Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 2 B 148/11

2. Senat | REWIS RS 2012, 7861

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Abweichungsrüge; Berufung auf allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Verfahrensrechts (vor Erlass der Verfahrensgesetze des Bundes und der Länder)


Gründe

1

Die allein auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Der Kläger stand als Forstamtmann (Besoldungsgruppe [X.]) im Dienst des [X.]. Mit Ablauf des Monats März 2005 wurde er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid vom 22. Februar 2001 erkannte der Beklagte die Erkrankung des [X.] an Borreliose mit nachfolgendem Postborreliose-Syndrom als Berufserkrankung gemäß § 31 Abs. 3 [X.] an. Diesen Bescheid nahm der Beklagte mit Verfügung vom 24. April 2007 mit Wirkung für die Vergangenheit zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen.

3

2. Die Revision ist nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des [X.] tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. Beschlüsse vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 [X.] - [X.] 130 § 8 RuStAG Nr. 32 und vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18). Dies ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

4

Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem durch das [X.] in den von der Beschwerde angeführten Urteilen aufgestellten (abstrakten) Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Urteil von der Anwendbarkeit des Art. 48 des am 1. Januar 1977 in [X.] getretenen [X.] [X.]s (Gesetz vom 23. Dezember 1976, [X.]) ausgegangen und hat den angegriffenen Rücknahmebescheid hieran gemessen. Demgegenüber werden in den von der Beschwerde herangezogenen Urteilen des [X.] vom 14. Juli 1961 (- BVerwG 7 [X.] 170.60 - BVerwGE 12, 353) und vom 25. März 1964 (- BVerwG 6 [X.] 150.62 - BVerwGE 18, 168) keine für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts maßgeblichen Rechtsvorschriften genannt. Dies hat seine Ursache darin, dass die Urteile jeweils solche Sachbereiche betreffen, die nicht bereits vor dem Erlass der [X.] des [X.] und der Länder ab dem [X.] durch ein besonderes Verfahrensgesetz geregelt waren. Fehlten ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen für das Verwaltungshandeln, wurde die Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns nach ungeschriebenen, von der Rechtsprechung ohne Allgemeinverbindlichkeit entwickelten, allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- und Verfahrensrechts beurteilt (Beschluss vom 24. September 1953 - BVerwG 1 [X.] 51.53 - BVerwGE 1, 12 <13>, Urteile vom 21. Januar 1955 - BVerwG 2 [X.] 177.54 - BVerwGE 2, 22 <23> und vom 28. Juni 1957 - BVerwG 4 [X.] 235.56 - BVerwGE 6, 1 zum Widerruf ursprünglich rechtswidriger Verwaltungsakte). Die Berufung auf Entscheidungen des [X.] zu diesen allgemeinen Grundsätzen genügt den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, wenn das Urteil des Berufungsgerichts in Anwendung einer gesetzlichen Regelung ergangen ist.

Meta

2 B 148/11

22.03.2012

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 21. September 2011, Az: 3 B 09.3140, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 48 VwVfG BY, § 133 Abs 3 S 3 VwGO, § 31 Abs 3 BeamtVG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.03.2012, Az. 2 B 148/11 (REWIS RS 2012, 7861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7861

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 B 26/22 (Bundesverwaltungsgericht)

Anhörung des Käufers vor Ausübung des kommunalen Vorkaufsrechts


8 B 51/19, 8 B 51/19 (8 C 25/19) (Bundesverwaltungsgericht)

Divergenzzulassung bei der Anwendung von Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder


4 B 52/15 (Bundesverwaltungsgericht)

Bezugspunkt für Beurteilung der erdrückenden Wirkung ist einzelfallabhängig


2 B 26/19 (Bundesverwaltungsgericht)

Vertrauensschutz bei der Rücknahme der Anerkennung von weiteren Dienstunfallfolgen


7 B 41/12 (Bundesverwaltungsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.