgrund nicht in den Einzelforde-rungen des [X.], sondern im Anerkenntnis des [X.]. Der Erwerb der abstrakten Saldoforderung durch die Beklagte zu 2 ver-kürzte die [X.] und benachteiligte dadurch die übrigen Insolvenzgläubi-ger. Entgegen der Ansicht der Revision handelte es sich dabei nicht um einen anfechtungsrechtlich neutralen Austausch einer Sicherheit. Denn die Beklagte 24 - 13 - zu 2 hatte vor Entstehen der abstrakten Saldoforderung wegen der [X.] Kontokorrentbindung keine gesicherte Rechtsposition. Ganter [X.] Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.01.2007 - 30 O 205/06 - O[X.], Entscheidung vom 30.04.2008 - 2 U 19/07 -

Meta

IX ZR 90/08

22.10.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2009, Az. IX ZR 90/08 (REWIS RS 2009, 1018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 1018

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2 U 19/07

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