Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZR 1/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 161

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 10. Dezember 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja[X.] § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 24 Abs. 1, § 81 Tritt der spätere Insolvenzs[X.]huldner künftige Forderungen unter der aufs[X.]hiebenden Bedingung des Ankaufs der jeweiligen Forderung dur[X.]h den [X.] ab, steht die Anordnung eines [X.] der Wirksamkeit der Abtre-tung ni[X.]ht entgegen. [X.], Urteil vom 10. Dezember 2009 - [X.] - [X.]

LG Mainz
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 10. Dezember 2009 dur[X.]h [X.] Ganter, die [X.], Prof. Dr. [X.], die Ri[X.]hterin [X.] und [X.] Pape für Re[X.]ht erkannt: Die Revision der Klägerin und die [X.] der [X.] gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 27. November 2008 werden zurü[X.]kgewiesen. Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 32 v.H. und die Beklagte 68 v.H.. Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand: Die Klägerin, ein Fa[X.]toringunternehmen, ma[X.]ht aus abgetretenem Re[X.]ht der insolventen S.

GmbH (fortan: S[X.]huldnerin) Kaufpreisansprü-[X.]he für Fahrräder geltend, wel[X.]he die S[X.]huldnerin der [X.] geliefert und im dritten und vierten Quartal 2003 in Re[X.]hnung gestellt hat. Die Beklagte hält die Klage wegen fehlender Bestimmtheit der Klageforderung für unzulässig, bezweifelt die Aktivlegitimation und hat hilfsweise mit Gegenansprü[X.]hen aufge-re[X.]hnet. 1 Am 27. Dezember 1993 s[X.]hlossen die S[X.]huldnerin und die [X.] (fortan: [X.]), die zuglei[X.]h für die Beklagte und weitere zur [X.]. 2 - 3 - gehörende Einkaufsans[X.]hlussbetriebe auftrat, einen "Einkaufsvertrag" nebst Na[X.]hträgen und Konditionsverträgen. Darin verpfli[X.]htete si[X.]h die S[X.]huldnerin, an die Beklagte und weitere Einkaufsans[X.]hlussbetriebe Fahrräder zu liefern. Der Vertrag enthielt unter anderem das Verbot, die Kaufpreisansprü[X.]he abzu-treten. Mit [X.] vom 25./30. Oktober 2001 bot die S[X.]huldnerin alle na[X.]h diesem Datum entstehenden Ansprü[X.]he aus Warenlieferungen der Kläge-rin zum Kaufe an (§ 1) und trat ihr die entspre[X.]henden Forderungen - aufs[X.]hiebend bedingt dur[X.]h den Ankauf - im Voraus ab (§ 5). Die Klägerin kaufte in der Folgezeit die fakturierten Forderungen der S[X.]huldnerin gegen die Beklagte an. Am 7. Januar 2002 kam zwis[X.]hen der Klägerin, der S[X.]huldnerin und der erneut zuglei[X.]h für die Einkaufsans[X.]hlussbetriebe handelnden [X.]eine drei-seitige Vereinbarung zustande, in wel[X.]her das Abtretungsverbot für Forderun-gen aus Warenlieferungen und Leistungen der S[X.]huldnerin aufgehoben und der M sowie den Einkaufsans[X.]hlussbetrieben gestattet wurde, "alle [X.] ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Gegenseitigkeit und ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Zeitpunkt ihres Entstehens als au[X.]h ihres Überganges sowohl gegenüber dem Lieferanten (= der S[X.]huldnerin) als au[X.]h gegenüber der Bank (= der Klägerin) – aufzure[X.]hnen". Am 1. Dezember 2003 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S[X.]huldnerin eröffnet worden. 