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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. Dezember 2023 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28. August 2023 - [X.], [X.] 2023, 1063 [juris Rn. 4] mwN).
Der Antrag auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch |
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Löffler |
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Schwonke |
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Odörfer |
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Wille |
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Meta
24.01.2024
Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Trier, 8. Dezember 2023, Az: 1 T 56/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2024, Az. I ZB 92/23 (REWIS RS 2024, 227)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 227
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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