Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.08.2010, Az. VIII B 131/09

8. Senat | REWIS RS 2010, 3937

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Gegenstand

Keine Sachentscheidung des BFH bei Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes


Leitsatz

1. NV: Ergeht ein Urteil ungerechtfertigt ohne mündliche Verhandlung, ist dies ein absoluter Revisionsgrund.

2. NV: Unterlässt das FG die gebotene mündliche Verhandlung, kann der BFH im NZB-Verfahren nicht in der Sache entscheiden.

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist begründet, weil das angefochtene Urteil unter dem gerügten Verfahrensmangel der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung leidet.

2

Die Kläger und Beschwerdeführer haben ausdrücklich nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet (s. Streitakte des Finanzgerichts --[X.]-- Bl. 12 und 15); gleichwohl hat das [X.] ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, weil es ausweislich der Urteilsgründe --offenbar irrtümlich-- von einem Verzicht ausgegangen ist. In dieser Verfahrensweise liegen absolute Revisionsgründe i.S. von § 119 Nrn. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O-- (s. Beschluss des Großen Senats des [X.] --[X.]-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, [X.], 39, [X.] 2001, 802; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 19, m.w.N.). Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 [X.]O).

3

Eine Entscheidung des Senats in der Sache analog § 126 Abs. 4 [X.]O kommt nicht in Betracht wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung und ihrer Auswirkung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens (Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 119 Rz 1 und 11, m.w.N.; vgl. ferner Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.], 39, [X.] 2001, 802, unter [X.]).

Meta

VIII B 131/09

19.08.2010

Bundesfinanzhof 8. Senat

Beschluss

vorgehend FG München, 29. Mai 2009, Az: 9 K 3361/08, Urteil

§ 90 Abs 1 S 1 FGO, § 90 Abs 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 119 Nr 4 FGO, § 126 Abs 4 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.08.2010, Az. VIII B 131/09 (REWIS RS 2010, 3937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3937

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