3 Im vorliegenden Re[X.]htsstreit hat die Klägerin aus abgetretenem Re[X.]ht der S[X.]huldnerin zunä[X.]hst Zahlung von 966.865,17 • nebst Zinsen aus Waren-lieferungen im dritten und vierten Quartal 2003 verlangt. No[X.]h in erster Instanz hat sie die Klageforderung auf einen Betrag von 794.652,24 • reduziert. Zu-rü[X.]kgenommen hat sie die Klage wegen sol[X.]her Ansprü[X.]he, die erst na[X.]h dem 12. November 2003 - der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über 4 - 4 - das Vermögen der S[X.]huldnerin - in Re[X.]hnung gestellt worden waren. Das [X.] hat die Klage na[X.]h Beweisaufnahme abgewiesen. Es hat [X.] der Klägerin in Höhe von insgesamt 762.503,70 • für bere[X.]htigt gehalten, aber angenommen, die Klageforderung sei aufgrund der [X.] der [X.] erlos[X.]hen. Die Berufung der Klägerin, mit wel[X.]her diese no[X.]h [X.] von 706.840,93 • nebst Zinsen verlangt hat, und die Ans[X.]hlussberufung der [X.] gegen dieses Urteil sind erfolglos geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin einen Zahlungsan-spru[X.]h in Höhe von 366.874,62 • nebst Zinsen weiter. Hilfsweise beantragt sie, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an die Klägerin oder den Insolvenz-verwalter über das Vermögen der S[X.]huldnerin zu zahlen. Die Beklagte [X.] neben der Zurü[X.]kweisung der Revision im Wege der [X.], die Klage unabhängig von der [X.] abzuweisen.
Ents[X.]heidungsgründe: Revision und [X.] bleiben ohne Erfolg. 5 A. Revision der Klägerin 6 Entgegen der Ansi[X.]ht der Klägerin ist die von der [X.] erklärte (Hilfs-) Aufre[X.]hnung zulässig. 7 [X.] - 5 - Das Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt: Grundlage der Aufre[X.]hnung sei die dreiseitige Vereinbarung, in wel[X.]her das Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Aufre[X.]hnung gestellten Forderung abbedungen worden sei. Diese Vereinba-rung sei wirksam. Insbesondere stünden die Vors[X.]hriften der §§ 95 ff [X.] ni[X.]ht entgegen, weil die von der Klägerin erworbenen Forderungen ni[X.]ht zur [X.] gehörten, der S[X.]hutzberei[X.]h der genannten Vors[X.]hriften folgli[X.]h ni[X.]ht tangiert sei. Au[X.]h aus allgemeinen Gere[X.]htigkeitserwägungen und dem Glei[X.]hbehandlungsgrundsatz folge ni[X.]hts Gegenteiliges. Die dreiseitige [X.] habe zum Na[X.]hteil der S[X.]huldnerin und der Klägerin die [X.] enthalten, zuglei[X.]h aber au[X.]h die Aufhebung des [X.]. 8 I[X.] Diese Ausführungen halten einer re[X.]htli[X.]hen Überprüfung stand. Die [X.] ist aufgrund der dreiseitigen Vereinbarung von Dezember 2001 / Januar 2002 bere[X.]htigt, mit eigenen Forderungen sowie mit Forderungen anderer [X.] aufzure[X.]hnen. 9 1. Die Klägerin vertritt die Ansi[X.]ht, die Konzernverre[X.]hnungsklausel sei wegen ihres überras[X.]henden Inhalts ni[X.]ht Vertragsbestandteil geworden (§ 305[X.] Abs. 1 BGB); außerdem halte sie einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ni[X.]ht stand. Na[X.]h dem revisionsre[X.]htli[X.]h zugrunde zu legen-den Sa[X.]hverhalt enthält die dreiseitige Vereinbarung jedo[X.]h keine Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB. Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte s[X.]hließe "häufiger" entspre[X.]hende [X.] mit Fa[X.]toringunternehmen und sei nie bereit, anlässli[X.]h 10 - 6 - der Aufhebung eines Abtretungsverbotes eine andere Vereinbarung zu treffen. Die Beklagte hat dagegen behauptet, es habe si[X.]h um eine ausgehandelte In-dividualvereinbarung gehandelt. Darauf hat die Klägerin ni[X.]ht erwidert; sie hat au[X.]h keinen Beweis für die Ri[X.]htigkeit ihrer Darstellung angeboten. Das Land-geri[X.]ht hat die fragli[X.]he Klausel als Individualvereinbarung behandelt. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin diese Bewertung ni[X.]ht in Zweifel gezogen und keinen neuen Vortrag zum Zustandekommen der dreiseitigen Vereinbarung gehalten. 2. Die Klägerin meint weiter, die Konzernverre[X.]hnungsklausel könne deshalb keinen Bestand haben, weil si[X.]h die Re[X.]htslage des [X.] dur[X.]h die Abtretung ni[X.]ht verbessern dürfe. Der [X.] habe bereits ents[X.]hieden, dass der [X.] dann ni[X.]ht mit einer gegen den Zedenten geri[X.]hteten Forderung aufre[X.]hnen könne, wenn diese Mögli[X.]hkeit ohne die Abtretung ni[X.]ht bestanden hätte ([X.], Urt. v. 15. Oktober 2003 - [X.], [X.], 23). Au[X.]h diese Überlegung trifft im vorliegen-den Fall jedo[X.]h ni[X.]ht zu. 11 a) Ri[X.]htig ist der Ausgangspunkt der Revision, dass die Beklagte dann, wenn die streitgegenständli[X.]hen Forderungen ni[X.]ht an die Klägerin abgetreten worden wären, ni[X.]ht mit Ansprü[X.]hen anderer Einkaufsans[X.]hlussbetriebe auf-re[X.]hnen könnte. Die Vors[X.]hrift des § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erklärt die Aufre[X.]h-nung eines Insolvenzgläubigers für unzulässig, wel[X.]her seine Gegenforderung erst na[X.]h der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat. Beruht die Aufre[X.]hnung - wie im vorliegenden Fall - auf einer vor der Eröffnung vereinbarten Konzernverre[X.]hnungsklausel, ist diese Vorausset-zung zwar ni[X.]ht erfüllt. Die Aufre[X.]hnungslage entsteht in einem sol[X.]hen Fall jedo[X.]h erst mit der [X.], weil vorher ni[X.]ht feststeht, wel[X.]hes 12 - 7 - der Konzernunternehmen von der Aufre[X.]hnungsmögli[X.]hkeit Gebrau[X.]h ma[X.]ht. Eine na[X.]h der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte Aufre[X.]hnung mit [X.] anderer Konzerngesells[X.]haften aufgrund einer [X.] ist deshalb entspre[X.]hend § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] unzulässig ([X.] 160, 107, 110; [X.], Urt. v. 13. Juli 2006 - [X.] ZR 152/04, [X.], 1740, 1741). b) In einem Fall wie dem vorliegenden ist die Vors[X.]hrift des § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] jedo[X.]h weder unmittelbar no[X.]h entspre[X.]hend anwendbar. Im [X.] Fall werden dur[X.]h die Aufre[X.]hnung mit Forderungen anderer Einkaufs-ans[X.]hlussbetriebe zwar Forderungen voll befriedigt, wel[X.]he im Insolvenzverfah-ren über das Vermögen des S[X.]huldners einfa[X.]he Insolvenzforderungen wären, zur Tabelle angemeldet werden müssten und allenfalls [X.] befriedigt würden. Insoweit ist der Hinweis der Klägerin auf den im Insolvenzverfahren geltenden Gläubigerglei[X.]hbehandlungsgrundsatz dur[X.]haus bere[X.]htigt. Die Aufre[X.]hnung aufgrund der Konzernverre[X.]hnungsklausel betrifft jedo[X.]h ni[X.]ht die [X.]