8. Senat | REWIS RS 2010, 3937
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Keine Sachentscheidung des BFH bei Verletzung des Mündlichkeitsgrundsatzes
1. NV: Ergeht ein Urteil ungerechtfertigt ohne mündliche Verhandlung, ist dies ein absoluter Revisionsgrund.
2. NV: Unterlässt das FG die gebotene mündliche Verhandlung, kann der BFH im NZB-Verfahren nicht in der Sache entscheiden.
1. Die Beschwerde ist begründet, weil das angefochtene Urteil unter dem gerügten Verfahrensmangel der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung leidet.
Die Kläger und Beschwerdeführer haben ausdrücklich nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet (s. Streitakte des Finanzgerichts --[X.]-- Bl. 12 und 15); gleichwohl hat das [X.] ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden, weil es ausweislich der Urteilsgründe --offenbar irrtümlich-- von einem Verzicht ausgegangen ist. In dieser Verfahrensweise liegen absolute Revisionsgründe i.S. von § 119 Nrn. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O-- (s. Beschluss des Großen Senats des [X.] --[X.]-- vom 3. September 2001 GrS 3/98, [X.], 39, [X.] 2001, 802; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 119 Rz 19, m.w.N.). Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 116 Abs. 6 [X.]O).
Eine Entscheidung des Senats in der Sache analog § 126 Abs. 4 [X.]O kommt nicht in Betracht wegen der Bedeutung der mündlichen Verhandlung und ihrer Auswirkung auf das Gesamtergebnis des Verfahrens (Gräber/Ruban, a.a.[X.], § 119 Rz 1 und 11, m.w.N.; vgl. ferner Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.], 39, [X.] 2001, 802, unter [X.]).
Meta
19.08.2010
Beschluss
vorgehend FG München, 29. Mai 2009, Az: 9 K 3361/08, Urteil
§ 90 Abs 1 S 1 FGO, § 90 Abs 2 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 119 Nr 3 FGO, § 119 Nr 4 FGO, § 126 Abs 4 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19.08.2010, Az. VIII B 131/09 (REWIS RS 2010, 3937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3937
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