Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. 5 StR 556/01

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 5148

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5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 9. Januar 2002in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 9. Januar 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 10. Juli 2001aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Sachver-halt bleiben jedoch aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an das [X.] zu-rückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellenMißbrauchs von Kindern in 24 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vonsechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischenKrankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sach-rüge zur Aufhebung des Schuld- und Straf- sowie des Maßregelausspruchs(§ 349 Abs. 4 StPO). Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zumäußeren Sachverhalt werden jedoch aufrechterhalten.Nach den Feststellungen besteht bei dem Angeklagten eine schizoty-pe Störung, die sich vor allem in unnatürlichem Mißtrauen und teilweise pa-- 3 -ranoiden Vorstellungen manifestiert. Daneben liegt bei dem Angeklagteneine dissoziale Persönlichkeitsstörung vor, denn er [X.] r eine gerin-ge Frustrationstoleranz und eine niedrige Schwelle fr aggressives Verhal-ten. Auch sind bei ihm die Folgen eines sclichen Gebrauchs von Alkoholnachzuweisen. Zusammenfassend bewertet das sachverstig berateneLandgericht die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten als andere seeli-sche Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. [X.] Figkeit, das Unrechtseines Handelns zu erkennen, sei dadurch jedoch nicht aufgehoben, son-dern lediglich eingeschrktfl ([X.] 5).1. Diese Ausfrungen des [X.] reichen nicht aus, um dieAnwendung des § 21 StGB auf eine verminderte Einsichtsfigkeit sttzenzu können. Eine verminderte Einsichtsfigkeit ist strafrechtlich erst dannvon Bedeutung, wenn [X.] was hier nicht festgestellt ist [X.] dem Angeklagtenauch tatschlich die [X.] fehlt (BGHR StGB § 21 Einsichtsfig-keit 6). Der [X.], der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfig-keit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, istvoll schuldfig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 25 ff.). Fehlt dem [X.] dagegendie [X.] und kann ihm ihr Fehlen auch nicht vorgeworfen wer-den, dann hat er ohne Schuld (§ 20 StGB) gehandelt mit der Folge, [X.] eineBestrafung ausscheiden [X.] (vgl. BGHR StGB § 20 Einsichtsfigkeit 2,3).2. Rechtlichen Bedenken begegnet zudem, [X.] das [X.] des § 63 StGB unter anderem deshalb als gegeben an-sieht, weil fidie Steuerungs- und Einsichtsfigkeit des Angeklagten gemû§ 21 StGB erheblich vermindertfl ([X.] 8) gewesen sei. Das [X.] nicht erkennbar bedacht, [X.] die Anwendung der §§ 20, 21 StGBnach der Rechtsprechung nicht zugleich auf die Aufhebung der Einsichts-und der [X.] gesttzt werden kann (BGHSt 40, 341, 349;BGHR StGB § 63 Gefrlichkeit 5 und Schuldunfigkeit 1).- 4 -3. [X.] besorgen, [X.] die Strafkammer dieserechtlichen Ausgangspunkte nicht zutreffend gesehen hat. Dies [X.] des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs. Die [X.] an das [X.] beruht auf § 354 Abs. 2 StPO.Harms Hr RaumBrause Schaal

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5 StR 556/01

09.01.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2002, Az. 5 StR 556/01 (REWIS RS 2002, 5148)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 5148

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