. Die [X.], wel[X.]he dur[X.]h die Aufre[X.]hnung erlös[X.]hen (§ 389 BGB), stehen ni[X.]ht der Insolvenzs[X.]huldnerin, sondern der Klägerin zu. Die Klä-gerin kann si[X.]h auf den S[X.]hutz des § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht berufen. Zu Na[X.]hteilen, wel[X.]he die Insolvenzmasse dur[X.]h die Aufre[X.]hnung erleiden könnte, hat sie in den Tatsa[X.]heninstanzen ni[X.]hts vorgetragen; da es si[X.]h hier um —e[X.]h-tesfi Fa[X.]toring handelt, sind sol[X.]he Na[X.]hteile au[X.]h ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h (vgl. Mün[X.]h-Komm-[X.]/Ganter, 2. Aufl. § 47 Rn. 265). [X.] stehen der Klägerin ebenfalls ni[X.]ht zur Seite. Zwar profitiert die Beklagte - die, wie gesagt, na[X.]h der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber der S[X.]huldnerin ni[X.]ht mit Forderungen anderer Einkaufsans[X.]hlussgesells[X.]haften hätte aufre[X.]hnen können - hier von der Abtretung der Forderungen an die Klä-gerin. Die Klägerin steht jedo[X.]h genau so, wie sie bei "störungsfreier" Abwi[X.]k-13 - 8 - lung des [X.] mit der S[X.]huldnerin unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der dreiseitigen Vereinbarung gestanden hätte. Sie hat die [X.] mit der [X.] vereinbart und ist damit das Risiko eingegangen, dass ihr Forderungen der übrigen Einkaufsans[X.]hlussgesells[X.]haften entgegen gehalten werden. Würde man die Aufre[X.]hnung wegen der Insolvenz der S[X.]huldnerin analog § 96 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verbieten, stünde si[X.]h die Klägerin infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der S[X.]huld-nerin und dem damit verbundenen Aufre[X.]hnungsauss[X.]hluss besser als außer-halb der Insolvenz. Ein sa[X.]hli[X.]her Grund hierfür ist (ebenfalls) ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. [X.]) Die Klägerin kann aus der von ihr zitierten Ents[X.]heidung des VII[X.] [X.] vom 15. Oktober 2003 ([X.], aaO) ni[X.]hts herleiten. Diese Klägerin war im damaligen Fall ebenfalls ein Fa[X.]toring-Unternehmen, das eine ihr von der späteren Insolvenzs[X.]huldnerin abgetretene Forderung geltend ma[X.]hte. Die damalige Beklagte wollte mit S[X.]hadensersatzansprü[X.]hen aufre[X.]h-nen, die daraus resultierten, dass der vorläufige Insolvenzverwalter weitere [X.] ni[X.]ht erfüllen konnte. Die Aufre[X.]hnung wurde ihr analog § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] verweigert, weil die zur Aufre[X.]hnung gestellten [X.] erst na[X.]h der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden waren. Die Vors[X.]hrift des § 95 Abs. 1 Satz 3 [X.] wurde für entspre[X.]hend an-wendbar gehalten, weil die Beklagte als S[X.]huldnerin einer abgetretenen Forde-rung dur[X.]h die Abtretung ni[X.]ht eine Aufre[X.]hnungsmögli[X.]hkeit erhalten dürfe, die ohne die Abtretung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ni[X.]ht [X.] hätte (aaO S. 24 unter II 1 a aa). Ob dem gefolgt werden kann, ers[X.]heint fragli[X.]h. Au[X.]h im damaligen Fall wäre die Insolvenzmasse von der Aufre[X.]hnung ni[X.]ht na[X.]hteilig betroffen worden. Die Frage kann jedo[X.]h offen bleiben. Im [X.] zum hier zu ents[X.]heidenden Fall beruhte die Aufre[X.]hnung damals ni[X.]ht auf einer Aufre[X.]hnungsvereinbarung. 14 - 9 - 15 B. [X.] der [X.] 16 Die [X.] der [X.] hat ebenfalls keinen Erfolg. Das Berufungsgeri[X.]ht ist im Ergebnis zutreffend von einer zulässigen Klage sowie der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen. [X.] Die Klage ist dur[X.]h die beiden Teilrü[X.]knahmen in erster und zweiter In-stanz ni[X.]ht mangels Bestimmtheit der Klageforderung unzulässig geworden. 