Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2010, Az. 7 AZR 542/08

7. Senat | REWIS RS 2010, 10235

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Gegenstand

Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung - Kausalzusammenhang


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. Februar 2008 - 9 [X.] 1196/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der [X.]efristung ihres Arbeitsvertrags.

2

Die Klägerin war aufgrund von vier befristeten Arbeitsverträgen seit dem 15. März 2000 im [X.] als Verwaltungsangestellte mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft beschäftigt. Sie arbeitete im Fachgebiet 211 der Abteilung „[X.]“ und begleitete Projekte bei Antragsverfahren zur Zulassung, Nachzulassung und Registrierung von Arzneimitteln. Die ersten beiden Arbeitsverträge waren zur Vertretung der Arbeitnehmerin N befristet, die zunächst Erziehungs- und später Sonderurlaub hatte. Für die [X.] vom 10. April 2004 bis zum 31. Dezember 2005 wurde der Arbeitsvertrag aufgrund der bis dahin zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel befristet. Der letzte Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 sah vor, dass die Klägerin für die [X.] vom 23. September 2005 bis zum 22. April 2007 befristet nach § 21 [X.]ErzGG in der jeweiligen Fassung zur Vertretung von Frau [X.] eingestellt wird. Nach dem Vertrag galten der [X.]undes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 und die ihn ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Er sah ferner vor, dass die Klägerin als Verwaltungsangestellte mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe [X.] der Anlage 1a zum [X.]AT entsprechen. Mit Schreiben vom 12. September 2005 hatte die [X.]eklagte der Klägerin mitgeteilt, unter Anrechnung der bereits abgeleisteten [X.]en seien seit dem 10. April 2004 die Voraussetzungen des [X.]ewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c der Anlage 1a zum [X.]AT erfüllt. Dementsprechend wurde die Klägerin seitdem vergütet.

3

Frau [X.] war in der [X.] vom 23. September 2005 bis zum 22. April 2007 in Elternzeit. Zuvor hatte sie als Verwaltungsangestellte im Fachgebiet 215 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von [X.] der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft gearbeitet. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung vom 14. Oktober 2004 entfielen [X.] ihrer Arbeitszeit auf die „Vorprüfung von Zulassungs-, Nachzulassungs- und Registrierungsverfahren, Verlängerungsanträgen und [X.]“ und [X.] auf „Teilarbeit bei der Erstellung von Textvorlagen und Gebrauchsinformationen und medizinischer Stellungnahmen“. [X.]eide Arbeitsvorgänge unterfallen der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum [X.]AT. Nach anfänglicher Eingruppierung in dieser Vergütungsgruppe wurde sie aufgrund ihrer [X.]ewährung ab dem 31. Dezember 2003 nach der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c der Anlage 1a zum [X.]AT vergütet. Dies teilte ihr die [X.]eklagte mit Schreiben vom 17. August 2005 mit. Nach [X.]eginn der Elternzeit nahm Frau [X.] ab dem 1. April 2006 eine Teilzeitbeschäftigung bei der [X.]eklagten auf.

4

Mit ihrer am 8. Mai 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der [X.]efristung ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, es fehle an dem für den Sachgrund der Vertretung notwendigen Kausalzusammenhang, weil die [X.]eklagte Frau [X.] nicht den Arbeitsplatz einer Halbtagskraft habe zuweisen können.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die [X.]efristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien rechtsunwirksam ist.

6

Die [X.]eklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die [X.]efristungsabrede sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.]andesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die zulässige Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 ist durch den Sachgrund der Vertretung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] wirksam zum 22. April 2007 befristet.

9

I. Die Klage ist zulässig. Sie ist entgegen der Auffassung der Beklagten hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. In dem zuletzt gestellten Antrag hat die Klägerin zwar weder das Datum des die Befristung enthaltenden Vertrags noch den streitbefangenen [X.] bezeichnet. Beides lässt sich aber dem bei der Auslegung des Klageantrags zu berücksichtigenden Klagevorbringen entnehmen. Mit dem in der Klageschrift angekündigten Antrag hatte die Klägerin zunächst die Feststellung begehrt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam ist und dieses über den 22. April 2007 hinaus fortbesteht. Damit war klar, dass sie sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der im letzten Arbeitsvertrag vom 23. September 2005 vereinbarten Befristung wendet. Der Klageantrag ist erst dadurch auslegungsbedürftig geworden, dass die Klägerin den allgemeinen Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen hat, ohne gleichzeitig den verbleibenden Befristungskontrollantrag klarstellend zu präzisieren. Die Auslegung des Klagebegehrens ergibt ferner, dass Gegenstand der Befristungskontrollklage ausschließlich die zuletzt vereinbarte Befristung zum 22. April 2007 ist. Andere [X.]e sind nicht im Streit.