17 1. Die Beklagte vertritt - wie bereits in der Berufungsinstanz - die Ansi[X.]ht, die Klageforderung sei ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin habe die Forderungen, die Gegenstand der Klage ge-wesen seien, zwar in einer Anlage zur Klages[X.]hrift einzeln aufgeführt und damit ordnungsgemäß bezei[X.]hnet. Na[X.]h der teilweisen Klagerü[X.]knahme erster In-stanz und der weiteren Reduzierung der Klageforderung im Berufungsverfahren lasse si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht mehr erkennen, über wel[X.]he Einzelforderungen ent-s[X.]hieden werden sollte und ents[X.]hieden worden ist. Au[X.]h die anerkannten Ab-züge und Gegenforderungen ließen si[X.]h ni[X.]ht zuordnen. 18 2. Die Klägerin hat im [X.] [X.] zur Klages[X.]hrift die Re[X.]h-nungen aufgeführt, wel[X.]he die eingeklagten Forderungen betreffen. Die Summe dieser Forderungen ergab unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der von der Klägerin aner-kannten, ebenfalls im Einzelnen aufgeführten Abzüge den Betrag von 966.865,17 •. 19 - 10 - 3. Die erste Teilrü[X.]knahme betraf alle Re[X.]hnungen, die vom [X.] 2003 oder später datierten. Um wel[X.]he einzelnen Forderungen es si[X.]h [X.] handelt, lässt si[X.]h der Anlage [X.] in Verbindung mit den Re[X.]hnungen, [X.] der [X.] vorliegen, ohne weiteres entnehmen. Die Klägerin hat au-ßerdem weitergehende Abzüge anerkannt. Wel[X.]he Einzelforderungen Gegens-tand der Klage sind, war damit na[X.]h wie vor bestimmt. Dies ergab si[X.]h [X.] aus der Anlage [X.], wel[X.]he ni[X.]ht nur die Re[X.]hnungsnummern, sondern au[X.]h die jeweiligen Daten ausweist. Das [X.] hat die Klageforderung entspre[X.]hend bere[X.]hnet, allerdings unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme no[X.]h weiter gehende Abzüge vorgenommen und so eine Klageforderung von insgesamt 762.503,70 • ermittelt. 20 4. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin nur no[X.]h Zahlung von 706.840,93 • nebst Zinsen verlangt. Aber au[X.]h dadur[X.]h wurde die Klage ni[X.]ht unzulässig. Die Klägerin hat die Bere[X.]hnung des [X.]s übernommen, ist also von einem Betrag von 762.503,70 • ausgegangen und hat zusätzli[X.]h die vom [X.] so genannte Aufre[X.]hnungsposition 1 übernommen, wel[X.]he das [X.] in Höhe von 48.800,24 • für bere[X.]htigt era[X.]htet hatte, sowie einen weiteren Betrag von 6.862,53 • aus der Aufre[X.]hnungsposition 2. Damit blieben 706.840,93 •. Soweit die Beklagte die ihrer Ansi[X.]ht na[X.]h unri[X.]htige Be-re[X.]hnung der Abzugspositionen und ungenügende Bezugnahme teils auf [X.] Forderungen, teils auf die Gesamtsumme beanstandet, kommt es hierauf ni[X.]ht an. Na[X.]h wie vor steht fest, wel[X.]he einzelnen Forderungen Gegenstand der (erneut verringerten) Klage sind und in wel[X.]her Höhe wel[X.]he [X.] dur[X.]h Aufre[X.]hnung erlos[X.]hen sind. 21 - 11 - I[X.] 22 Soweit die [X.] beanstandet, dass ausrei[X.]hende [X.] vor dem 12. November 2003 - dem Zeit-punkt der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter Anordnung eines [X.] gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.] - fehlen, kommt es hierauf aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht an.
1. Am 12. November 2003 um 14.00 Uhr hat das zuständige Insolvenz-geri[X.]ht einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, dass [X.] der S[X.]huldnerin nur no[X.]h mit Zustimmung des [X.] wirksam sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.]). Von diesem Zeitpunkt an bedurfte die Abtretung von Forderungen an Dritte der Zustimmung des vor-läufigen Insolvenzverwalters. Diese lag na[X.]h dem revisionsre[X.]htli[X.]h zu unter-stellenden Sa[X.]hverhalt ni[X.]ht vor. Ob der vorläufige Insolvenzverwalter der Ab-tretung der Forderungen an die Klägerin oder wenigstens der Einziehung der Forderungen dur[X.]h die Klägerin zugestimmt hat, war zwis[X.]hen den Parteien streitig. Eine Klärung dieser Frage haben die Vorinstanzen ni[X.]ht für erforderli[X.]h gehalten, na[X.]hdem die Klägerin ihre Klage auf Forderungen bes[X.]hränkt hatte, die vor der Anordnung des [X.] in Re[X.]hnung gestellt [X.] waren. 23 2. Im Fa[X.]toringvertrag vom 25./30. Oktober 2001 hatte die S[X.]huldnerin die Forderungen gegen die Beklagte aus Warenlieferungen aufs[X.]hiebend [X.] an die Klägerin abgetreten. Bedingung war jeweils der Ankauf der [X.] dur[X.]h die Klägerin. Die Klägerin hat sämtli[X.]he streitgegenständli[X.]hen Forderungen angekauft. Ob der jeweilige Kaufvertrag vor der Anordnung des [X.] oder dana[X.]h erfolgte, ist unerhebli[X.]h. 24 - 12 - 25 a) Die Wirkungen einer na[X.]h § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] angeordneten Ver-fügungsbes[X.]hränkung ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h § 24 Abs. 1 [X.], der wiederum auf §§ 81, 82 [X.] verweist. Verfügungen des S[X.]huldners na[X.]h Anordnung der dur[X.]h den Zustimmungsvorbehalt bewirkten Verfügungsbes[X.]hränkung sind ge-mäß § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Im vorliegenden Fall der dur[X.]h die Entstehung der Forderungen sowie den Abs[X.]hluss eines [X.] über sie bedingten Vorausabtretung war die Verfügung selbst - die Abtre-tung der Forderung gemäß § 398 BGB - bereits vor Anordnung des [X.] erfolgt. Die S[X.]huldnerin hat also au[X.]h dann, wenn der Ankauf der Forderungen erst na[X.]h dem 12. November 2003, 14.00 Uhr, erfolgte, ni[X.]ht gegen den Zustimmungsvorbehalt verstoßen. In diesem (unterstellten) [X.] die S[X.]huldnerin im Zeitpunkt der Vollendung des [X.] dur[X.]h die Klägerin zwar ni[X.]ht mehr allein verfügungsbefugt gewesen. Wie der Senat be-reits zu § 106 KO ents[X.]hieden ([X.] 135, 140, 144 ff) und zu § 21 Abs. 2 Nr. 2 [X.] jüngst bestätigt hat ([X.], Urt. v. 22. Oktober 2009 - [X.] ZR 90/08, [X.], 2347, 2348 f Rn. 9 ff) muss die Verfügungsbefugnis jedo[X.]h nur bis zum Abs[X.]hluss des Verfügungstatbestands, ni[X.]ht notwendig bis zum Eintritt des Ver-fügungserfolgs bestanden haben.