II. Die Klage ist unbegründet. Die im [X.] vereinbarte Befristung zum 22. April 2007 ist wirksam. Sie ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.], § 21 Abs. 1 BErzGG in der vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung vom 9. Februar 2004 sachlich gerechtfertigt. Die Klägerin hat während der [X.]aufzeit des [X.] die Angestellte [X.] vertreten.

1. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.] vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Sachgrund der Vertretung wird ua. für Fälle der Elternzeit eines Arbeitnehmers konkretisiert durch den bei Vertragsschluss maßgeblichen § 21 Abs. 1 BErzGG (seit 1. Januar 2007: § 21 Abs. 1 [X.]).

a) Der Grund für die Befristung liegt in [X.] darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis ([X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 12 mwN, EzA [X.] § 14 Nr. 57). Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt ([X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 14 mwN, aaO). Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer Aufgaben übertragen, die der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang, wenn der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der [X.]age wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr nicht seine bisherigen Tätigkeiten, sondern den Aufgabenbereich des Vertreters zu übertragen . Außerdem ist bei dieser Fallgestaltung zur Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten, etwa durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag, gedanklich zuordnet. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht ([X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 15 mwN, aaO).

b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung fest. Entgegen der in Teilen des Schrifttums geäußerten Bedenken (vgl. etwa [X.], 706; [X.] NZA 2009, 1113) entspricht die Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 [X.], § 21 Abs. 1 BErzGG durch den Senat den [X.]en Vorgaben, insbesondere der Richtlinie 1999/70/[X.] vom 28. Juni 1999 zu der [X.] über befristete Arbeitsverträge.

aa) Nach § 5 der Rahmenvereinbarung ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchstaben a) bis c) der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Die in § 5 Nr. 1 Buchstabe a) der Rahmenvereinbarung genannte Maßnahme besteht darin, zu verlangen, dass die Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sein muss. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu dieser Maßnahme, hat er das [X.] vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs von aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen zu gewährleisten ([X.] 23. April 2009 - [X.]/07 - [ua. [X.]] Rn. 94, 95 mwN). Aufgabe der nationalen Gerichte ist es, im Rahmen ihrer Zuständigkeit diesem Ziel bei der Auslegung der nationalen Vorschriften Rechnung zu tragen. Hierzu müssen sie insbesondere dafür sorgen, dass nationale Regelungen, welche die Verlängerung oder Wiederholung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverhältnisse zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs zulassen, nicht dazu genutzt werden können, einen tatsächlich ständigen und dauernden Bedarf zu decken (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 - [ua. [X.]] Rn. 103, 106) .

bb) Dieser [X.]en Verpflichtung entsprechen die Anforderungen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an den Sachgrund der Vertretung stellt. Das gilt auch für die Fallgestaltungen, in denen nach der Rechtsprechung des Senats der Sachgrund der Vertretung vorliegt, obwohl dem befristet Beschäftigten - ohne tatsächliche Umorganisation der im Betrieb anfallenden Tätigkeiten - nicht die Aufgaben übertragen werden, die der Vertretene bislang verrichtet hat. Da der Arbeitgeber in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Senats rechtlich und tatsächlich in der [X.]age sein muss, dem Vertretenen - sofern er anwesend wäre - die dem Vertreter übertragenen Aufgaben zuzuweisen, wird sichergestellt, dass der Arbeitgeber den vorübergehenden Ausfall einer Stammkraft nicht zur Rechtfertigung der befristeten Einstellung eines Arbeitnehmers anführen kann, die mit dem Ausfall der Stammkraft in keinem Zusammenhang steht. Durch das von der Rechtsprechung für diesen Fall entwickelte weitere Erfordernis, wonach der Arbeitgeber bei Vertragsschluss, etwa durch entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag, die Aufgaben des befristet eingestellten Vertreters einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Stammkräften erkennbar gedanklich zuordnen muss, wird verhindert, dass der Arbeitgeber den Ausfall einer Stammkraft missbraucht, um einen oder mehrere Arbeitnehmer befristet in einem zeitlichen Umfang einzustellen, der über den Umfang der Tätigkeit der vorübergehend abwesenden Stammkraft hinausgeht (vgl. [X.] 15. Februar 2006 - 7 [X.] - Rn. 15, 16, [X.]E 117, 104).

b) Hiernach hat das [X.] zu Recht die im Arbeitsvertrag der Parteien vom 23. September 2005 vereinbarte Befristung zum 22. April 2007 als durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt erachtet.

aa) Die Beklagte hat die erforderliche Zuordnung der Arbeitsaufgaben der Klägerin zu einem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer vorgenommen. Der Sachgrund der Vertretung ist im Arbeitsvertrag der Parteien dokumentiert. Danach wurde die Klägerin zur Vertretung der Angestellten [X.] beschäftigt.

bb) Die Beklagte wäre ohne die vorübergehende Abwesenheit der Frau [X.] rechtlich und tatsächlich in der [X.]age gewesen, dieser die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Das Direktionsrecht der Beklagten gegenüber Frau [X.] erstreckte sich auf alle Tätigkeiten der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum [X.].

(1) Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 [X.] kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Regelungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder in gesetzlichen Vorschriften festgelegt ist (vgl. [X.] 23. September 2004 - 6 [X.] - zu IV 1 der Gründe, [X.]E 112, 80) . Der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich verpflichtet, jede ihm zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die dem Merkmal seiner Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers ist nur dann eingeschränkt, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen im Arbeitsvertrag nicht lediglich ein allgemeiner Aufgabenbereich benannt und die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern die Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird (vgl. [X.] 22. Januar 2004 - 1 [X.] - zu II 2 d aa der Gründe, [X.] ZPO § 91a Nr. 25 = [X.] § 8 Direktionsrecht Nr. 53).

(2) Nach den Feststellungen des [X.]s haben sowohl die Klägerin als auch Frau [X.] Vergütung nach der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c der Anlage 1a zum [X.] erhalten. Beide Angestellte haben den [X.] aus der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a [X.] absolviert. Aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation wäre Frau [X.] nach einer Rückkehr aus der Elternzeit auch in der [X.]age gewesen, den Aufgabenbereich der Klägerin als Projektbegleiterin im Fachgebiet 211 wahrzunehmen. Die Rüge der Klägerin, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, dass sie [X.] die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a der Anlage 1a [X.] erfülle, während dies bei Frau [X.] [X.] der Fall sei, ist unbegründet. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist für die Eingruppierung entscheidend, dass zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe erfüllen. Wären Frau [X.] die Aufgaben der Klägerin übertragen, wären damit zumindest zwei Drittel ihrer Arbeitszeit mit Arbeitsvorgängen belegt, die für sich genommen den Anforderungen der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 1a der Anlage 1a zum [X.] entsprechen.

(3) Einer gedanklichen Zuordnung der Aufgaben der Klägerin an die vertretene Mitarbeiterin [X.] steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin lediglich zur Erbringung der Arbeitsleistung im Umfang von [X.] einer Vollzeitkraft verpflichtet war, während Frau [X.] nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeitsleistungen im Umfang von [X.] der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft schuldete. Maßgeblich ist nicht, ob die Klägerin die Stelle von Frau [X.] in vollem Umfang ohne Änderungen des Arbeitsvertrags hätte übernehmen können, sondern nur, dass die Beklagte Frau [X.] nach deren Rückkehr aus der Elternzeit die Aufgaben der Klägerin vollumfänglich hätte zuweisen können. Soweit der Senat im Urteil vom 15. Februar 2006 (- 7 [X.] 232/05 - Rn 20, [X.]E 117, 104) von fachlicher „Austauschbarkeit“ gesprochen hat, bedeutet dies nicht, dass der befristet eingestellte Vertreter zeitlich und fachlich in der [X.]age sein müsste, die Aufgaben der vertretenen Stammkraft in vollem Umfang zu übernehmen. Entscheidend ist vielmehr, ob der zeitliche Umfang der Arbeitszeit der vertretenen Stammkraft zumindest denjenigen der befristet eingestellten Vertretungskraft erreicht (vgl. auch [X.] 8. August 2007 - 7 [X.] 855/06 - Rn. 26, [X.]E 123, 327).

(4) Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, steht der Wirksamkeit der Befristungsabrede auch nicht entgegen, dass Frau [X.] bereits ab dem 1. April 2006 wieder als Teilzeitkraft beschäftigt worden ist. Dies beruhte auf ihrem nach Abschluss des letzten Arbeitsvertrags mit der Klägerin gestellten Antrag und stellt die Wirksamkeit der Befristung daher nicht in Frage. Teil des [X.] der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des [X.] durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters ([X.] 25. März 2009 - 7 [X.] - Rn. 12, EzA [X.] § 14 Nr. 57) . Der Sachgrund entfällt jedoch nicht, wenn sich die Prognose nachträglich ganz oder teilweise als unzutreffend erweist.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    [X.]insenmaier    

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Schuh    

                 

Meta

7 AZR 542/08

20.01.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 13. September 2007, Az: 3 Ca 1215/07, Urteil

§ 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG, § 611 Abs 1 BGB, § 21 Abs 1 BErzGG vom 09.02.2004, Anh Rahmenvereinbarung § 5 Nr 1 Buchst a EGRL 70/99, § 22 Abs 2 S 2 BAT, § 22 Abs 2 S 1 BAT, § 106 S 1 GewO, § 315 Abs 1 BGB, § 315 Abs 3 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2010, Az. 7 AZR 542/08 (REWIS RS 2010, 10235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10235


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 7 AZR 542/08

Bundesarbeitsgericht, 7 AZR 542/08, 20.01.2010.


Az. 3 Ca 1215/07

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1215/07, 13.09.2007.


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10 Sa 799/07 (Landesarbeitsgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

4 Ca 78/11

9 Sa 719/12

15 Sa 796/09

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