b) Allerdings musste die S[X.]huldnerin am Eintritt der aufs[X.]hiebenden Be-dingung mitwirken, indem sie der Klägerin die Forderungen andiente. Die Frage ist also, ob § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 Satz 1 [X.] au[X.]h Handlungen erfasst, die zum Eintritt der Bedingung führen, an wel[X.]he eine [X.]e Verfügung geknüpft ist. Diese Frage ist zu verneinen. S[X.]hon ihrem Wort-laut na[X.]h regeln die genannten Vors[X.]hriften nur "Verfügungen". Im allgemeinen Zivilre[X.]ht werden darunter sol[X.]he Re[X.]htsges[X.]häfte verstanden, dur[X.]h die [X.] ein Re[X.]ht begründet, übertragen, belastet, aufgehoben oder sonstwie in 26 - 13 - seinem Inhalt verändert wird ([X.] 75, 221, 226; 101, 24, 26). § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 [X.] verwendet den Verfügungsbegriff des allgemeinen Zivilre[X.]hts ([X.]/[X.], [X.] § 21 Rn. 8 [X.]. 20; HK-[X.]/Kir[X.]hhof, 5. Aufl. § 21 Rn. 17; vgl. au[X.]h BT-Dru[X.]ks. 12/2443, [X.], zu § 92 [X.] = § 81 Abs. 1 [X.]). [X.] kann der S[X.]huldner au[X.]h na[X.]h Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes uneinges[X.]hränkt eingehen (HK-[X.]/Kir[X.]hhof, aaO Rn. 18). Im vorliegenden Fall war die S[X.]huldnerin also ni[X.]ht gehindert, au[X.]h na[X.]h der Anordnung des [X.] Kaufverträge über die im Voraus abgetretenen Forderungen abzus[X.]hließen und so den [X.] herbeizuführen. [X.]) Na[X.]h der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein gestre[X.]kter Re[X.]htserwerb, wie er hier vorliegt, von § 91 Abs. 1 [X.] erfasst (vgl. [X.] 135, 140, 145, zu §§ 106, 15 KO). Diese Vors[X.]hrift s[X.]hließt den Erwerb von Gegenständen der Insolvenzmasse au[X.]h dann aus, wenn dem Re[X.]htserwerb weder eine Verfügung des S[X.]huldners no[X.]h eine Zwangsvollstre[X.]kung des S[X.]huldners zugrunde liegt. Weil die S[X.]huldnerin den Eintritt der Bedingung - den Ankauf der Forderungen dur[X.]h die Klägerin - no[X.]h verhindern könnte, in-dem sie die Forderungen ni[X.]ht andient, gehörten diese no[X.]h zum Vermögen der S[X.]huldnerin (vgl. [X.] 155, 87, 93; 167, 363, 365 f Rn. 6; [X.], Urt. v. 13. März 2008 - [X.] ZR 14/07, [X.], 885, 886 Rn. 9; v. 8. Januar 2009 - [X.] ZR 217/07, [X.], 380, 382 Rn. 29; v. 25. Juni 2009 - [X.] ZR 98/08, [X.], 1515, 1516 Rn. 11, z.V. in [X.] bestimmt). Die Vors[X.]hrift des § 91 Abs. 1 [X.] gilt jedo[X.]h erst von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an (vgl. [X.], Urt. v. 25. Juni 2009, aaO Rn. 10), ni[X.]ht im Eröffnungsverfahren; denn § 24 Abs. 1 [X.] verweist nur auf §§ 81, 82 [X.] (vgl. au[X.]h [X.] 135, 140, 146 f; 170, 196, 199 Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass es si[X.]h insoweit um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers handelt, gibt es ni[X.]ht (vgl. [X.] 170, 27 - 14 - 196, 199 Rn. 8). Dieser dürfte vielmehr davon ausgegangen sein, dass die zu-sätzli[X.]he Si[X.]herung dur[X.]h das Anfe[X.]htungsre[X.]ht na[X.]h Eröffnung des [X.] hinrei[X.]henden S[X.]hutz vor einer S[X.]hmälerung der Insolvenzmasse bietet (vgl. [X.], Urt. v. 22. Oktober 2009 - [X.] ZR 90/08, aaO S. 2349 Rn. 17). Dann aber s[X.]heidet eine analoge Anwendung der Vors[X.]hrift des § 91 Abs. 1 [X.] im Insolvenzeröffnungsverfahren aus. d) Dass die Forderungen erst na[X.]h der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen der S[X.]huldnerin angekauft worden wären, hat die [X.] in den Tatsa[X.]heninstanzen ni[X.]ht behauptet. 28 [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 16.10.2007 - 10 [X.] 18/05 - [X.], Ents[X.]heidung vom 27.11.2008 - 2 U 1397/07 -

Meta

IX ZR 1/09

10.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. IX ZR 1/09 (REWIS RS 2009, 161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 161

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VII R 49/20

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